Verkündet : 24 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 26 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Zivilsenat Bundesgerichtshofs wird gemäß § Abs. folgende Anfrage gerichtet : Wird Urteil 21 . Dezember geäußerten Rechtsauffassung festgehalten erstmals Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede auch dann nur Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. zuzulassen ist Erhebung Verjährungseinrede Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände Prozessparteien unstreitig sind . Gründe : Klägerin Bank begehrt Beklagten Rechtsanwalt Zahlung selbstschuldnerischen Bürgschaft . Klägerin gewährte Hauptschuldnerin Gesellschaft bürgerlichen Kreditbestätigung 13 . Juni/9 . August 30 . März befristeten Barkredit Höhe Millionen DM u.a. Grundschuld gleicher Höhe Objekt straße gesichert war . Bürgschaftserklärung 13 . Juni Klägerin 9 . annahm verbürgte Beklagte Forderung Klägerin Hauptschuldnerin Höchstbetrag DM . Sollsaldo belief 30 . Oktober DM . 26 November kündigte Klägerin Kredit . Schreiben 27 November wurde Beklagte Kündigung informiert Zahlung Bürgschaftssumme spätestens 19 . Dezember aufgefordert . Beklagte zahlte unternahm Klägerin weitere Versuche Bürgschaftsschuld realisieren . Klägerin Schreiben 15 . September angekündigt hatte Angelegenheit unverzüglich Rechtsanwalt weiteren Beitreibung übergeben hat 28 . Dezember Klage Zahlung Euro Zinsen eingereicht . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagte erstmals auch Verjährung Hauptschuld geltend gemacht hat hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Verjährungseinrede nur neuen Sachvortrag rechtsgestaltende Handlung handele sei neues Verteidigungsmittel § Abs. berücksichtigen . Berufungsgericht soweit Leistungsverweigerungsrechte Beklagten § Abs. Satz neue Verteidigungsmittel berücksichtigt wurden zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . II . 1 . unbeschränkt eingelegte Revision ist zulässig § Abs. Nr. . Zwar ist Beschränkung Revisionszulassung Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht Berufungsurteil zulässig vgl. ; MünchKommZPO 2 . Aufl . § Rdn . ; 21 . Aufl . § Rdn . m.w . . . Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung Zulassung Revision Frage Verjährung ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unwirksam Urteile 27 . September 21 . September . 19 ; . 2 . Aufl . § Rdn . 35 ; 21 . Aufl . Rdn . . hat Folge Revision unbeschränkt zugelassen ist Urteil 5 . April XI 4 . April . m.w . . . 2 . Berufungsgericht ist Recht wirksamen Bürgschaftsverpflichtung Beklagten ausgegangen ; Anspruch Klägerin ist auch verwirkt . hat § unwirksame weite pflichtung Recht Wege ergänzenden Vertragsauslegung Umfang wirksam gehalten Kredit bezogen hat Abgabe Bürgschaftserklärung war vgl. m.w . . . war Berufungsgericht Tatbestandswirkung § § Abs. festgestellt hat unbestrittenen Vortrag Klägerin Barkredit Höhe Mio. DM . hat auch rechtsfehlerfrei ausgeführt Klägerin Höhe Hauptforderung Mitteilung Schlusssaldos Hauptschuldnerin anerkannt hatte hinreichend dargelegt hat Höhe Bestand Hauptforderung unstreitig sind Beklagte erstinstanzlich bestritten hat . Rechtsfehlerfrei hat erstmalige Bestreiten Kontokorrentabrede Höhe Hauptforderung Beklagten Berufungsinstanz neues Verteidigungsvorbringen zugelassen Voraussetzungen Abs. Satz Nr. gegeben sind . Berufungsgericht Verwirkung spruchs verneint hat Beklagte größeren zeitlichen Abständen vorgenommenen Versuche Klägerin Bürgschaftssumme realisieren vertrauen konnte mehr Anspruch genommen werden ist ebenfalls rechtlich beanstanden . Klägerin hat Beklagten September gedroht Angelegenheit Beitreibung Rechtsanwalt übergeben . Beklagte durfte vertrauen Klägerin wolle Bürgschaftsforderung mehr geltend machen . gilt auch Berücksichtigung Umstandes gerichtlichen Geltendmachung Forderung etwa Jahre Zeit gelassen hat . Rechtsanwalt musste Beklagte einstellen Klägerin erst 31 . Dezember ablaufende Verjährungsfrist voll ausschöpft . 3 . Entscheidung Rechtsstreits hängt lassung erstmals zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede . Ließe Verjährungseinrede so müsste Revision stattgegeben werden . Hauptforderung ist 31 . Dezember verjährt § . Art . § Abs. Satz Klägerin Kündigung Kreditvertrages 26 November Darlehensrückzahlungsanspruch fällig wurde verjährungsunterbrechende -hemmende Maßnahmen Hauptschuldnerin ergriffen hat . Tatsache Hauptforderung erst Erhebung Bürgschaftsklage verjährt ist steht Erhebung Verjährungseinrede Beklagten gemäß § Abs. Satz vgl. . . Bürgschaftsforderung Erhebung Bürgschaftsklage auch Wegfalls Hauptschuldnerin verselbständigt hatte konnte Erhebung Bürgschaftsklage Verjährungseintritt hemmen vgl. Senat . Löschung Gesellschafterinnen Hauptschuldnerin führte Wegfall Hauptforderung . Inhaberin Vermögenswerte Verbindlichkeiten Hauptschuldnerin ist verbliebene Gesellschafterin geworden Klägerin verjährungshemmende Maßnahmen hätte ergreifen müssen . Frage Zulassung Verjährungseinrede ist Beklagten ebenfalls geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht § vorrangig beantworten . Zurückbehaltungsrecht Erfolgsfall lediglich eingeschränkten Verurteilung Zug Zug führt führt Zulassung Verjährungseinrede Klageabweisung . . Zivilsenat Bundesgerichtshofs vertritt Entscheidung 21 . Dezember . f. Auffassung erstmals Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede sei nur zuzulassen Ausnahmetatbestände § Abs. Satz Nr. vorliege . rungseinrede gehöre Verteidigungsmitteln rechtzeitige Geltendmachung § Abs. sichergestellt werden solle . Habe Schuldner bereits außergerichtlich Verjährung berufen müsse Umstand bereits Schluss mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten sei grundsätzlich Erhebung Einrede Instanz Rechnung getragen werden . XI . Frage bisher offen gelassen hat Urteil 27 . Februar XI . möchte Rechtsprechung folgen § Abs. Verjährungseinrede anwenden zwar erstmals zweiter Instanz erhoben wird jedoch Parteien Erhebung Einrede auch begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sind . ist Grund § Abs. beruhende Anfrage . 1 . Grundsatzentscheidung IX . Zivilsenats 18 November . kann neuer unstreitiger Tatsachenvortrag § Abs. zurückgewiesen werden . Berufungsgericht hat Vorbringen gemäß § Abs. Entscheidung zugrunde legen . Entscheidung haben II . Zivilsenat Urteil 6 . Dezember . Urteil 19 . Januar ZR . . Urteile 13 Juli FamRZ 19 . Oktober -9- VIII . Zivilsenat Beschluss 21 . Februar . angeschlossen . entspricht auch überwiegende instanzgerichtliche Rechtsprechung f. Aufrechnung ; OLG ; OLG 54 55 ; OLG ; 121 ; OLG ; ; KG Urteil 26 . Januar . ; . OLG Urteil 26 . Oktober . . insoweit . f. abgedruckt herrschende Meinung Literatur 65 . Aufl . Rdn . 13 ; MünchKommZPO Aktualisierungsband/Rimmelspacher 2 . Aufl . Rdn . 33 ; Musielak/Ball 5 . Aufl . Rdn . ; : 28 . Aufl . Rdn . 1 ; 2 . Aufl . Rdn . 5 ; Zimmermann 7 . Aufl . Rdn . ; Zöller/Gummer/Heßler 26 . Aufl . Rdn . ; ; s. auch ZPO-Reform § Rdn . aE . 2 . einheitlich wird Frage beantwortet Rechtsprechung auch Einreden Partei materiell-rechtlich geltend machen muss übertragen werden kann . Anschluss Grundsatzentscheidung IX . Zivilsenats . hat IV . Urteil 19 . Oktober . entschieden erstmalige Berufung Versicherers Ablauf Klagefrist Abs. zweiten Instanz § Abs. zurückgewiesen werden kann Ablauf Ausschlussfrist unstreitig ist . Speziell Einrede Verjährung hat . Zivilsenat Entscheidung 19 . Januar . obiter ausgeführt auch erstmals zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede dürfe § Abs. zurückgewiesen werden Verjährungseintritt begründenden Umstände Parteien unstreitig seien . instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist Meinung Zulassung Verjährungseinrede Basis unstreitigen Vorbringens befürwortet Erlass Urteils IX . Zivilsenats . Vordringen f. ; OLG 528 ; OLG Urteil 23 . Februar . . Aufgabe bisherigen Rechtsprechung ; OLG ; ; OLG Urteil 20 . Dezember . . ; bereits vorher OLG f. LG Grundeigentum . Ansicht wird steigender Tendenz auch Literatur vertreten vgl. 65 . Aufl . Rdn . 13 ; Palandt/Heinrichs . Aufl . § Rdn . . noch 65 . Aufl . ; Zimmermann 7 . Aufl . Rdn . Nr. ; Berg ; Deubner 530 ; Meller-Hannich . f. ; Noethen f. ; Rixecker 707 ; Sohn . ; Ergebnis auch Neubearbeitung Rdn . grundsätzlich gilt § Abs. sei denn Einrede beschleunigt meist Erledigung Rechtsstreits . wird Auffassung Zivilsenats überwiegend älteren Grundsatzurteil IX . Zivilsenats . ergangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen geteilt KG ; OLG ; OLG 292 ; OLG FamRZ Einrede beschränkter Erbenhaftung ; 249 ; OLG Grundeigentum 625 ; OLG auch neueren Entscheidungen vertreten Einrede beschränkter Erbenhaftung ; OLG Urteil 24 November juris . insoweit abgedruckt ; brücken Urteil 17 . April . . Überleitungsbescheids . Literatur haben Zulassung erstmaligen Verjährungseinrede zweiten Instanz ausgesprochen : 5 . Aufl . § Rdn . 4 ; Zöller/Gummer/Heßler 26 . Aufl . Rdn . 22 ; 4 f. ; Lenkeit ; 35 37 ; 9 15 ; Schenkel . ; f. ; wohl auch Bamberger/Roth/Henrich 2 . Aufl . § Rdn . 2 ; Erman/Schmidt-Räntsch 11 . Aufl . § Rdn . 3 ; 9 10 ; Ergebnis auch Gerken : Zivilprozessordnung Nebengesetze 3 . Aufl . Rdn . grundsätzlich gilt § Abs. Nr. sei denn unabhängig Verjährungseinrede müsste Zurückverweisung erfolgen so Beklagte Einrede ersten Rechtszug wiederholen könnte . 3 . Auffassung XI . Zivilsenats kann ausgehend Grundsatzentscheidung IX . Zivilsenats . Vermeidung Wertungswidersprüchen erstmalige Erhebung Verjährungseinrede zweiten Instanz Tatsachengrundlage unstreitig ist anders behandelt werden sonstiger unstreitiger Tatsachenvortrag nahezu einhelliger Meinung gemäß Abs. zurückgewiesen werden darf . sprechen folgende Gründe : Grundsatzentscheidung . Zivilsenats wird Begriff neuen Verteidigungsmittels § Abs. unstreitige Vorbringen erfasst rechtliche Einordnung Vorbringens Rolle spielt . folgt Verjährungseinrede : Beklagte zweiten Instanz erstmals unbestritten vorträgt habe erstinstanzlichen Verfahrens außergerichtlich Verjährung berufen verjährungsbegründenden Umstände ebenfalls unstreitig sind so ist Vorbringen vorgenannten Grundsatzentscheidung berücksichtigen . Gleiches gilt Beklagte Verjährungseinrede zweitinstanzlichen Verfahrens außergerichtlich erhebt neue Tatsache unbestritten Prozess einführt . Hintergrund ist stichhaltiger Grund ersichtlich zweitinstanzlichen Verfahrens erhobene Verjährungseinrede Tatsachengrundlage ebenfalls unstreitig ist Berufungsgericht berücksichtigt werden soll . Differenzierung materiell-rechtlichen Einredebegriffs Zivilsenat vornimmt ist geeignet oben dargestellten Wertungswiderspruch beseitigen . Abs. unterscheidet Einreden Einwendungen . ist Tatsachenstoff Prozessparteien einzuführen . So gehört beispielsweise Vortrag Einwendung Rücktritt auch Vortrag Rücktrittserklärung . erst Berufungsrechtszuges erklärter Rücktritt ist begründende Tatsachengrundlage unstreitig ist § Abs. berücksichtigen . überzeugt unstreitiger Tatsachengrundlage Erhebung Einrede zweiter Instanz ausgeschlossen sein soll Ausübung Gestaltungsrechts Berücksichtigung findet . Fällen verändert Partei Entscheidungsbasis Gerichts willentliche Ausübung Rechts erster Instanz gestützt hat möglich gewesen wäre . Auch Regelung § lässt Ansicht Zivilsenats Zulassung erstmals zweitinstanzlich erhobenen Verjährungseinrede herleiten . unstreitigem Sachverhalt Sachdienlichkeit sogar Berufungsinstanz neu eingeführten Streitgegenstand entscheiden ist so erscheint Gegenteil geboten Zulassung weniger weit reichenden Verjährungseinrede strengeren Voraussetzungen abhängig machen § genannten zesshandlungen ; s. auch . berücksichtigen ist schließlich § Abs. Ausnahmevorschrift ist Hintergrund Art . Abs. GG Interesse materiellen Richtigkeit Berufungsentscheidung vgl. 92 ; m.w . . unstreitigem Sachvortrag geeignetes erforderliches Mittel Erreichung Rechtsmittelzwecks Fehlerfeststellung Fehlerbeseitigung ist Auslegung Zivilsenats reinen Strafcharakter hat vgl. Rixecker 707 ; Noethen . Strafe ist Berücksichtigung verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips erst gerechtfertigt nachlässiges prozessuales Verhalten Verzögerung Rechtsstreits führt . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 07.04.2006