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739 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
9
.
Februar
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
9
.
Februar
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Urteil
17
.
Zivilsenats
23
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
außergerichtlichen
Kosten
Streithelferin
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Bank
Folgenden
:
Beklagte
Schadensersatz
Zusammenhang
Kapitalanlage
Folgenden
:
Filmfonds
.
Kläger
ist
langjähriger
Kunde
Beklagten
.
Zeichnungsschein
28
November
beteiligte
Kommanditeinlage
DM
DM
Filmfonds
.
Kapitalanlage
war
Kläger
Zeugin
Mitarbeiterin
Beklagten
aufmerksam
gemacht
worden
.
Gespräch
war
Kläger
auch
Verkaufsprospekt
Filmfonds
ausgehändigt
worden
.
Folgezeit
erhielt
Kläger
Ausschüttungen
Fonds
Höhe
.
Jahr
geriet
Filmfonds
wirtschaftliche
Schieflage
.
Kläger
hält
Verkaufsprospekt
Belehrung
Risiken
Anlage
insbesondere
Risiko
Totalverlustes
fehlerhaft
.
Zeugin
habe
Fehler
richtig
gestellt
.
Vielmehr
erläutert
Fonds
sei
besonders
gesichert
unstreitig
abgeschlossene
Erlösausfallversicherung
werde
eintreten
Film
erfolgreich
sein
werde
.
Beklagte
behauptet
Kläger
Totalausfallrisiko
hingewiesen
haben
.
Klage
verlangt
Kläger
Beklagten
Abzug
Ausschüttungen
Rückzahlung
Beteiligungssumme
Zinsen
Zug
Zug
Abtretung
sämtlicher
Ansprüche
Beteiligung
Filmfonds
Feststellung
Beklagte
Kläger
etwaigen
Nachteilen
freizustellen
hat
erleidet
Schadensersatzleistung
Jahre
Zuflusses
höheren
Steuersatz
Jahr
versteuern
hat
.
Landgericht
hat
Klage
Beklagte
Teil
Zinsen
stattgegeben
Anhörung
Klägers
Aussage
Zeugin
Aufklärungsdefizit
Prospekt
positiv
gezeichnete
Bild
Sicherheit
Anlage
angenommen
hat
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Urteil
Landgerichts
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
hat
Wesentlichen
folgt
gründet
:
Kläger
habe
Beklagte
Anspruch
Schadensersatz
Verletzung
Parteien
November
gekommenen
Anlagevermittlungsvertrages
.
Zwar
sei
Fondsprospekt
Hinblick
Risikodarstellung
fehlerhaft
Gesamtbild
nur
begrenzten
wirtschaftlichen
Risikos
vermittle
Totalverlustrisiko
bestehe
.
Ergebnis
Landgericht
erfolgten
Beweisaufnahme
sei
aber
erwiesen
Zeugin
Kläger
Vermittlungsgespräch
Risiko
Totalverlustes
hingewiesen
habe
.
Urteil
wendet
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Revision
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zuzulassen
angegriffene
Urteil
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
vgl.
f.
18
.
Januar
XI
BGH-Report
.
Grunde
ist
angefochtene
Urteil
§
Abs.
aufzuheben
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Fondsprospekt
fehlerhaft
ist
Prospekt
Gesamtschau
Risikos
Totalverlusts
unrichtigen
Eindruck
vermittelt
vgl.
Urteile
14
.
Juni
ZR
.
6
.
März
.
.
steht
Pflichtverletzung
Anlageberaters
Übergabe
falschen
Prospektes
17
.
September
XI
.
.
entfällt
nur
dann
Fehler
berichtigt
hat
.
getan
hat
ist
Anlageberater
etwa
Anleger
beweispflichtig
aaO
.
Berufungsgericht
geprüft
hat
Grundsätzen
Bond-Urteils
Senat
Zustandekommen
Anlageberatungsvertrages
angenommenen
Anlagevermittlungsvertrages
auszugehen
ist
hat
entscheidungserheblich
ausgewirkt
.
2
.
Berufungsgericht
hat
indes
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
Beantwortung
Frage
Beklagte
Prospektfehler
Beratungsgespräch
Kläger
richtig
gestellt
hat
erstinstanzlich
vernommene
Zeugin
Abs.
Nr.
§
Abs.
erneut
vernommen
hat
Aussage
anders
gewürdigt
hat
Landgericht
.
§
Abs.
Nr.
ist
Berufungsgericht
grundsätzlich
Tatsachenfeststellungen
ersten
Rechtszuges
gebunden
.
Zweifeln
Richtigkeit
Vollständigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
ist
erneute
Beweisaufnahme
zwingend
geboten
vgl.
BVerfG
Beschluss
14
Juli
3/09
.
.
Insbesondere
muss
Berufungsgericht
bereits
erster
Instanz
vernommenen
Zeugen
nochmals
gemäß
§
Abs.
vernehmen
Aussagen
anders
würdigen
will
Vorinstanz
Urteile
28
November
XI
8
.
Dezember
.
nochmalige
Vernehmung
Zeugen
kann
allenfalls
dann
unterbleiben
Rechtsmittelgericht
Umstände
stützt
Urteilsfähigkeit
Erinnerungsvermögen
Wahrheitsliebe
Zeugen
noch
Vollständigkeit
Widerspruchsfreiheit
Aussage
betreffen
Urteile
19
.
Juni
10
.
März
.
Ausnahmefall
liegt
hier
Auffassung
Beschwerdeerwiderung
.
Insoweit
ist
auch
unschädlich
Beschwerde
ausdrücklich
Verletzung
Abs.
§
Abs.
Nr.
gerügt
hat
;
genügt
abweichende
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
beanstandet
hierin
Verletzung
Anspruchs
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
sieht
.
Maßgaben
ist
Art
.
Abs.
GG
hier
verletzt
.
Landgericht
hat
Beklagten
erbringenden
Beweis
Berichtigung
Prospektfehlers
geführt
angesehen
.
hat
Aussage
vernommenen
Zeugin
gewürdigt
ger
Prospekts
beraten
Prospekt
positiv
gezeichneten
Bild
Sicherheit
Anlage
entgegengewirkt
habe
.
hat
Landgericht
ausdrücklich
Aufklärungsdefizit
festgestellt
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Aussage
Zeugin
ausreichende
Aufklärung
entnehmen
lasse
.
Somit
hat
Berufungsgericht
Zeugenaussage
ebenfalls
ergiebig
erachtet
abweichend
gewürdigt
erneute
Vernehmung
Zeugin
eigenen
Eindruck
verschaffen
.
hätte
Fall
auch
Kläger
Aufklärung
Anhörung
Landgericht
verneint
hat
Gründen
prozessualen
Waffengleichheit
nochmals
anhören
müssen
vgl.
BVerfG
;
.
angefochtene
Urteil
beruht
Verletzung
rechtlichen
.
ist
auszuschließen
Berufungsgericht
abweichenden
Entscheidung
gelangt
wäre
Zeugin
erneut
auch
Kläger
nochmals
angehört
hätte
.
Sollte
Beratungsfehler
Beklagten
auszugehen
sein
könnte
Kläger
Bezug
Ursächlichkeit
Pflichtverletzung
Vermutung
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
berufen
.
obliegt
dann
Aufklärungspflichtigen
hier
also
Beklagten
darzulegen
gegebenenfalls
beweisen
Anleger
Kapitalanlage
auch
richtiger
Aufklärung
erworben
hätte
also
unterlassenen
Hinweis
unbeachtet
gelassen
hätte
vgl.
;
f.
;
Senatsurteil
12
.
Mai
XI
ZR
.
.
Verschulden
Beklagten
ist
gemäß
§
§
Abs.
Satz
vermuten
so
Beklagte
insoweit
entlasten
muss
vgl.
Senatsbeschluss
17
.
September
XI
.
.
.
übrigen
Anspruchsvoraussetzungen
hat
Kläger
ebenfalls
schlüssig
dargelegt
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.03.2009