BESCHLUSS 9 . Februar Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. 9 . Februar beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Urteil 17 . Zivilsenats 23 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens außergerichtlichen Kosten Streithelferin Berufungsgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Kläger verlangt Beklagten Bank Folgenden : Beklagte Schadensersatz Zusammenhang Kapitalanlage Folgenden : Filmfonds . Kläger ist langjähriger Kunde Beklagten . Zeichnungsschein 28 November beteiligte Kommanditeinlage DM DM Filmfonds . Kapitalanlage war Kläger Zeugin Mitarbeiterin Beklagten aufmerksam gemacht worden . Gespräch war Kläger auch Verkaufsprospekt Filmfonds ausgehändigt worden . Folgezeit erhielt Kläger Ausschüttungen Fonds Höhe € . Jahr geriet Filmfonds wirtschaftliche Schieflage . Kläger hält Verkaufsprospekt Belehrung Risiken Anlage insbesondere Risiko Totalverlustes fehlerhaft . Zeugin habe Fehler richtig gestellt . Vielmehr erläutert Fonds sei besonders gesichert unstreitig abgeschlossene Erlösausfallversicherung werde eintreten Film erfolgreich sein werde . Beklagte behauptet Kläger Totalausfallrisiko hingewiesen haben . Klage verlangt Kläger Beklagten Abzug Ausschüttungen Rückzahlung Beteiligungssumme € Zinsen Zug Zug Abtretung sämtlicher Ansprüche Beteiligung Filmfonds Feststellung Beklagte Kläger etwaigen Nachteilen freizustellen hat erleidet Schadensersatzleistung Jahre Zuflusses höheren Steuersatz Jahr versteuern hat . Landgericht hat Klage Beklagte Teil Zinsen stattgegeben Anhörung Klägers Aussage Zeugin Aufklärungsdefizit Prospekt positiv gezeichnete Bild Sicherheit Anlage angenommen hat . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Urteil Landgerichts abgeändert Klage abgewiesen . hat Wesentlichen folgt gründet : Kläger habe Beklagte Anspruch Schadensersatz Verletzung Parteien November gekommenen Anlagevermittlungsvertrages . Zwar sei Fondsprospekt Hinblick Risikodarstellung fehlerhaft Gesamtbild nur begrenzten wirtschaftlichen Risikos vermittle Totalverlustrisiko bestehe . Ergebnis Landgericht erfolgten Beweisaufnahme sei aber erwiesen Zeugin Kläger Vermittlungsgespräch Risiko Totalverlustes hingewiesen habe . Urteil wendet Kläger Nichtzulassungsbeschwerde . II . Revision ist § Abs. Satz Nr. Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen angegriffene Urteil Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt vgl. f. 18 . Januar XI BGH-Report . Grunde ist angefochtene Urteil § Abs. aufzuheben neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Fondsprospekt fehlerhaft ist Prospekt Gesamtschau Risikos Totalverlusts unrichtigen Eindruck vermittelt vgl. Urteile 14 . Juni ZR . 6 . März . . steht Pflichtverletzung Anlageberaters Übergabe falschen Prospektes 17 . September XI . . entfällt nur dann Fehler berichtigt hat . getan hat ist Anlageberater etwa Anleger beweispflichtig aaO . Berufungsgericht geprüft hat Grundsätzen Bond-Urteils Senat Zustandekommen Anlageberatungsvertrages angenommenen Anlagevermittlungsvertrages auszugehen ist hat entscheidungserheblich ausgewirkt . 2 . Berufungsgericht hat indes Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt Beantwortung Frage Beklagte Prospektfehler Beratungsgespräch Kläger richtig gestellt hat erstinstanzlich vernommene Zeugin Abs. Nr. § Abs. erneut vernommen hat Aussage anders gewürdigt hat Landgericht . § Abs. Nr. ist Berufungsgericht grundsätzlich Tatsachenfeststellungen ersten Rechtszuges gebunden . Zweifeln Richtigkeit Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen ist erneute Beweisaufnahme zwingend geboten vgl. BVerfG Beschluss 14 Juli 3/09 . . Insbesondere muss Berufungsgericht bereits erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § Abs. vernehmen Aussagen anders würdigen will Vorinstanz Urteile 28 November XI 8 . Dezember . nochmalige Vernehmung Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben Rechtsmittelgericht Umstände stützt Urteilsfähigkeit Erinnerungsvermögen Wahrheitsliebe Zeugen noch Vollständigkeit Widerspruchsfreiheit Aussage betreffen Urteile 19 . Juni 10 . März . Ausnahmefall liegt hier Auffassung Beschwerdeerwiderung . Insoweit ist auch unschädlich Beschwerde ausdrücklich Verletzung Abs. § Abs. Nr. gerügt hat ; genügt abweichende Beweiswürdigung Berufungsgerichts beanstandet hierin Verletzung Anspruchs Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG sieht . Maßgaben ist Art . Abs. GG hier verletzt . Landgericht hat Beklagten erbringenden Beweis Berichtigung Prospektfehlers geführt angesehen . hat Aussage vernommenen Zeugin gewürdigt ger Prospekts beraten Prospekt positiv gezeichneten Bild Sicherheit Anlage entgegengewirkt habe . hat Landgericht ausdrücklich Aufklärungsdefizit festgestellt . Berufungsgericht hat gemeint Aussage Zeugin ausreichende Aufklärung entnehmen lasse . Somit hat Berufungsgericht Zeugenaussage ebenfalls ergiebig erachtet abweichend gewürdigt erneute Vernehmung Zeugin eigenen Eindruck verschaffen . hätte Fall auch Kläger Aufklärung Anhörung Landgericht verneint hat Gründen prozessualen Waffengleichheit nochmals anhören müssen vgl. BVerfG ; . angefochtene Urteil beruht Verletzung rechtlichen . ist auszuschließen Berufungsgericht abweichenden Entscheidung gelangt wäre Zeugin erneut auch Kläger nochmals angehört hätte . Sollte Beratungsfehler Beklagten auszugehen sein könnte Kläger Bezug Ursächlichkeit Pflichtverletzung Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen . obliegt dann Aufklärungspflichtigen hier also Beklagten darzulegen gegebenenfalls beweisen Anleger Kapitalanlage auch richtiger Aufklärung erworben hätte also unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte vgl. ; f. ; Senatsurteil 12 . Mai XI ZR . . Verschulden Beklagten ist gemäß § § Abs. Satz vermuten so Beklagte insoweit entlasten muss vgl. Senatsbeschluss 17 . September XI . . . übrigen Anspruchsvoraussetzungen hat Kläger ebenfalls schlüssig dargelegt . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.03.2009