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BESCHLUSS
XI
30
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Richter
hat
allein
Entscheidung
Ablehnungsgesuch
mitzuwirken
Spruchkörper
abgelehnte
Richter
angehört
.
Mitwirkung
muss
Geschäftsverteilungsplan
Gerichts
Mitwirkungsgrundsätzen
Spruchkörpers
bestimmt
sein
.
Beschluss
30
.
Januar
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
30
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
5
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
24
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Rückzahlung
Darlehens
Finanzierung
Immobilienfondsbeteiligung
Anspruch
.
Beklagten
fordern
widerklagend
Rückgewähr
Klägerin
gezahlten
Zinsen
Beklagte
Rückabtretung
Klägerin
sicherungshalber
abgetretenen
Rechte
Lebensversicherung
.
5
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
hat
Urteil
21
.
Februar
Klage
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Revision
Beklagten
hat
II
.
Zivilsenat
richtshofs
Urteil
13
.
September
Berufungsurteil
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Begründung
hat
u.a.
ausgeführt
Beklagten
müssten
weiteren
Zahlungen
Klägerin
leisten
hätten
Anspruch
Rückgewähr
bereits
erbrachten
Leistungen
.
20
.
April
hat
Vorsitzende
5
.
Zivilsenats
Berufungsgerichts
Parteien
hingewiesen
Senat
Gesichtspunkt
verfassungswidrigen
unzulässigen
Rechtsfortbildung
legem
erhebliche
Bedenken
Bindungswirkung
Revisionsurteils
habe
.
Hinweis
gestütztes
Ablehnungsgesuch
Beklagten
Mitwirkung
Entscheidung
berufenen
Richter
5
.
Zivilsenats
hat
Oberlandesgericht
Mitglieder
16
.
Zivilsenats
Vertretersenats
Beschluss
13
.
Juni
unbegründet
erklärt
.
Begründung
hat
ausgeführt
Verneinung
Bindungswirkung
sei
zwar
schlechterdings
vertretbar
.
Hinweis
lasse
aber
noch
schließen
Senat
werde
Bedenken
Bindungswirkung
auch
näherer
Befassung
Sache
Erörterung
Einwände
mündlichen
Verhandlung
festhalten
.
ändere
auch
abgelehnten
Richter
Bedenken
mündlichen
Verhandlung
Parallelverfahrens
bekräftigt
hätten
.
Verfahren
hatte
5
.
Zivilsenat
Urteil
2
.
Juni
ausgeführt
Verfahren
ergangene
Revisionsentscheidung
II
.
Zivilsenats
stelle
verfassungsrechtlich
unzulässige
Rechtsfortbildung
contra
legem
entfalte
Bindungswirkung
§
Abs.
.
weiteres
Ablehnungsgesuch
ist
ebenfalls
Mitglieder
16
.
Zivilsenats
rechtsmissbräuchlich
unzulässig
zurückgewiesen
worden
.
folgenden
mündlichen
Verhandlung
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Senat
gefragt
Frage
Bindungswirkung
stehe
.
Vorsitzende
5
.
Zivilsenats
hat
erklärt
:
"
Parteien
ist
Senatsentscheidung
2
.
Juni
bekannt
.
Bindungswirkung
Urteils
II
.
Zivilsenats
Sache
wird
Senat
gebührender
Berücksichtigung
Inhalts
Senatsbeschlusses
13
.
Juni
Inhalts
mündlichen
Verhandlung
noch
Endberatung
entscheiden
.
"
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Verhandlung
beteiligten
Richter
5
.
Zivilsenats
erneut
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
.
weitere
Mitglied
5
.
Zivilsenats
Richter
richt
hat
Parallelsache
Bitte
Beratung
Ablehnungsgesuch
beisitzenden
Richter
16
.
Zivilsenats
gewandt
.
haben
Bedenken
Zuständigkeit
Richter
Oberlandesgericht
Entscheidung
Ablehnungsgesuch
ben
.
hat
Sache
Präsidium
Oberlandesgerichts
angerufen
Zuständigkeit
Entscheidung
Richter
Oberlandesgerichts
statter
mitzuwirken
habe
verneint
hat
.
Mitglieder
16
.
Zivilsenats
haben
angefochtenen
Beschluss
24
.
Oktober
Ablehnungsgesuch
unbegründet
erklärt
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
teilweise
unzulässig
Übrigen
unbegründet
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
nur
beschränkt
Frage
ordnungsgemäßen
Besetzung
zugelassen
.
Zulassung
wird
Tenor
angefochtenen
Entscheidung
zwar
Beschränkung
ausgesprochen
.
Gründen
führt
Oberlandesgericht
jedoch
klärungsbedürftig
sei
Frage
Gericht
Sinne
§
überbesetzten
Senat
auch
Richter
sei
Geschäftsverteilung
Senats
nur
bestimmten
abschließend
aufgezählten
Fällen
Befangenheitsanträge
gehören
tätig
werde
generellen
Vertretung
Senats
ausgeschlossen
sei
.
Klärungsbedürftig
sei
ferner
Frage
Instanzgerichte
Zweifeln
ordnungsgemäßen
Besetzung
zwar
Mitwirkung
betroffenen
Richters
dennoch
§
vorgesehenen
Besetzung
entschieden
.
Hierin
liegt
wirksame
Beschränkung
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Frage
gesetzlichen
Richters
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
Beschränkung
Zulassung
Rechtsbeschwerde
muss
Entscheidungsformel
ausgesprochen
werden
kann
auch
Zulassung
Revision
vgl.
136
;
f.
.
.
Entscheidungsgründen
ergeben
.
ist
hier
Fall
.
Begründung
Oberlandesgerichts
Zulassung
Rechtsbeschwerde
lässt
zweifelsfrei
erkennen
Oberlandesgericht
nur
Frage
gesetzlichen
Richters
grundsätzliche
Bedeutung
beigemessen
inhaltliche
Prüfung
Ablehnungsgesuches
Recht
Einzelfallentscheidung
klärungsbedürftige
Rechtsfragen
angesehen
hat
.
Beschränkung
Zulassung
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Zulassung
Revision
kann
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Senat
Urteil
26
.
September
XI
m.w
.
.
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Gesamtstreitstoffs
beschränkt
werden
Gegenstand
Teilurteils
sein
kann
.
Zulässig
ist
auch
Beschränkung
Teil
Streitstoffs
Zwischenurteil
gemäß
§
§
Beschluss
gemäß
§
Abs.
entschieden
werden
könnte
Urteile
13
.
Dezember
25
.
Februar
insoweit
.
abgedruckt
10
.
Mai
f.
insoweit
.
gedruckt
.
Grundsätzen
Beschränkung
Zulassung
Rechtsbeschwerde
entsprechend
geltend
ist
Zulassung
Rechtsbeschwerde
wirksam
Frage
ordnungsgemäßen
Besetzung
Oberlandesgerichts
beschränkt
worden
.
Frage
ist
abgrenzbarer
Teil
Streitstoffes
Oberlandesgericht
vorab
Beschluss
hätte
entscheiden
können
vgl.
BVerfGE
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
zulässig
ist
ist
unbegründet
.
Oberlandesgericht
hat
ordnungsgemäße
Besetzung
folgt
begründet
:
Ablehnungsgesuch
entscheide
Gericht
abgelehnte
Richter
angehöre
Mitwirkung
.
Spruchkörper
werde
geschäftsplanmäßigen
Vertreter
ergänzt
.
Vertreter
sei
Richter
Oberlandesgericht
senatsinternen
Mitwirkungsgrundsätzen
5
.
Zivilsenats
nur
positiv
zugewiesenen
Sachen
mitwirke
Ablehnungsentscheidungen
gehörten
.
Auch
Geschäftsverteilungsplan
Oberlandesgerichts
würden
Oberlandesgericht
angehörenden
Hochschullehrer
Vertretung
herangezogen
.
Frage
ordnungsgemäßen
Besetzung
habe
Senat
Richter
Berechtigung
zweifelhaft
sei
vollständiger
Besetzung
§
entscheiden
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Beschwerdegericht
war
angefochtenen
Entscheidung
Abschnitt
Geschäftsverteilungsplans
Oberlandesgericht
Vertretung
5
.
Zivilsenats
berufenen
Mitgliedern
16
.
Zivilsenats
ordnungsgemäß
besetzt
.
absoluter
Beschwerdegrund
gemäß
§
Abs.
§
Nr.
liegt
.
Abs.
entscheidet
Ablehnungsgesuch
Gericht
Abgelehnte
angehört
Mitwirkung
.
Gericht
Sinne
Regelung
ist
geschäftsplanmäßigen
Vertreter
ergänzte
Spruchkörper
Beschluss
5
.
März
BGH-Report
;
Zöller/
Vollkommer
26
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
.
Richtet
hier
Ablehnungsgesuch
Entscheidung
mitwirkenden
Richter
so
bestimmt
geschäftsplanmäßige
Vertreter
überbesetzten
Berufsrichtern
besetzten
Spruchkörpern
internen
Mitwirkungsgrundsätzen
Spruchkörpers
Geschäftsverteilungsplan
Gerichts
.
Hinblick
Art
.
Abs.
Satz
GG
ist
grundsätzlich
geboten
Berufsrichtern
überbesetzte
Spruchkörper
Voraus
abstrakten
Merkmalen
bestimmen
Richter
jeweiligen
Verfahren
mitzuwirken
haben
.
Gesetzlicher
Richter
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
GG
sind
jeweilige
Spruchkörper
auch
gerichtlichen
Entscheidung
mitwirkende
Richter
BVerfGE
m.w
.
.
.
Verfassungsgebot
Art
.
Abs.
Satz
GG
begründet
nur
subjektives
Recht
Partei
gesetzlich
zustehenden
Richter
.
Sinn
Vorschrift
ergibt
-9-
auch
Verfassungs
allgemeine
Regelungen
bestehen
müssen
Gericht
Spruchkörper
Richter
Entscheidung
Einzelfalls
berufen
sind
.
muss
Gesetzgeber
fundamentalen
Zuständigkeitsregeln
selbst
aufstellen
vgl.
BVerfGE
also
Prozessgesetze
bestimmen
Gerichte
Spruchkörpern
Verfahren
sachlich
örtlich
instanziell
zuständig
sind
.
Ergänzend
müssen
Geschäftsverteilungspläne
Gerichte
Zuständigkeiten
jeweiligen
Spruchkörper
festlegen
erforderlichen
Richter
zuweisen
.
überbesetzten
Spruchkörpers
müssen
Mitwirkungsregeln
festlegen
Richter
Entscheidung
einzelnen
Verfahren
mitwirken
.
Erst
Regelungen
wird
gesetzliche
Richter
genau
bestimmt
.
folgt
anders
Beklagten
meinen
allein
Tatsache
Richter
Oberlandesgericht
5
.
Zivilsenat
vierter
Berufsrichter
angehörte
Mitwirkung
Entscheidung
Befangenheitsgesuch
berufen
war
vgl.
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Richter
Oberlandesgericht
war
Oberlandesgericht
Recht
angenommen
hat
Mitwirkungsgrundsätzen
5
.
Zivilsenats
Jahr
geschäftsplanmäßiger
Vertreter
.
Vertretung
abgelehnten
Richter
richtete
allein
Abschnitt
Geschäftsverteilungsplans
Oberlandesgericht
Zuständigkeit
Mitglieder
16
.
Zivilsenats
Vertretersenat
5
.
Zivilsenats
folgt
.
Ansicht
Klägerin
ist
Senat
Auslegung
Geschäftsverteilungsplans
Oberlandesgerichts
Mitwirkungsgrundsätze
5
.
Zivilsenats
gemäß
§
Abs.
gehindert
.
Zwar
erstreckt
Geltung
Regelungen
Bezirk
Oberlandesgerichts
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
Verletzung
Verletzung
Bundesrecht
nämlich
Art
.
Abs.
Satz
GG
§
Abs.
gestützt
.
Lediglich
Prüfung
bundesrechtlichen
Vorschriften
verletzt
sind
hat
Geschäftsverteilungsplans
Oberlandesgerichts
Mitwirkungsgrundsätze
5
.
Zivilsenats
erfolgen
.
Mitwirkungsgrundsätzen
war
Richter
Oberlandesgericht
Hochschullehrer
Senat
nur
%
Arbeitskraft
angehörte
Mitwirkung
Entscheidung
Ablehnungsgesuch
berufen
Vertreter
anderen
Senatsmitglieds
bestimmt
ist
.
bearbeitet
senatsinternen
Mitwirkungsgrundsätzen
ziffernmäßig
festgelegte
U-Sachen
Sonderzuständigkeit
Senats
fallen
.
Ferner
fungiert
Sitzungstagen
mitwirkt
zweiter
Beisitzer
Sachen
Berichterstatter
ist
.
Anders
übrigen
Beisitzer
Senats
wirkt
Beschwerdesachen
.
vertritt
anderes
Senatsmitglied
.
eigene
Vertretung
ist
geregelt
.
Regelung
reicht
allein
Mitgliedschaft
5
.
Zivilsenat
Zuständigkeit
Entscheidung
vorliegende
Ablehnungsgesuch
begründen
.
Auch
Geschäftsverteilungsplan
Oberlandesgerichts
war
Richter
Oberlandesgericht
Mitwirkung
berufen
.
Abschnitt
werden
Oberlandesgericht
Richter
angehörenden
Hochschullehrer
generell
Vertretung
Senatsvorsitzenden
noch
sonst
Rahmen
allgemeinen
Vertretungsregelungen
herangezogen
.
Oberlandesgericht
hat
auch
Frage
ordnungsgemäßen
Besetzung
Recht
gemäß
§
Abs.
vorgesehenen
Besetzung
entschieden
.
Gericht
hat
Zweifeln
besteht
nur
Zuständigkeit
auch
ordnungsgemäße
Besetzung
Richterbank
Amts
prüfen
BVerfGE
.
.
Rechtsbeschwerde
war
teilweise
unzulässig
Übrigen
unbegründet
zurückzuweisen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung