BESCHLUSS XI 30 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Richter hat allein Entscheidung Ablehnungsgesuch mitzuwirken Spruchkörper abgelehnte Richter angehört . Mitwirkung muss Geschäftsverteilungsplan Gerichts Mitwirkungsgrundsätzen Spruchkörpers bestimmt sein . Beschluss 30 . Januar XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. 30 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde 5 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 24 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . : € Gründe : Klägerin nimmt Beklagten Rückzahlung Darlehens Finanzierung Immobilienfondsbeteiligung Anspruch . Beklagten fordern widerklagend Rückgewähr Klägerin gezahlten Zinsen Beklagte Rückabtretung Klägerin sicherungshalber abgetretenen Rechte Lebensversicherung . 5 . Zivilsenat Oberlandesgerichts hat Urteil 21 . Februar Klage stattgegeben Widerklage abgewiesen . Revision Beklagten hat II . Zivilsenat richtshofs Urteil 13 . September Berufungsurteil aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . Begründung hat u.a. ausgeführt Beklagten müssten weiteren Zahlungen Klägerin leisten hätten Anspruch Rückgewähr bereits erbrachten Leistungen . 20 . April hat Vorsitzende 5 . Zivilsenats Berufungsgerichts Parteien hingewiesen Senat Gesichtspunkt verfassungswidrigen unzulässigen Rechtsfortbildung legem erhebliche Bedenken Bindungswirkung Revisionsurteils habe . Hinweis gestütztes Ablehnungsgesuch Beklagten Mitwirkung Entscheidung berufenen Richter 5 . Zivilsenats hat Oberlandesgericht Mitglieder 16 . Zivilsenats Vertretersenats Beschluss 13 . Juni unbegründet erklärt . Begründung hat ausgeführt Verneinung Bindungswirkung sei zwar schlechterdings vertretbar . Hinweis lasse aber noch schließen Senat werde Bedenken Bindungswirkung auch näherer Befassung Sache Erörterung Einwände mündlichen Verhandlung festhalten . ändere auch abgelehnten Richter Bedenken mündlichen Verhandlung Parallelverfahrens bekräftigt hätten . Verfahren hatte 5 . Zivilsenat Urteil 2 . Juni ausgeführt Verfahren ergangene Revisionsentscheidung II . Zivilsenats stelle verfassungsrechtlich unzulässige Rechtsfortbildung contra legem entfalte Bindungswirkung § Abs. . weiteres Ablehnungsgesuch ist ebenfalls Mitglieder 16 . Zivilsenats rechtsmissbräuchlich unzulässig zurückgewiesen worden . folgenden mündlichen Verhandlung hat Prozessbevollmächtigte Beklagten Senat gefragt Frage Bindungswirkung stehe . Vorsitzende 5 . Zivilsenats hat erklärt : " Parteien ist Senatsentscheidung 2 . Juni bekannt . Bindungswirkung Urteils II . Zivilsenats Sache wird Senat gebührender Berücksichtigung Inhalts Senatsbeschlusses 13 . Juni Inhalts mündlichen Verhandlung noch Endberatung entscheiden . " hat Prozessbevollmächtigte Beklagten Verhandlung beteiligten Richter 5 . Zivilsenats erneut Besorgnis Befangenheit abgelehnt . weitere Mitglied 5 . Zivilsenats Richter richt hat Parallelsache Bitte Beratung Ablehnungsgesuch beisitzenden Richter 16 . Zivilsenats gewandt . haben Bedenken Zuständigkeit Richter Oberlandesgericht Entscheidung Ablehnungsgesuch ben . hat Sache Präsidium Oberlandesgerichts angerufen Zuständigkeit Entscheidung Richter Oberlandesgerichts statter mitzuwirken habe verneint hat . Mitglieder 16 . Zivilsenats haben angefochtenen Beschluss 24 . Oktober Ablehnungsgesuch unbegründet erklärt Rechtsbeschwerde zugelassen . II . Rechtsbeschwerde ist teilweise unzulässig Übrigen unbegründet . 1 . Oberlandesgericht hat Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. nur beschränkt Frage ordnungsgemäßen Besetzung zugelassen . Zulassung wird Tenor angefochtenen Entscheidung zwar Beschränkung ausgesprochen . Gründen führt Oberlandesgericht jedoch klärungsbedürftig sei Frage Gericht Sinne § überbesetzten Senat auch Richter sei Geschäftsverteilung Senats nur bestimmten abschließend aufgezählten Fällen Befangenheitsanträge gehören tätig werde generellen Vertretung Senats ausgeschlossen sei . Klärungsbedürftig sei ferner Frage Instanzgerichte Zweifeln ordnungsgemäßen Besetzung zwar Mitwirkung betroffenen Richters dennoch § vorgesehenen Besetzung entschieden . Hierin liegt wirksame Beschränkung Zulassung Rechtsbeschwerde Frage gesetzlichen Richters Sinne Art . Abs. Satz GG . Beschränkung Zulassung Rechtsbeschwerde muss Entscheidungsformel ausgesprochen werden kann auch Zulassung Revision vgl. 136 ; f. . . Entscheidungsgründen ergeben . ist hier Fall . Begründung Oberlandesgerichts Zulassung Rechtsbeschwerde lässt zweifelsfrei erkennen Oberlandesgericht nur Frage gesetzlichen Richters grundsätzliche Bedeutung beigemessen inhaltliche Prüfung Ablehnungsgesuches Recht Einzelfallentscheidung klärungsbedürftige Rechtsfragen angesehen hat . Beschränkung Zulassung Rechtsbeschwerde ist zulässig . Zulassung Revision kann ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Senat Urteil 26 . September XI m.w . . tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Gesamtstreitstoffs beschränkt werden Gegenstand Teilurteils sein kann . Zulässig ist auch Beschränkung Teil Streitstoffs Zwischenurteil gemäß § § Beschluss gemäß § Abs. entschieden werden könnte Urteile 13 . Dezember 25 . Februar insoweit . abgedruckt 10 . Mai f. insoweit . gedruckt . Grundsätzen Beschränkung Zulassung Rechtsbeschwerde entsprechend geltend ist Zulassung Rechtsbeschwerde wirksam Frage ordnungsgemäßen Besetzung Oberlandesgerichts beschränkt worden . Frage ist abgrenzbarer Teil Streitstoffes Oberlandesgericht vorab Beschluss hätte entscheiden können vgl. BVerfGE . . 2 . Rechtsbeschwerde zulässig ist ist unbegründet . Oberlandesgericht hat ordnungsgemäße Besetzung folgt begründet : Ablehnungsgesuch entscheide Gericht abgelehnte Richter angehöre Mitwirkung . Spruchkörper werde geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzt . Vertreter sei Richter Oberlandesgericht senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen 5 . Zivilsenats nur positiv zugewiesenen Sachen mitwirke Ablehnungsentscheidungen gehörten . Auch Geschäftsverteilungsplan Oberlandesgerichts würden Oberlandesgericht angehörenden Hochschullehrer Vertretung herangezogen . Frage ordnungsgemäßen Besetzung habe Senat Richter Berechtigung zweifelhaft sei vollständiger Besetzung § entscheiden . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Beschwerdegericht war angefochtenen Entscheidung Abschnitt Geschäftsverteilungsplans Oberlandesgericht Vertretung 5 . Zivilsenats berufenen Mitgliedern 16 . Zivilsenats ordnungsgemäß besetzt . absoluter Beschwerdegrund gemäß § Abs. § Nr. liegt . Abs. entscheidet Ablehnungsgesuch Gericht Abgelehnte angehört Mitwirkung . Gericht Sinne Regelung ist geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper Beschluss 5 . März BGH-Report ; Zöller/ Vollkommer 26 . Aufl . Rdn . m.w . . . Richtet hier Ablehnungsgesuch Entscheidung mitwirkenden Richter so bestimmt geschäftsplanmäßige Vertreter überbesetzten Berufsrichtern besetzten Spruchkörpern internen Mitwirkungsgrundsätzen Spruchkörpers Geschäftsverteilungsplan Gerichts . Hinblick Art . Abs. Satz GG ist grundsätzlich geboten Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper Voraus abstrakten Merkmalen bestimmen Richter jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben . Gesetzlicher Richter Sinne Art . Abs. Satz GG sind jeweilige Spruchkörper auch gerichtlichen Entscheidung mitwirkende Richter BVerfGE m.w . . . Verfassungsgebot Art . Abs. Satz GG begründet nur subjektives Recht Partei gesetzlich zustehenden Richter . Sinn Vorschrift ergibt -9- auch Verfassungs allgemeine Regelungen bestehen müssen Gericht Spruchkörper Richter Entscheidung Einzelfalls berufen sind . muss Gesetzgeber fundamentalen Zuständigkeitsregeln selbst aufstellen vgl. BVerfGE also Prozessgesetze bestimmen Gerichte Spruchkörpern Verfahren sachlich örtlich instanziell zuständig sind . Ergänzend müssen Geschäftsverteilungspläne Gerichte Zuständigkeiten jeweiligen Spruchkörper festlegen erforderlichen Richter zuweisen . überbesetzten Spruchkörpers müssen Mitwirkungsregeln festlegen Richter Entscheidung einzelnen Verfahren mitwirken . Erst Regelungen wird gesetzliche Richter genau bestimmt . folgt anders Beklagten meinen allein Tatsache Richter Oberlandesgericht 5 . Zivilsenat vierter Berufsrichter angehörte Mitwirkung Entscheidung Befangenheitsgesuch berufen war vgl. 5 . Aufl . Rdn . . Richter Oberlandesgericht war Oberlandesgericht Recht angenommen hat Mitwirkungsgrundsätzen 5 . Zivilsenats Jahr geschäftsplanmäßiger Vertreter . Vertretung abgelehnten Richter richtete allein Abschnitt Geschäftsverteilungsplans Oberlandesgericht Zuständigkeit Mitglieder 16 . Zivilsenats Vertretersenat 5 . Zivilsenats folgt . Ansicht Klägerin ist Senat Auslegung Geschäftsverteilungsplans Oberlandesgerichts Mitwirkungsgrundsätze 5 . Zivilsenats gemäß § Abs. gehindert . Zwar erstreckt Geltung Regelungen Bezirk Oberlandesgerichts . Rechtsbeschwerde ist jedoch Verletzung Verletzung Bundesrecht nämlich Art . Abs. Satz GG § Abs. gestützt . Lediglich Prüfung bundesrechtlichen Vorschriften verletzt sind hat Geschäftsverteilungsplans Oberlandesgerichts Mitwirkungsgrundsätze 5 . Zivilsenats erfolgen . Mitwirkungsgrundsätzen war Richter Oberlandesgericht Hochschullehrer Senat nur % Arbeitskraft angehörte Mitwirkung Entscheidung Ablehnungsgesuch berufen Vertreter anderen Senatsmitglieds bestimmt ist . bearbeitet senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen ziffernmäßig festgelegte U-Sachen Sonderzuständigkeit Senats fallen . Ferner fungiert Sitzungstagen mitwirkt zweiter Beisitzer Sachen Berichterstatter ist . Anders übrigen Beisitzer Senats wirkt Beschwerdesachen . vertritt anderes Senatsmitglied . eigene Vertretung ist geregelt . Regelung reicht allein Mitgliedschaft 5 . Zivilsenat Zuständigkeit Entscheidung vorliegende Ablehnungsgesuch begründen . Auch Geschäftsverteilungsplan Oberlandesgerichts war Richter Oberlandesgericht Mitwirkung berufen . Abschnitt werden Oberlandesgericht Richter angehörenden Hochschullehrer generell Vertretung Senatsvorsitzenden noch sonst Rahmen allgemeinen Vertretungsregelungen herangezogen . Oberlandesgericht hat auch Frage ordnungsgemäßen Besetzung Recht gemäß § Abs. vorgesehenen Besetzung entschieden . Gericht hat Zweifeln besteht nur Zuständigkeit auch ordnungsgemäße Besetzung Richterbank Amts prüfen BVerfGE . . Rechtsbeschwerde war teilweise unzulässig Übrigen unbegründet zurückzuweisen . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung