You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

784 lines
6.6 KiB

BESCHLUSS
XI
14
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
§
Abs.
Rechtsanwalt
bestimmenden
Schriftsatz
anderen
Rechtsanwalt
unterzeichnet
übernimmt
Unterschrift
auch
dann
Verantwortung
Inhalt
Schriftsatzes
Unterschrift
maschinenschriftlich
Name
anderen
Rechtsanwalts
beigefügt
wird
.
Beschluss
14
.
März
XI
OLG
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
14
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Streithelferin
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Kläger
verlangt
beklagten
Bank
Rückabwicklung
geschlossenen
Fremdwährungsdarlehens
.
Landgericht
hat
Klage
Urteil
17
November
zugestellt
25
November
abgewiesen
.
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägers
Rechtsanwälten
Dr.
bestehende
anwaltspartnerschaft
mbH
22
.
Dezember
Berufung
eingelegt
se
25
.
Februar
fristgerecht
begründet
.
Berufungsschrift
auch
Berufungsbegründung
sind
augenscheinlich
Person
herrührenden
Unterschrift
versehen
unleserlich
ist
individuelle
unterscheidungskräftige
Züge
aufweist
.
Unterschrift
befindet
jeweils
maschinenschriftliche
Zusatz
:
"
Dr.
Fachanwalt
Kapitalmarktrecht
"
indes
Unterschriften
stammen
.
Hinweis
Beklagten
Berufungsschrift
ordnungsgemäß
unterzeichnet
Berufung
unzulässig
verwerfen
sei
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägers
erläutert
Unterschrift
stamme
Rechtsanwalt
Kläger
ebenfalls
bevollmächtigt
worden
sei
.
Zugleich
hat
Kläger
vorsorglich
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
beantragt
ständige
Praxis
Prozessbevollmächtigten
gewesen
sei
auch
andere
postulationsfähige
Anwälte
Rechtsanwaltspartnerschaft
bestimmende
Schriftsätze
falschen
"
Namenszusatz
unterzeichnet
hätten
bislang
beanstandet
worden
sei
.
Beschluss
18
.
August
hat
Berufungsgericht
Antrag
Klägers
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Unleserlichkeit
Unterschrift
hindere
allerdings
Wirksamkeit
Berufung
Schriftzug
noch
hinreichend
individuelle
Unterschrift
handele
Rechtsanwalt
zugeordnet
werden
.
sei
zugelassener
Rechtsanwalt
Oberlandesgerichten
postulationsfähig
auch
Kläger
Prozessvollmacht
9
Juli
bevollmächtigt
worden
.
formwirksame
Einlegung
scheitere
aber
Unterschrift
Rechtsanwalt
maschinenschriftliche
Zusatz
"
Dr.
sei
deutlich
machen
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Dr.
"
beigefügt
gewesen
Vertretung
unterschrieben
habe
.
sei
dingte
Wille
Rechtsanwalt
Verantwortung
Inhalt
Schriftsatzes
übernehmen
hinreichend
deutlich
Ausdruck
gebracht
worden
.
Gericht
müsse
gewährleistet
sein
unleserliche
Unterschrift
maschinenschriftlichen
Zusatz
identifizierbar
sei
.
sei
Handhabung
Prozessbevollmächtigten
Klägers
Fall
.
Hierin
liege
zugleich
schuldhaftes
Handeln
Prozessbevollmächtigten
zuzurechnen
sei
.
sei
auch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägers
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
statthafte
fristgerecht
eingelegte
begründete
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
Nr.
Fall
.
Verwerfung
Berufung
unzulässig
ordnungsgemäßen
Einlegung
Berufung
fehle
verletzt
Kläger
Verfahrensgrundrechten
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
1
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
eigenhändige
Unterschrift
Ausstellers
§
Abs.
§
Nr.
keitsvoraussetzung
rechtzeitige
Berufungsschrift
.
soll
Identifizierung
Urhebers
schriftlichen
Prozesshandlung
ermöglicht
unbedingter
Wille
Ausdruck
gebracht
werden
Schriftsatz
verantworten
Gericht
einzureichen
.
Anwaltsprozess
bedeutet
Berufungsschrift
bevollmächtigten
Prozessgericht
zugelassenen
Rechtsanwalt
zwar
selbst
verfasst
eigenverantwortlicher
Prüfung
genehmigt
unterschrieben
muss
vgl.
Beschlüsse
23
.
Juni
;
22
November
VersR
.
5
;
17
November
XI
ZB
.
26
Juli
ZB
.
6
;
jeweils
.
2
.
Grundsätzen
gemessen
ist
vorliegend
formgerechte
Berufungsschrift
eingereicht
worden
.
entsprechende
Schriftsatz
ist
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
individuellen
nur
Handzeichen
anzusehenden
Anforderungen
Unterschrift
genügenden
handschriftlichen
Schriftzug
unterzeichnet
vgl.
Beschlüsse
26
.
Februar
FamRZ
737
;
27
.
September
ZB
;
17
November
XI
ZB
.
17
;
9
.
Februar
ZB
.
16
.
September
.
.
Ebenfalls
rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
angenommen
Schriftzug
Rechtsanwalt
herrührt
Berufungsgericht
postulationsfähigen
Rechtsanwalt
handelt
.
Zwar
ist
erst
Ablauf
Berufungseinlegungsfrist
erläutert
worden
so
Berufungsgericht
erkennbar
war
Rechtsanwalt
unterschrieben
hat
.
kommt
jedoch
.
Prüfung
Frage
Identität
Postulationsfähigkeit
Unterzeichners
derartigen
Schriftsatzes
feststeht
erkennbar
ist
ist
Zeitpunkt
Ablaufs
Berufungsfrist
Zeitpunkt
gerichtlichen
Entscheidung
Zulässigkeit
Berufung
abzustellen
vgl.
Beschlüsse
26
.
April
Rn
.
26
Juli
ZB
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
scheitert
formwirksame
Einlegung
Berufung
Unterschrift
Rechtsanwalt
maschinenschriftliche
Zusatz
"
Dr.
anwalt
Kapitalmarktrecht
"
beigefügt
worden
ist
.
Zusatz
macht
zunächst
lediglich
deutlich
Berufungsschrift
Rechtsanwalt
erstellt
worden
ist
.
Auch
ausdrücklicher
Zusatz
"
"
tätig
werden
fehlt
lässt
hier
Unterzeichnung
anderen
Rechtsanwalt
gleichwohl
entnehmen
Stelle
Unterschrift
leisten
weiterer
Hauptbevollmächtigter
zumindest
Unterbevollmächtigter
Wahrnehmung
Mandats
Klägers
auftreten
wollte
vgl.
Beschluss
26
Juli
ZB
.
.
hat
erkennen
gegeben
zugleich
Verantwortung
Inhalt
Berufungsschrift
übernehmen
wollte
.
Anhaltspunkte
entgegenstehen
könnten
sind
ersichtlich
.
Rechtsanwalt
versteht
Zweifel
selbst
Unterschrift
auch
entsprechende
Verantwortung
bestimmenden
Schriftsatz
übernehmen
vgl.
Urteil
31
.
März
;
Beschluss
26
Juli
aaO
lediglich
Erklärungsbote
tätig
werden
vgl.
Zusatz
"
Beschlüsse
5
November
210
;
27
.
Mai
ZB
7
.
Juni
.
.
Berufungsgericht
meint
vorliegend
Rechtsanwalt
volle
Verantwortung
Schriftsatz
übernommen
habe
Rechtsanwalt
Dr.
Schriftsatz
unterzeichnet
Rechtsanwalt
eindeutiger
Weise
Schriftsatz
bekannt
habe
trifft
.
Unterschrift
hat
Rechtsanwalt
Verantwortung
Berufungsschrift
Übrigen
auch
Berufungsbegründung
übernommen
.
3
.
Ist
Unterschrift
Berufungsschrift
Sinne
Rechtsanwalt
geleistet
worden
durfte
Berufung
lässig
verworfen
werden
.
Kläger
hat
vielmehr
Berufung
rechtzeitig
formgerecht
eingelegt
so
angefochtene
Beschluss
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
war
§
Abs.
Satz
.
Antrag
Wiedereinsetzung
war
mehr
entscheiden
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung