BESCHLUSS XI 14 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. § Abs. Rechtsanwalt bestimmenden Schriftsatz anderen Rechtsanwalt unterzeichnet übernimmt Unterschrift auch dann Verantwortung Inhalt Schriftsatzes Unterschrift maschinenschriftlich Name anderen Rechtsanwalts beigefügt wird . Beschluss 14 . März XI OLG ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. 14 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . aufgehoben . Sache wird neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Streithelferin Berufungsgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Kläger verlangt beklagten Bank Rückabwicklung geschlossenen Fremdwährungsdarlehens . Landgericht hat Klage Urteil 17 November zugestellt 25 November abgewiesen . hat Prozessbevollmächtigte Klägers Rechtsanwälten Dr. bestehende anwaltspartnerschaft mbH 22 . Dezember Berufung eingelegt se 25 . Februar fristgerecht begründet . Berufungsschrift auch Berufungsbegründung sind augenscheinlich Person herrührenden Unterschrift versehen unleserlich ist individuelle unterscheidungskräftige Züge aufweist . Unterschrift befindet jeweils maschinenschriftliche Zusatz : " Dr. Fachanwalt Kapitalmarktrecht " indes Unterschriften stammen . Hinweis Beklagten Berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet Berufung unzulässig verwerfen sei hat Prozessbevollmächtigte Klägers erläutert Unterschrift stamme Rechtsanwalt Kläger ebenfalls bevollmächtigt worden sei . Zugleich hat Kläger vorsorglich Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist beantragt ständige Praxis Prozessbevollmächtigten gewesen sei auch andere postulationsfähige Anwälte Rechtsanwaltspartnerschaft bestimmende Schriftsätze falschen " Namenszusatz unterzeichnet hätten bislang beanstandet worden sei . Beschluss 18 . August hat Berufungsgericht Antrag Klägers Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Unleserlichkeit Unterschrift hindere allerdings Wirksamkeit Berufung Schriftzug noch hinreichend individuelle Unterschrift handele Rechtsanwalt zugeordnet werden . sei zugelassener Rechtsanwalt Oberlandesgerichten postulationsfähig auch Kläger Prozessvollmacht 9 Juli bevollmächtigt worden . formwirksame Einlegung scheitere aber Unterschrift Rechtsanwalt maschinenschriftliche Zusatz " Dr. sei deutlich machen Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. " beigefügt gewesen Vertretung unterschrieben habe . sei dingte Wille Rechtsanwalt Verantwortung Inhalt Schriftsatzes übernehmen hinreichend deutlich Ausdruck gebracht worden . Gericht müsse gewährleistet sein unleserliche Unterschrift maschinenschriftlichen Zusatz identifizierbar sei . sei Handhabung Prozessbevollmächtigten Klägers Fall . Hierin liege zugleich schuldhaftes Handeln Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei . sei auch Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Klägers . II . gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthafte fristgerecht eingelegte begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. Nr. Fall . Verwerfung Berufung unzulässig ordnungsgemäßen Einlegung Berufung fehle verletzt Kläger Verfahrensgrundrechten Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip rechtliches Gehör Art . Abs. GG . 1 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist eigenhändige Unterschrift Ausstellers § Abs. § Nr. keitsvoraussetzung rechtzeitige Berufungsschrift . soll Identifizierung Urhebers schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht unbedingter Wille Ausdruck gebracht werden Schriftsatz verantworten Gericht einzureichen . Anwaltsprozess bedeutet Berufungsschrift bevollmächtigten Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar selbst verfasst eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt unterschrieben muss vgl. Beschlüsse 23 . Juni ; 22 November VersR . 5 ; 17 November XI ZB . 26 Juli ZB . 6 ; jeweils . 2 . Grundsätzen gemessen ist vorliegend formgerechte Berufungsschrift eingereicht worden . entsprechende Schriftsatz ist Berufungsgericht zutreffend angenommen hat individuellen nur Handzeichen anzusehenden Anforderungen Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet vgl. Beschlüsse 26 . Februar FamRZ 737 ; 27 . September ZB ; 17 November XI ZB . 17 ; 9 . Februar ZB . 16 . September . . Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht angenommen Schriftzug Rechtsanwalt herrührt Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt . Zwar ist erst Ablauf Berufungseinlegungsfrist erläutert worden so Berufungsgericht erkennbar war Rechtsanwalt unterschrieben hat . kommt jedoch . Prüfung Frage Identität Postulationsfähigkeit Unterzeichners derartigen Schriftsatzes feststeht erkennbar ist ist Zeitpunkt Ablaufs Berufungsfrist Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung Zulässigkeit Berufung abzustellen vgl. Beschlüsse 26 . April Rn . 26 Juli ZB . . Auffassung Berufungsgerichts scheitert formwirksame Einlegung Berufung Unterschrift Rechtsanwalt maschinenschriftliche Zusatz " Dr. anwalt Kapitalmarktrecht " beigefügt worden ist . Zusatz macht zunächst lediglich deutlich Berufungsschrift Rechtsanwalt erstellt worden ist . Auch ausdrücklicher Zusatz " " tätig werden fehlt lässt hier Unterzeichnung anderen Rechtsanwalt gleichwohl entnehmen Stelle Unterschrift leisten weiterer Hauptbevollmächtigter zumindest Unterbevollmächtigter Wahrnehmung Mandats Klägers auftreten wollte vgl. Beschluss 26 Juli ZB . . hat erkennen gegeben zugleich Verantwortung Inhalt Berufungsschrift übernehmen wollte . Anhaltspunkte entgegenstehen könnten sind ersichtlich . Rechtsanwalt versteht Zweifel selbst Unterschrift auch entsprechende Verantwortung bestimmenden Schriftsatz übernehmen vgl. Urteil 31 . März ; Beschluss 26 Juli aaO lediglich Erklärungsbote tätig werden vgl. Zusatz " Beschlüsse 5 November 210 ; 27 . Mai ZB 7 . Juni . . Berufungsgericht meint vorliegend Rechtsanwalt volle Verantwortung Schriftsatz übernommen habe Rechtsanwalt Dr. Schriftsatz unterzeichnet Rechtsanwalt eindeutiger Weise Schriftsatz bekannt habe trifft . Unterschrift hat Rechtsanwalt Verantwortung Berufungsschrift Übrigen auch Berufungsbegründung übernommen . 3 . Ist Unterschrift Berufungsschrift Sinne Rechtsanwalt geleistet worden durfte Berufung lässig verworfen werden . Kläger hat vielmehr Berufung rechtzeitig formgerecht eingelegt so angefochtene Beschluss aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen war § Abs. Satz . Antrag Wiedereinsetzung war mehr entscheiden . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung