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163 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
XI
20
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
hat
20
.
Februar
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Ablehnungsgesuch
Beklagten
31
.
Januar
Senatsbeschluss
17
.
Januar
beteiligten
Richter
wird
unzulässig
verworfen
.
Anhörungsrüge
Beklagten
31
.
Januar
Senatsbeschluss
17
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Ablehnungsgesuch
Beklagten
ist
unzulässig
.
Ablehnung
Richters
Besorgnis
Befangenheit
§
Abs.
müssen
Umstände
angeführt
werden
Befangenheit
einzelnen
Richter
Gründen
rechtfertigen
persönliche
Beziehungen
Richters
Parteien
Verhandlung
stehenden
Streitsache
stehen
Beschluss
15
.
September
juris
.
.
Umstände
legt
Beklagte
vielmehr
lehnt
pauschal
Beschluss
unterzeichnenden
Senatsmitglieder
.
offensichtlich
grundloses
rechtmissbräuchliches
Ablehnungsgesuch
ist
unzulässig
verwerfen
.
Sachlage
kann
Senat
angegriffenen
Besetzung
selbst
entscheiden
inhaltlicher
Individualisierung
lediglich
Formalentscheidung
treffen
ist
vgl.
BVerfG
Beschluss
2
Juli
Beschluss
15
.
September
juris
.
.
2
.
Anhörungsrüge
Beklagten
ist
unbegründet
.
Vorbringen
Beklagten
Schreiben
31
.
Januar
ist
Frage
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
unerheblich
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
25.08.2016
Entscheidung