BESCHLUSS XI 20 . Februar Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat hat 20 . Februar Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Ablehnungsgesuch Beklagten 31 . Januar Senatsbeschluss 17 . Januar beteiligten Richter wird unzulässig verworfen . Anhörungsrüge Beklagten 31 . Januar Senatsbeschluss 17 . Januar wird zurückgewiesen . Gründe : 1 . Ablehnungsgesuch Beklagten ist unzulässig . Ablehnung Richters Besorgnis Befangenheit § Abs. müssen Umstände angeführt werden Befangenheit einzelnen Richter Gründen rechtfertigen persönliche Beziehungen Richters Parteien Verhandlung stehenden Streitsache stehen Beschluss 15 . September juris . . Umstände legt Beklagte vielmehr lehnt pauschal Beschluss unterzeichnenden Senatsmitglieder . offensichtlich grundloses rechtmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig verwerfen . Sachlage kann Senat angegriffenen Besetzung selbst entscheiden inhaltlicher Individualisierung lediglich Formalentscheidung treffen ist vgl. BVerfG Beschluss 2 Juli Beschluss 15 . September juris . . 2 . Anhörungsrüge Beklagten ist unbegründet . Vorbringen Beklagten Schreiben 31 . Januar ist Frage Bewilligung Prozesskostenhilfe unerheblich . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : AG Entscheidung 25.08.2016 Entscheidung