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683 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
30
Juli
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
Abs.
Nr.
;
§
Abs.
Satz
Hat
Gericht
Prozesskostenhilfeverfahren
Unzulässigkeit
Rechtswegs
ausgesprochen
Sache
anderes
Gericht
verwiesen
ist
anderen
Gericht
verwehrt
Rechtswegzuständigkeit
Rahmen
Entscheidung
Prozesskostenhilfegesuch
abweichend
beurteilen
ebenso
.
27.10.1992
.
Beschluss
30
Juli
AG
Nordhausen
VG
Xa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
Juli
Richter
Prof.
Dr.
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Zuständiges
Gericht
ist
Amtsgericht
Nordhausen
.
Gründe
:
Antragsteller
hat
Vorlage
Klageentwurfs
kostenhilfe
Klage
Landratsamt
beantragt
.
beabsichtigten
Klage
will
Beklagten
gerichtlich
verbieten
lassen
Grundstück
betreten
Beklagten
Mitarbeiter
verurteilen
lassen
Zutrittserfordernis
Grundlage
Rechte
bestimmte
Klageantrag
näher
bezeichnete
Formalien
einzuhalten
.
Verwaltungsgericht
hat
Zustellung
Prozesskostenhilfegesuchs
Anhörung
Parteien
Rechtsweg
Verwaltungsgerichten
unzulässig
erklärt
Rechtsstreit
Amtsgericht
verwiesen
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
ausgeführt
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
habe
Aussicht
Erfolg
Amtsgericht
Auffassung
Verwaltungsgerichts
zuständig
sei
.
sei
beabsichtigte
Klage
unbegründet
.
gebe
zivilrechtlich
Anspruchsgrundlage
bestimmtes
Behördenhandeln
erzwingen
.
hiergegen
eingelegte
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
ist
erfolglos
geblieben
.
Landgericht
hat
Beschwerdeentscheidung
führt
Amtsgericht
habe
Zuständigkeit
Recht
verneint
.
Antragsteller
Ansprüche
§
Verbindung
Artikel
GG
zustünden
könne
dahingestellt
bleiben
;
entsprechende
Klage
sei
Landgericht
ausschließlich
zuständig
.
Zustellung
Beschwerdeentscheidung
hat
Antragsteller
Landgericht
beantragt
Sache
§
Abs.
Nr.
Bundesgerichtshof
vorzulegen
.
Begehren
hat
Landgericht
entsprochen
.
II
.
Antrag
gerichtliche
Bestimmung
Zuständigkeit
ist
sig
.
führt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Nr.
Bestimmung
Amtsgerichts
Nordhausen
zuständiges
Gericht
inhaltliche
Entscheidung
Prozesskostenhilfegesuch
.
1
.
Antrag
Bestimmung
Zuständigkeit
ist
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Nr.
ausnahmsweise
zulässig
.
Bundesgerichtshof
ist
Entscheidung
zuständig
.
Sofern
Gerichte
unterschiedlichen
Rechtswegen
Zuständigkeit
verneint
haben
obliegt
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
obersten
Gerichtshof
Bundes
zuerst
angegangen
wird
.
;
.
.
Zulässigkeit
steht
vorangegangenen
Entscheidungen
Zuständigkeit
Rahmen
Prozesskostenhilfeverfahrens
ergangen
sind
.
§
Abs.
Nr.
ermöglicht
Entscheidung
negativen
Kompetenzkonfliktes
auch
Verfahren
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Rechtshängigkeit
Hauptsache
Verfahren
hier
Mitteilung
Antragsschrift
Gegner
Gang
setzt
worden
ist
vgl.
.
m.w
.
.
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
steht
auch
gen
Streitfall
Zulässigkeit
Rechtswegs
geht
.
§
Abs.
ergangener
Beschluss
Gericht
beschrittenen
Rechtsweg
unzulässig
erklärt
Rechtsstreit
anderes
Gericht
verwiesen
hat
ist
allerdings
weiteren
Überprüfung
entzogen
rechtskräftig
geworden
ist
.
Auch
Gericht
Sache
verwiesen
wurde
Verweisungsbeschluss
gebunden
hält
kommt
Zuständigkeitsbestimmung
analog
§
Nr.
grundsätzlich
Betracht
.
gilt
nur
dann
Verfahrens
Zweifeln
Bindungswirkung
rechtskräftigen
Verweisungsbeschlüssen
kommt
Frage
kommenden
Gerichte
bereit
ist
Sache
bearbeiten
.
Verfahrensweise
Gerichts
Annahme
rechtfertigt
Rechtsstreit
prozessordnungsgemäß
gefördert
werden
wird
§
Abs.
anhängig
ist
.
;
ebenso
.
.
8)
.
vorliegenden
Fall
haben
Verwaltungsgericht
auch
Amtsgericht
Landgericht
inhaltliche
Befassung
Sache
abgelehnt
.
Zwar
hat
Amtsgericht
formal
Prozesskostenhilfegesuch
entschieden
.
ausgesprochene
Ablehnung
Gesuchs
beschränkt
jedoch
Prüfung
bereits
Verwaltungsgericht
abweichendem
Ergebnis
behandelten
Zuständigkeitsfrage
.
Entscheidung
sachlichen
Erfolgsaussichten
beabsichtigten
Klage
steht
noch
.
kann
auch
gesehen
werden
Amtsgericht
Klagebegehren
Hilfserwägung
unbegründet
bezeichnet
hat
.
Landgericht
hat
Beschwerdeentscheidung
Gesichtspunkt
gestützt
lediglich
Frage
Zuständigkeit
entschieden
.
Bliebe
hätte
Antragsteller
zumutbare
Möglichkeit
sachliche
Entscheidung
Prozesskostenhilfegesuch
erreichen
.
Zwar
erwächst
Versagung
Prozesskostenhilfe
Rechtskraft
.
;
.
.
so
Antragsteller
gehindert
ist
erneuten
Antrag
Verwaltungsgericht
Amtsgericht
stellen
.
bisherigen
Verfahrensverlaufs
erscheint
aber
unwahrscheinlich
genannten
Gerichte
Prüfung
neuen
Gesuchs
bisherigen
Auffassung
abrücken
würden
.
vorangegangenen
Entscheidungen
sind
rechtskräftig
dend
.
Verweisungsbeschluss
Verwaltungsgerichts
ist
rechtzeitiger
Einlegung
Rechtsmittels
mehr
anfechtbar
gemäß
§
Abs.
Satz
Amtsgericht
bindend
.
gilt
auch
dann
Anwendung
§
Prozesskostenhilfeverfahren
unzulässig
wäre
27
.
Aufl
.
§
.
;
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
je
.
auch
Gegenauffassung
.
Auslegung
genannte
Bestimmung
auch
Verfahren
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
anzuwenden
ist
ist
jedenfalls
unvertretbar
.
;
vgl.
auch
.
27.10.1992
.
Beschluss
Amtsgericht
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
versagt
hat
ist
Zurückweisung
eingelegten
Beschwerde
ebenfalls
mehr
anfechtbar
.
Verneinung
Zuständigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
liegt
auch
dann
Prozesskostenhilfegesuch
Begründung
abgelehnt
worden
ist
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
habe
Zuständigkeit
Aussicht
Erfolg
.
.
2
.
zuständiges
Gericht
inhaltliche
Entscheidung
Prozesskostenhilfegesuch
ist
Amtsgericht
Nordhausen
bestimmen
.
ergibt
Bindungswirkung
Verweisungsbeschlusses
Verwaltungsgerichts
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Bindungswirkung
gilt
zwar
nur
Verfahren
Gewährung
beantragten
Prozesskostenhilfe
auch
folgendes
Hauptsacheverfahren
vgl.
.
;
.
27.10.1992
.
stünde
auch
Streitstand
kaum
Betracht
kommenden
Versagung
Prozesskostenhilfe
fehlender
sachlicher
Zuständigkeit
vgl.
.
.
Bindungswirkung
ist
Amtsgericht
jedoch
verwehrt
Rechtswegzuständigkeit
Rahmen
Entscheidung
Prozesskostenhilfegesuch
abweichend
beurteilen
aaO
.
hat
inhaltlich
Gesuch
befinden
darf
Erfolgsaussichten
beabsichtigten
Klage
fehlender
Rechtswegzuständigkeit
verneinen
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanz
:
Mühlhausen
Entscheidung