BESCHLUSS 30 Juli Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk : : : ja ja § Abs. Nr. ; § Abs. Satz Hat Gericht Prozesskostenhilfeverfahren Unzulässigkeit Rechtswegs ausgesprochen Sache anderes Gericht verwiesen ist anderen Gericht verwehrt Rechtswegzuständigkeit Rahmen Entscheidung Prozesskostenhilfegesuch abweichend beurteilen ebenso . 27.10.1992 . Beschluss 30 Juli AG Nordhausen VG Xa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 Juli Richter Prof. Dr. Keukenschrijver Richterin Richter Dr. Dr. beschlossen : Zuständiges Gericht ist Amtsgericht Nordhausen . Gründe : Antragsteller hat Vorlage Klageentwurfs kostenhilfe Klage Landratsamt beantragt . beabsichtigten Klage will Beklagten gerichtlich verbieten lassen Grundstück betreten Beklagten Mitarbeiter verurteilen lassen Zutrittserfordernis Grundlage Rechte bestimmte Klageantrag näher bezeichnete Formalien einzuhalten . Verwaltungsgericht hat Zustellung Prozesskostenhilfegesuchs Anhörung Parteien Rechtsweg Verwaltungsgerichten unzulässig erklärt Rechtsstreit Amtsgericht verwiesen . Amtsgericht hat Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe zurückgewiesen . Begründung hat ausgeführt beabsichtigte Rechtsverfolgung habe Aussicht Erfolg Amtsgericht Auffassung Verwaltungsgerichts zuständig sei . sei beabsichtigte Klage unbegründet . gebe zivilrechtlich Anspruchsgrundlage bestimmtes Behördenhandeln erzwingen . hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde Antragstellers ist erfolglos geblieben . Landgericht hat Beschwerdeentscheidung führt Amtsgericht habe Zuständigkeit Recht verneint . Antragsteller Ansprüche § Verbindung Artikel GG zustünden könne dahingestellt bleiben ; entsprechende Klage sei Landgericht ausschließlich zuständig . Zustellung Beschwerdeentscheidung hat Antragsteller Landgericht beantragt Sache § Abs. Nr. Bundesgerichtshof vorzulegen . Begehren hat Landgericht entsprochen . II . Antrag gerichtliche Bestimmung Zuständigkeit ist sig . führt entsprechender Anwendung § Abs. Nr. Bestimmung Amtsgerichts Nordhausen zuständiges Gericht inhaltliche Entscheidung Prozesskostenhilfegesuch . 1 . Antrag Bestimmung Zuständigkeit ist entsprechender Anwendung § Abs. Nr. ausnahmsweise zulässig . Bundesgerichtshof ist Entscheidung zuständig . Sofern Gerichte unterschiedlichen Rechtswegen Zuständigkeit verneint haben obliegt Bestimmung zuständigen Gerichts obersten Gerichtshof Bundes zuerst angegangen wird . ; . . Zulässigkeit steht vorangegangenen Entscheidungen Zuständigkeit Rahmen Prozesskostenhilfeverfahrens ergangen sind . § Abs. Nr. ermöglicht Entscheidung negativen Kompetenzkonfliktes auch Verfahren Gewährung Prozesskostenhilfe Rechtshängigkeit Hauptsache Verfahren hier Mitteilung Antragsschrift Gegner Gang setzt worden ist vgl. . m.w . . Bestimmung zuständigen Gerichts steht auch gen Streitfall Zulässigkeit Rechtswegs geht . § Abs. ergangener Beschluss Gericht beschrittenen Rechtsweg unzulässig erklärt Rechtsstreit anderes Gericht verwiesen hat ist allerdings weiteren Überprüfung entzogen rechtskräftig geworden ist . Auch Gericht Sache verwiesen wurde Verweisungsbeschluss gebunden hält kommt Zuständigkeitsbestimmung analog § Nr. grundsätzlich Betracht . gilt nur dann Verfahrens Zweifeln Bindungswirkung rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt Frage kommenden Gerichte bereit ist Sache bearbeiten . Verfahrensweise Gerichts Annahme rechtfertigt Rechtsstreit prozessordnungsgemäß gefördert werden wird § Abs. anhängig ist . ; ebenso . . 8) . vorliegenden Fall haben Verwaltungsgericht auch Amtsgericht Landgericht inhaltliche Befassung Sache abgelehnt . Zwar hat Amtsgericht formal Prozesskostenhilfegesuch entschieden . ausgesprochene Ablehnung Gesuchs beschränkt jedoch Prüfung bereits Verwaltungsgericht abweichendem Ergebnis behandelten Zuständigkeitsfrage . Entscheidung sachlichen Erfolgsaussichten beabsichtigten Klage steht noch . kann auch gesehen werden Amtsgericht Klagebegehren Hilfserwägung unbegründet bezeichnet hat . Landgericht hat Beschwerdeentscheidung Gesichtspunkt gestützt lediglich Frage Zuständigkeit entschieden . Bliebe hätte Antragsteller zumutbare Möglichkeit sachliche Entscheidung Prozesskostenhilfegesuch erreichen . Zwar erwächst Versagung Prozesskostenhilfe Rechtskraft . ; . . so Antragsteller gehindert ist erneuten Antrag Verwaltungsgericht Amtsgericht stellen . bisherigen Verfahrensverlaufs erscheint aber unwahrscheinlich genannten Gerichte Prüfung neuen Gesuchs bisherigen Auffassung abrücken würden . vorangegangenen Entscheidungen sind rechtskräftig dend . Verweisungsbeschluss Verwaltungsgerichts ist rechtzeitiger Einlegung Rechtsmittels mehr anfechtbar gemäß § Abs. Satz Amtsgericht bindend . gilt auch dann Anwendung § Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig wäre 27 . Aufl . § . ; 6 . Aufl . § Rdn . je . auch Gegenauffassung . Auslegung genannte Bestimmung auch Verfahren Bewilligung Prozesskostenhilfe anzuwenden ist ist jedenfalls unvertretbar . ; vgl. auch . 27.10.1992 . Beschluss Amtsgericht Bewilligung Prozesskostenhilfe versagt hat ist Zurückweisung eingelegten Beschwerde ebenfalls mehr anfechtbar . Verneinung Zuständigkeit Sinne § Abs. Nr. liegt auch dann Prozesskostenhilfegesuch Begründung abgelehnt worden ist beabsichtigte Rechtsverfolgung habe Zuständigkeit Aussicht Erfolg . . 2 . zuständiges Gericht inhaltliche Entscheidung Prozesskostenhilfegesuch ist Amtsgericht Nordhausen bestimmen . ergibt Bindungswirkung Verweisungsbeschlusses Verwaltungsgerichts gemäß § Abs. Satz . Bindungswirkung gilt zwar nur Verfahren Gewährung beantragten Prozesskostenhilfe auch folgendes Hauptsacheverfahren vgl. . ; . 27.10.1992 . stünde auch Streitstand kaum Betracht kommenden Versagung Prozesskostenhilfe fehlender sachlicher Zuständigkeit vgl. . . Bindungswirkung ist Amtsgericht jedoch verwehrt Rechtswegzuständigkeit Rahmen Entscheidung Prozesskostenhilfegesuch abweichend beurteilen aaO . hat inhaltlich Gesuch befinden darf Erfolgsaussichten beabsichtigten Klage fehlender Rechtswegzuständigkeit verneinen . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanz : Mühlhausen Entscheidung