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661 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
7
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
Nr.
Rechtsfrage
Beantwortung
Nichtzulassung
Revision
beschwerdeführende
Partei
grundsätzlich
hält
entscheidungserheblich
ist
kann
Bundesgerichtshof
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
nur
Grundlage
Erkenntnisse
beurteilen
Verfahrensabschnitt
zulässigerweise
Verfügung
stehen
.
.
7
.
Januar
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Scharen
Richterin
Richter
Dr.
7
.
Januar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
22
.
Januar
verkündeten
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
Gründe
:
Klägerin
nimmt
beklagten
Landschaftsverband
Schadensersatz
Anspruch
Namen
Rechnung
Bundesrepublik
Auftraggeberin
vergebenden
vergebenen
Auftrag
Anweisung
Bundesministeriums
Verkehr
anderen
Bieter
erteilte
.
Klage
Berufung
Klägerin
sind
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Verletzung
vorvertraglicher
Pflichten
Ausschreibung
c.i.c
.
verneint
Beklagte
öffentliche
Auftraggeber
habe
sein
sollen
auch
Vertragsschluß
unmittelbares
eigenes
wirtschaftliches
Interesse
gehabt
noch
Vertragsverhandlungen
Inanspruchnahme
besonderen
persönlichen
Vertrauens
beeinflußt
habe
Rechtsprechung
persönliche
Haftung
Vertreters
Verhandlungsgehilfen
verlange
.
Auch
deliktischen
Schadensersatzanspruch
hat
Berufungsgericht
verneint
zwar
Organ
Beklagten
ausgesprochene
Zuschlag
eigenen
Entscheidung
Mitarbeitern
Beklagten
Beklagten
bindenden
Weisung
Bundesverkehrsministeriums
beruht
habe
§
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
.
Haftung
Beklagten
ausscheide
.
Berufungsgericht
hat
Instanz
streitig
erörterte
Frage
offengelassen
Klage
gerügte
Verstoß
1
.
Januar
beachtende
Vergaberegeln
überhaupt
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
.
betreffe
Rechtsfrage
angeregte
Zulassung
Revision
ausgesprochen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
.
macht
rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
Sache
geltend
gegeben
sei
Berufungsgericht
Unrecht
ausgegangen
sei
deliktischen
Haftung
Beklagten
fehle
jedenfalls
§
§
.
..
näher
angegebenem
tatsächlichen
Vorbringen
Parteien
Tatsacheninstanzen
Berufungsgericht
hinreichend
berücksichtigt
worden
sei
könne
Entlastungsbeweis
§
.
erbracht
angesehen
werden
.
stelle
Frage
Schutzgesetzcharakter
1
.
Januar
geltenden
Vergabevorschriften
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
höchstrichterlich
entschieden
sei
höchstrichterlicher
Klärung
bedürfe
Vielzahl
Fällen
entscheidende
Bedeutung
erlangen
könne
.
II
.
zulässige
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Rahmen
Rechtsmittels
prüft
Bundesgerichtshof
nur
dargelegten
Zulassungsgrund
.
23.07.2002
.
Auffassung
Berufungsgerichts
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
bestehe
unerlaubte
Handlung
§
Abs.
.
gestützt
sei
Voraussetzungen
haftungsrechtlichen
Zuordnung
§
§
.
gegeben
seien
Zulassungsgrund
dargelegt
ist
hat
Senat
vorliegenden
Verfahren
auszugehen
.
Dann
aber
besteht
Frage
Inkrafttreten
Neuregelung
Vergaberechts
1
.
Januar
beachtende
Vergaberechtsregeln
Schutzgesetze
Sinne
§
Abs.
.
waren
grundsätzliche
Bedeutung
Rechtssache
.
Grundsätzliche
Bedeutung
kann
Sache
zukommen
Rechtsfragen
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
auftreten
können
Auswirkungen
Rechtsstreits
Allgemeinheit
Interessen
besonderem
Maße
berühren
.
XI
.
Voraussetzung
ist
allein
klärungsbedürftige
Frage
Art
überhaupt
besteht
vgl.
May
Revision
Rdn
.
;
muß
auch
anhängigen
Rechtsstreit
entscheiden
sein
vgl.
Zöller/
23
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
muß
anderen
Worten
entscheidungserheblich
sein
Wenzel
.
auch
Revisionsgericht
hat
Aufgabe
abstrakte
Rechtsfragen
beantworten
;
auch
Revisionsgericht
kann
nur
Streitfrage
angerufen
werden
konkreten
Rechtsstreit
stellt
.
Ausdruck
kommende
Grundsatz
Rechtsfrage
abschließende
Beantwortung
übergeordnete
Instanz
Beseitigung
bestehender
Zweifel
Interesse
Rechtssicherheit
liegen
kann
Instanz
zugrundeliegenden
Rechtsstreit
sachlich
nur
befassen
hat
Beantwortung
Rechtsfrage
Hinblick
Entscheidung
Rechtsstreit
notwendig
ist
liegt
auch
Rechtsprechung
Zulässigkeit
Anrufung
Großen
Senats
Vereinigten
Großen
Senate
zugrunde
.
Insoweit
ist
anerkannt
Rechtserheblichkeit
streitigen
vorgelegten
Rechtsfrage
ankommt
Vereinigte
Große
Senate
.
4/93
.
Rechtsfrage
Beantwortung
Nichtzulassung
Revision
beschwerdeführende
Partei
grundsätzlich
hält
entscheidungserheblich
ist
kann
Bundesgerichtshof
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
nur
Grundlage
Erkenntnisse
beurteilen
Verfahrensabschnitt
zulässigerweise
Verfügung
stehen
.
Senat
derzeitigen
Verfahrensstand
ausgeführt
auszugehen
hat
Klage
ohnehin
abzuweisen
ist
geht
Erkenntnis
hier
jedoch
grundsätzlich
angesehene
Frage
vorliegenden
Fall
stellt
.
reicht
Annahme
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtssache
Bundesgerichtshof
Falle
Zulassung
Revision
Falle
weiterreichenden
Überprüfungsmöglichkeiten
Rechtsfrage
durchaus
noch
entscheidungserhebliche
Bedeutung
erlangen
kann
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
auftreten
Beantwortung
anderer
Auswirkungen
Rechtsstreits
Allgemeinheit
Interessen
besonderem
Maße
berühren
kann
.
Auslegung
§
Abs.
Nr.
ist
Senat
frühere
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gehindert
Rechtssache
auch
dann
grundsätzliche
Bedeutung
haben
kann
Berufungsgericht
Rechtsfrage
Bedeutung
Einzelfall
hinausgeht
Klärung
Interesse
Rechtseinheit
Rechtsfortbildung
wünschenswert
erachtet
wird
Nachteil
anderen
Gründen
unterlegenen
Partei
entschieden
hat
also
unterlegene
Partei
Behandlung
besonderen
Rechtsfrage
Begründung
angefochtenen
Urteils
beschwert
ist
.
.
Rechtsprechung
betraf
Zulassung
Revision
Berufungsgericht
hier
vorliegt
Senat
§
Abs.
Satz
gebunden
wäre
.
kann
hier
auch
dahinstehen
1
.
Januar
geltenden
Rechtszustand
Rechtsprechung
beigetreten
werden
könnte
insbesondere
Hintergrund
Anliegen
ZPO-Reform
ist
Letztentscheidungskompetenz
grundsätzlich
Berufungsgerichten
zuzuweisen
Rechtskontrolle
Bundesgerichtshof
Revisionsgericht
leisten
hat
Fälle
konzentrieren
unbedingt
nötig
erscheint
.
2
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Scharen
Meier-Beck