BESCHLUSS 7 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § Abs. Satz Nr. Rechtsfrage Beantwortung Nichtzulassung Revision beschwerdeführende Partei grundsätzlich hält entscheidungserheblich ist kann Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur Grundlage Erkenntnisse beurteilen Verfahrensabschnitt zulässigerweise Verfügung stehen . . 7 . Januar Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Scharen Richterin Richter Dr. 7 . Januar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision 22 . Januar verkündeten Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt Gründe : Klägerin nimmt beklagten Landschaftsverband Schadensersatz Anspruch Namen Rechnung Bundesrepublik Auftraggeberin vergebenden vergebenen Auftrag Anweisung Bundesministeriums Verkehr anderen Bieter erteilte . Klage Berufung Klägerin sind erfolglos geblieben . Berufungsgericht hat Schadensersatzanspruch Beklagten Verletzung vorvertraglicher Pflichten Ausschreibung c.i.c . verneint Beklagte öffentliche Auftraggeber habe sein sollen auch Vertragsschluß unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt noch Vertragsverhandlungen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens beeinflußt habe Rechtsprechung persönliche Haftung Vertreters Verhandlungsgehilfen verlange . Auch deliktischen Schadensersatzanspruch hat Berufungsgericht verneint zwar Organ Beklagten ausgesprochene Zuschlag eigenen Entscheidung Mitarbeitern Beklagten Beklagten bindenden Weisung Bundesverkehrsministeriums beruht habe § 31 . Dezember geltenden Fassung . Haftung Beklagten ausscheide . Berufungsgericht hat Instanz streitig erörterte Frage offengelassen Klage gerügte Verstoß 1 . Januar beachtende Vergaberegeln überhaupt Schutzgesetz Sinne § Abs. . betreffe Rechtsfrage angeregte Zulassung Revision ausgesprochen . Hiergegen wendet Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde . macht rechtsgrundsätzliche Bedeutung Sache geltend gegeben sei Berufungsgericht Unrecht ausgegangen sei deliktischen Haftung Beklagten fehle jedenfalls § § . .. näher angegebenem tatsächlichen Vorbringen Parteien Tatsacheninstanzen Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt worden sei könne Entlastungsbeweis § . erbracht angesehen werden . stelle Frage Schutzgesetzcharakter 1 . Januar geltenden Vergabevorschriften Rechtsprechung Literatur umstritten höchstrichterlich entschieden sei höchstrichterlicher Klärung bedürfe Vielzahl Fällen entscheidende Bedeutung erlangen könne . II . zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Rahmen Rechtsmittels prüft Bundesgerichtshof nur dargelegten Zulassungsgrund . 23.07.2002 . Auffassung Berufungsgerichts geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe unerlaubte Handlung § Abs. . gestützt sei Voraussetzungen haftungsrechtlichen Zuordnung § § . gegeben seien Zulassungsgrund dargelegt ist hat Senat vorliegenden Verfahren auszugehen . Dann aber besteht Frage Inkrafttreten Neuregelung Vergaberechts 1 . Januar beachtende Vergaberechtsregeln Schutzgesetze Sinne § Abs. . waren grundsätzliche Bedeutung Rechtssache . Grundsätzliche Bedeutung kann Sache zukommen Rechtsfragen aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen auftreten können Auswirkungen Rechtsstreits Allgemeinheit Interessen besonderem Maße berühren . XI . Voraussetzung ist allein klärungsbedürftige Frage Art überhaupt besteht vgl. May Revision Rdn . ; muß auch anhängigen Rechtsstreit entscheiden sein vgl. Zöller/ 23 . Aufl . § Rdn . m.w . muß anderen Worten entscheidungserheblich sein Wenzel . auch Revisionsgericht hat Aufgabe abstrakte Rechtsfragen beantworten ; auch Revisionsgericht kann nur Streitfrage angerufen werden konkreten Rechtsstreit stellt . Ausdruck kommende Grundsatz Rechtsfrage abschließende Beantwortung übergeordnete Instanz Beseitigung bestehender Zweifel Interesse Rechtssicherheit liegen kann Instanz zugrundeliegenden Rechtsstreit sachlich nur befassen hat Beantwortung Rechtsfrage Hinblick Entscheidung Rechtsstreit notwendig ist liegt auch Rechtsprechung Zulässigkeit Anrufung Großen Senats Vereinigten Großen Senate zugrunde . Insoweit ist anerkannt Rechtserheblichkeit streitigen vorgelegten Rechtsfrage ankommt Vereinigte Große Senate . 4/93 . Rechtsfrage Beantwortung Nichtzulassung Revision beschwerdeführende Partei grundsätzlich hält entscheidungserheblich ist kann Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur Grundlage Erkenntnisse beurteilen Verfahrensabschnitt zulässigerweise Verfügung stehen . Senat derzeitigen Verfahrensstand ausgeführt auszugehen hat Klage ohnehin abzuweisen ist geht Erkenntnis hier jedoch grundsätzlich angesehene Frage vorliegenden Fall stellt . reicht Annahme grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache Bundesgerichtshof Falle Zulassung Revision Falle weiterreichenden Überprüfungsmöglichkeiten Rechtsfrage durchaus noch entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen kann unbestimmten Vielzahl Fällen auftreten Beantwortung anderer Auswirkungen Rechtsstreits Allgemeinheit Interessen besonderem Maße berühren kann . Auslegung § Abs. Nr. ist Senat frühere Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gehindert Rechtssache auch dann grundsätzliche Bedeutung haben kann Berufungsgericht Rechtsfrage Bedeutung Einzelfall hinausgeht Klärung Interesse Rechtseinheit Rechtsfortbildung wünschenswert erachtet wird Nachteil anderen Gründen unterlegenen Partei entschieden hat also unterlegene Partei Behandlung besonderen Rechtsfrage Begründung angefochtenen Urteils beschwert ist . . Rechtsprechung betraf Zulassung Revision Berufungsgericht hier vorliegt Senat § Abs. Satz gebunden wäre . kann hier auch dahinstehen 1 . Januar geltenden Rechtszustand Rechtsprechung beigetreten werden könnte insbesondere Hintergrund Anliegen ZPO-Reform ist Letztentscheidungskompetenz grundsätzlich Berufungsgerichten zuzuweisen Rechtskontrolle Bundesgerichtshof Revisionsgericht leisten hat Fälle konzentrieren unbedingt nötig erscheint . 2 . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Scharen Meier-Beck