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8.7 KiB

BESCHLUSS
17
.
Mai
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Treppenlift
§
Abs.
Nachlässigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
grundsätzlich
verneinen
neues
Verteidigungsmittel
erst
Schluss
erstinstanzlichen
mündlichen
Verhandlung
entstanden
ist
.
Stützt
Beklagte
Einwendung
Klageanspruch
Rechtsposition
Wege
Abtretung
erworben
hat
so
ist
entsprechende
Verteidigungsmittel
erst
Erwerb
Rechtsposition
entstanden
.
Beschluss
17
.
Mai
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
15
.
April
verkündete
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
425.000,00
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Patentverletzung
spruch
.
Klägerin
ist
Inhaberin
ausschließlichen
Lizenz
Wirkung
Bundesrepublik
erteilten
europäischen
Patent
Klagepatent
Treppenlift
Stabilisierungsvorrichtung
betrifft
.
Patentanspruch
Klagepatents
lautet
:
"
1
.
Treppenlift
Stabilisierungsvorrichtung
verzahnten
Teil
Buchse
befindet
Achse
geführt
wird
Rollen
17
befinden
unteren
Fahrbahn
rollen
Buchse
Hebeln
befindet
verzahnten
Teil
erlaubt
Grundplatte
befindlichen
Zahnkranz
greifen
Inneren
Platte
Welle
Motorgetriebes
dreht
mechanisch
Zugstange
verzahnten
Teil
verbunden
ist
gekennzeichnet
Abstand
Achsen
unteren
oberen
Fahrbahnrohres
waagerechten
Bereich
mm
geneigten
Bereichen
Fahrbahn
Grad
Konversionsfaktor
Abstand
Rohrachsen
Millimeter
Neigungswinkel
Fahrbahn
Waagerechten
Wert
mm/Grad
hat
Übersetzung
Übertragungsfaktor
verzahnten
Teil
Zahnkranz
beträgt
.
"
Beklagte
frühere
Geschäftsführerin
nunmehrige
Liquidatorin
Beklagte
ist
hat
Modellbezeichnung
"
"
lifte
vertrieben
Auffassung
Klägerin
Merkmale
Patentanspruch
wortsinngemäß
verwirklicht
sind
.
Beklagten
haben
bestritten
Lifte
Veröffentlichung
Anmeldung
Klagepatents
vertrieben
haben
.
Landgericht
hat
Beklagten
Beweisaufnahme
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsinstanz
haben
Beklagten
zusätzlich
Einwand
widerrechtlichen
Entnahme
erhoben
.
Einwand
haben
Rechte
Gegenstand
Klagepatents
gestützt
Ehemann
Beklagten
%
Stammkapital
Beklagten
beteiligt
ist
Geschäfte
faktisch
geführt
hat
Erlass
erstinstanzlichen
Urteils
Beklagte
abgetreten
hat
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
wenden
Beklagten
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
entgegentritt
.
II
.
zulässige
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
begründet
.
Recht
rügen
Beklagten
entscheidungserhebliche
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
1
.
Berufungsgericht
hat
erstinstanzliche
Verurteilung
stätigende
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Feststellungen
Landgerichts
habe
Beklagte
Tage
Veröffentlichung
Hinweises
Erteilung
Klagepatents
Treppenlift
geliefert
Merkmale
Patentanspruch
wortsinngemäß
verwirklicht
seien
.
Konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
Feststellungen
begründeten
lägen
.
Beklagten
könnten
Behauptung
gehört
werden
seien
Laufe
Berufungsverfahrens
erfolgten
Abtretung
Inhaber
materiellen
Erfinderrechte
.
Behauptung
stelle
neues
Verteidigungsvorbringen
streitig
sei
zugelassen
werden
könne
Voraussetzungen
§
Abs.
vorlägen
.
Zwar
habe
Bundesgerichtshof
Zusammenhang
Streitigkeiten
Werkverträgen
entschieden
Abschluss
ersten
Instanz
erstellte
neue
Schlussrechnung
§
Abs.
§
Abs.
unberücksichtigt
bleiben
dürfe
.
maßgeblichen
Erwägungen
träfen
Fall
erst
zweiter
Instanz
erfolgten
Abtretung
jedoch
.
abgeleitete
Rechte
seien
Präklusionsvorschriften
anwendbar
.
Streitfall
sei
Verhalten
Beklagten
Prozessförderungspflicht
§
Abs.
vereinbar
nachlässig
beurteilen
.
sei
ersichtlich
Beklagten
erläutert
Ehemann
Beklagten
möglich
gewesen
sei
Informationen
angeblichen
widerrechtlichen
Entnahme
schon
erster
Instanz
verschaffen
Rechte
Beklagte
abzutreten
.
2
.
Beurteilung
hält
Angriff
Nichtzulassungsbeschwerde
entscheidenden
Punkt
stand
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Beklagten
widerrechtlichen
Entnahme
Unrecht
gemäß
unberücksichtigt
gelassen
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
verletzt
.
erstmalige
Geltendmachung
Einwandes
widerrechtlichen
Entnahme
beruht
Nachlässigkeit
Beklagten
.
Nachlässigkeit
kann
Regel
angenommen
werden
Partei
erst
Berufungsverfahrens
erfolgten
Abtretung
Lage
war
Verteidigungsmittel
Aussicht
Erfolg
geltend
machen
.
Nachlässigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
grundsätzlich
verneinen
neues
Verteidigungsmittel
erst
Schluss
erstinstanzlichen
mündlichen
Verhandlung
entstanden
ist
.
S.
;
3
.
Auflage
§
.
;
Musielak/Ball
8
.
Auflage
§
.
19
;
.
11
;
28
.
Auflage
§
.
.
Voraussetzungen
liegen
Streitfall
.
Beklagten
waren
erst
zweiter
Instanz
erfolgten
Abtretung
rechtlich
Lage
behaupteten
widerrechtlichen
Entnahme
Einwendungen
Klageansprüche
abzuleiten
.
Allerdings
spricht
Grundsatz
Ausnahme
machen
Verteidigungsmittel
abgeschlossenen
Lebenssachverhalt
gestützt
wird
Möglichkeit
Aussicht
Erfolg
geltend
machen
nur
noch
abhängt
Partei
zustehendes
materielles
Gestaltungsrecht
ausübt
vgl.
Urteil
9
November
Stein/Jonas/
22
.
Auflage
§
.
.
Eintritt
bestimmten
Rechtsfolge
nur
noch
Willen
Schuldners
abhängt
erschiene
verfehlt
Rechtzeitigkeit
Eintritt
Rechtsfolge
gestützten
Verteidigungsmittels
Zeitpunktes
bestimmen
Partei
zustehenden
Gestaltungsrecht
Gebrauch
gemacht
hat
.
Grund
ist
Schuldner
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanzen
Aufrechnung
erklärt
hat
verwehrt
rechtskräftiges
Urteil
Vollstreckungsgegenklage
anzugreifen
schon
genannten
Zeitpunkt
Aufrechnungslage
bestanden
hat
Urteil
7
Juli
.
Entsprechendes
gilt
Anfechtung
Urteil
19
November
Kündigungserklärung
Urteil
16
November
.
.
gilt
nur
dann
gerade
Zweck
Gestaltungsrechts
gehört
Berechtigten
Entscheidung
überlassen
Zeitpunkt
Recht
Gebrauch
macht
.
Beklagte
ist
gehalten
vorzeitig
bestimmten
Zeitraum
eingeräumten
Optionsrecht
Gebrauch
machen
Urteil
25
.
Februar
Leistungsverweigerungsrecht
aufzugeben
Aufrechnungslage
herbeizuführen
.
Gestaltungsrechten
Zeitpunkt
Entstehung
abzustellen
ist
kann
vorliegenden
Zusammenhang
jedoch
dahingestellt
bleiben
ebenfalls
offen
gelassen
Beschluss
30
.
Juni
r+s
.
10
;
obiter
bejaht
Urteil
10
.
März
ZR
.
.
Streitfall
hing
Möglichkeit
Geltendmachung
Einwandes
allein
Willen
Beklagten
.
Abtretung
geltend
gemachten
Rechte
Gegenstand
Klagepatents
bedurfte
vielmehr
Mitwirkung
Ehemannes
Beklagten
2
.
derartigen
Konstellationen
erschiene
verfehlt
Nachlässigkeit
schon
bejahen
Partei
rechtzeitig
Erwerb
bestimmten
Rechtsposition
Wege
Abtretung
bemüht
hat
vgl.
22
.
Auflage
§
.
.
Umstand
prozessrechtlichen
Präklusionsvorschriften
Zweck
verfolgen
beschleunigte
Schaffung
materiellrechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen
hinzuwirken
Urteil
6
.
Oktober
;
ebenso
Musielak/Ball
8
.
Auflage
§
.
19
;
28
.
Auflage
§
.
mag
zwar
ausschließen
Ausübung
Partei
bereits
zustehenden
materiellrechtlichem
Gestaltungsrechts
Rechtsstreit
Pflicht
Prozessförderung
unterwerfen
.
hinausgehende
Pflicht
beschleunigten
Schaffung
materiellrechtlicher
Voraussetzungen
kann
prozessrechtlichen
Präklusionsvorschriften
jedoch
entnommen
werden
.
Folgerichtig
hat
Bundesgerichtshof
Präklusion
Verteidigungsmittels
abgelehnt
Beklagte
erst
Rechtsstreits
erwirkten
weisungsbeschlusses
geltend
machen
konnte
Urteil
10
.
März
ZR
;
.
.
Rechtserwerb
Wege
Abtretung
kann
gelten
.
kann
grundsätzlich
nachlässig
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
hen
werden
Partei
Möglichkeit
erfolgversprechenden
Geltendmachung
Verteidigungsmittels
erforderliche
Rechtsposition
Abtretung
erwerben
unverzüglich
Gebrauch
gemacht
hat
.
Berufungsgericht
Rede
stehende
Vorbringen
anderen
Grund
hätte
unberücksichtigt
lassen
dürfen
bedarf
Entscheidung
.
ständiger
Rechtsprechung
darf
fehlerhafte
Begründung
Zurückweisung
verspäteten
Vorbringens
Rechtsmittelgericht
andere
Begründung
ersetzt
werden
Beschluss
22
.
April
.
!
.
fehlerhaften
Zurückweisung
Vorbringens
liegt
zugleich
entscheidungsrelevante
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
.
Zwar
führt
fehlerhafte
Anwendung
Präklusionsvorschriften
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
.
Art
.
Abs.
GG
ist
aber
verletzt
Zurückweisung
Vorbringen
verspätet
Prozessrecht
Stütze
findet
Beschluss
7
.
Februar
.
.
Voraussetzungen
liegen
Streitfall
.
Berufungsgericht
hat
Frage
Beklagten
Nachlässigkeit
vorzuwerfen
ist
nur
Einzelfall
unzutreffend
beurteilt
.
hat
vielmehr
angenommen
§
Grunde
liegende
Pflicht
Prozessförderung
Parteien
auch
anhalten
soll
zügig
sorgen
materiellrechtliche
Voraussetzungen
-9-
Geltendmachung
Verteidigungsmittels
eintreten
.
Auffassung
findet
Gesetz
Stütze
.
3
.
Senat
hat
Interesse
Verfahrensbeschleunigung
Abs.
eröffneten
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Beschlusswege
auszusprechen
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
15.04.2010
I-2