BESCHLUSS 17 . Mai Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Treppenlift § Abs. Nachlässigkeit Sinne § Abs. Satz Nr. ist grundsätzlich verneinen neues Verteidigungsmittel erst Schluss erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist . Stützt Beklagte Einwendung Klageanspruch Rechtsposition Wege Abtretung erworben hat so ist entsprechende Verteidigungsmittel erst Erwerb Rechtsposition entstanden . Beschluss 17 . Mai Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird 15 . April verkündete Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts aufgehoben . Rechtsstreit wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde wird 425.000,00 Euro festgesetzt . Gründe : Klägerin nimmt Beklagten Patentverletzung spruch . Klägerin ist Inhaberin ausschließlichen Lizenz Wirkung Bundesrepublik erteilten europäischen Patent Klagepatent Treppenlift Stabilisierungsvorrichtung betrifft . Patentanspruch Klagepatents lautet : " 1 . Treppenlift Stabilisierungsvorrichtung verzahnten Teil Buchse befindet Achse geführt wird Rollen 17 befinden unteren Fahrbahn rollen Buchse Hebeln befindet verzahnten Teil erlaubt Grundplatte befindlichen Zahnkranz greifen Inneren Platte Welle Motorgetriebes dreht mechanisch Zugstange verzahnten Teil verbunden ist gekennzeichnet Abstand Achsen unteren oberen Fahrbahnrohres waagerechten Bereich mm geneigten Bereichen Fahrbahn Grad Konversionsfaktor Abstand Rohrachsen Millimeter Neigungswinkel Fahrbahn Waagerechten Wert mm/Grad hat Übersetzung Übertragungsfaktor verzahnten Teil Zahnkranz beträgt . " Beklagte frühere Geschäftsführerin nunmehrige Liquidatorin Beklagte ist hat Modellbezeichnung " " lifte vertrieben Auffassung Klägerin Merkmale Patentanspruch wortsinngemäß verwirklicht sind . Beklagten haben bestritten Lifte Veröffentlichung Anmeldung Klagepatents vertrieben haben . Landgericht hat Beklagten Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt . Berufungsinstanz haben Beklagten zusätzlich Einwand widerrechtlichen Entnahme erhoben . Einwand haben Rechte Gegenstand Klagepatents gestützt Ehemann Beklagten % Stammkapital Beklagten beteiligt ist Geschäfte faktisch geführt hat Erlass erstinstanzlichen Urteils Beklagte abgetreten hat . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . wenden Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin entgegentritt . II . zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet . Recht rügen Beklagten entscheidungserhebliche Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG . 1 . Berufungsgericht hat erstinstanzliche Verurteilung stätigende Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Feststellungen Landgerichts habe Beklagte Tage Veröffentlichung Hinweises Erteilung Klagepatents Treppenlift geliefert Merkmale Patentanspruch wortsinngemäß verwirklicht seien . Konkrete Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit Feststellungen begründeten lägen . Beklagten könnten Behauptung gehört werden seien Laufe Berufungsverfahrens erfolgten Abtretung Inhaber materiellen Erfinderrechte . Behauptung stelle neues Verteidigungsvorbringen streitig sei zugelassen werden könne Voraussetzungen § Abs. vorlägen . Zwar habe Bundesgerichtshof Zusammenhang Streitigkeiten Werkverträgen entschieden Abschluss ersten Instanz erstellte neue Schlussrechnung § Abs. § Abs. unberücksichtigt bleiben dürfe . maßgeblichen Erwägungen träfen Fall erst zweiter Instanz erfolgten Abtretung jedoch . abgeleitete Rechte seien Präklusionsvorschriften anwendbar . Streitfall sei Verhalten Beklagten Prozessförderungspflicht § Abs. vereinbar nachlässig beurteilen . sei ersichtlich Beklagten erläutert Ehemann Beklagten möglich gewesen sei Informationen angeblichen widerrechtlichen Entnahme schon erster Instanz verschaffen Rechte Beklagte abzutreten . 2 . Beurteilung hält Angriff Nichtzulassungsbeschwerde entscheidenden Punkt stand . Berufungsgericht hat Vortrag Beklagten widerrechtlichen Entnahme Unrecht gemäß unberücksichtigt gelassen Anspruch Beklagten rechtliches Gehör verletzt . erstmalige Geltendmachung Einwandes widerrechtlichen Entnahme beruht Nachlässigkeit Beklagten . Nachlässigkeit kann Regel angenommen werden Partei erst Berufungsverfahrens erfolgten Abtretung Lage war Verteidigungsmittel Aussicht Erfolg geltend machen . Nachlässigkeit Sinne § Abs. Satz Nr. ist grundsätzlich verneinen neues Verteidigungsmittel erst Schluss erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist . S. ; 3 . Auflage § . ; Musielak/Ball 8 . Auflage § . 19 ; . 11 ; 28 . Auflage § . . Voraussetzungen liegen Streitfall . Beklagten waren erst zweiter Instanz erfolgten Abtretung rechtlich Lage behaupteten widerrechtlichen Entnahme Einwendungen Klageansprüche abzuleiten . Allerdings spricht Grundsatz Ausnahme machen Verteidigungsmittel abgeschlossenen Lebenssachverhalt gestützt wird Möglichkeit Aussicht Erfolg geltend machen nur noch abhängt Partei zustehendes materielles Gestaltungsrecht ausübt vgl. Urteil 9 November Stein/Jonas/ 22 . Auflage § . . Eintritt bestimmten Rechtsfolge nur noch Willen Schuldners abhängt erschiene verfehlt Rechtzeitigkeit Eintritt Rechtsfolge gestützten Verteidigungsmittels Zeitpunktes bestimmen Partei zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht hat . Grund ist Schuldner Schluss mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanzen Aufrechnung erklärt hat verwehrt rechtskräftiges Urteil Vollstreckungsgegenklage anzugreifen schon genannten Zeitpunkt Aufrechnungslage bestanden hat Urteil 7 Juli . Entsprechendes gilt Anfechtung Urteil 19 November Kündigungserklärung Urteil 16 November . . gilt nur dann gerade Zweck Gestaltungsrechts gehört Berechtigten Entscheidung überlassen Zeitpunkt Recht Gebrauch macht . Beklagte ist gehalten vorzeitig bestimmten Zeitraum eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machen Urteil 25 . Februar Leistungsverweigerungsrecht aufzugeben Aufrechnungslage herbeizuführen . Gestaltungsrechten Zeitpunkt Entstehung abzustellen ist kann vorliegenden Zusammenhang jedoch dahingestellt bleiben ebenfalls offen gelassen Beschluss 30 . Juni r+s . 10 ; obiter bejaht Urteil 10 . März ZR . . Streitfall hing Möglichkeit Geltendmachung Einwandes allein Willen Beklagten . Abtretung geltend gemachten Rechte Gegenstand Klagepatents bedurfte vielmehr Mitwirkung Ehemannes Beklagten 2 . derartigen Konstellationen erschiene verfehlt Nachlässigkeit schon bejahen Partei rechtzeitig Erwerb bestimmten Rechtsposition Wege Abtretung bemüht hat vgl. 22 . Auflage § . . Umstand prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften Zweck verfolgen beschleunigte Schaffung materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken Urteil 6 . Oktober ; ebenso Musielak/Ball 8 . Auflage § . 19 ; 28 . Auflage § . mag zwar ausschließen Ausübung Partei bereits zustehenden materiellrechtlichem Gestaltungsrechts Rechtsstreit Pflicht Prozessförderung unterwerfen . hinausgehende Pflicht beschleunigten Schaffung materiellrechtlicher Voraussetzungen kann prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften jedoch entnommen werden . Folgerichtig hat Bundesgerichtshof Präklusion Verteidigungsmittels abgelehnt Beklagte erst Rechtsstreits erwirkten weisungsbeschlusses geltend machen konnte Urteil 10 . März ZR ; . . Rechtserwerb Wege Abtretung kann gelten . kann grundsätzlich nachlässig Sinne § Abs. Satz Nr. hen werden Partei Möglichkeit erfolgversprechenden Geltendmachung Verteidigungsmittels erforderliche Rechtsposition Abtretung erwerben unverzüglich Gebrauch gemacht hat . Berufungsgericht Rede stehende Vorbringen anderen Grund hätte unberücksichtigt lassen dürfen bedarf Entscheidung . ständiger Rechtsprechung darf fehlerhafte Begründung Zurückweisung verspäteten Vorbringens Rechtsmittelgericht andere Begründung ersetzt werden Beschluss 22 . April . ! . fehlerhaften Zurückweisung Vorbringens liegt zugleich entscheidungsrelevante Verletzung Art . Abs. GG . Zwar führt fehlerhafte Anwendung Präklusionsvorschriften Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör . Art . Abs. GG ist aber verletzt Zurückweisung Vorbringen verspätet Prozessrecht Stütze findet Beschluss 7 . Februar . . Voraussetzungen liegen Streitfall . Berufungsgericht hat Frage Beklagten Nachlässigkeit vorzuwerfen ist nur Einzelfall unzutreffend beurteilt . hat vielmehr angenommen § Grunde liegende Pflicht Prozessförderung Parteien auch anhalten soll zügig sorgen materiellrechtliche Voraussetzungen -9- Geltendmachung Verteidigungsmittels eintreten . Auffassung findet Gesetz Stütze . 3 . Senat hat Interesse Verfahrensbeschleunigung Abs. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Beschlusswege auszusprechen . Meier-Beck Schuster Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 15.04.2010 I-2