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762 lines
7.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
3
.
April
Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Sachverständigenablehnung
§
Abs.
Ist
Partei
Patentnichtigkeitsverfahren
Bestellung
gerichtlichen
Sachverständigen
Gelegenheit
gegeben
worden
fachlichen
persönlichen
Eignung
Gegenpartei
vorgeschlagenen
Person
Stellung
nehmen
verfügt
Informationen
Person
Sachverständigen
handelt
schuldhaft
zumindest
einfache
weiteres
mögliche
Erkundigungen
eingeholt
haben
Erklärung
abgibt
Sachverständigen
vorgeschlagene
Person
bestünden
Einwände
.
Beschluss
3
.
April
ZR
Bundespatentgericht
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
gerichtlichen
Sachverständigen
Dr.
fende
Ablehnungsgesuch
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beklagte
hat
gerichtlichen
Sachverständigen
sorgnis
Befangenheit
abgelehnt
schriftliches
Gutachten
erstattet
hat
.
Inhalt
habe
Veranlassung
gegeben
Prozessbevollmächtigten
Internetrecherche
beruflichen
Hintergrund
Sachverständigen
beauftragen
.
Recherche
habe
ergeben
gerichtliche
Sachverständige
9
.
März
Streithelferin
ausgerichteten
"
Internationalen
Wissenschaftlichen
"
Vortrag
Thema
"
Forum
täglichen
Einsatz
"
gehalten
17
.
Juni
Rahmen
13
.
Deutschen
Gesellschaft
Streithelferin
gesponserten
Workshops
Thema
"
ambulanten
Einsatz
"
vorgetragen
habe
.
hieraus
weiteren
Umständen
Zusammenhängen
nachstehend
ersichtlichen
Beziehungen
Streithelferin
gingen
deutlich
Austausch
zwischen
nen
Ärzten
Unternehmen
Produkte
verwendeten
üblich
sei
begründe
Besorgnis
Befangenheit
.
II
.
Gesuch
war
zurückzuweisen
.
1
.
ist
unzulässig
Beklagte
Sachverständigen
9
.
März
17
.
Juni
gehaltenen
Vorträge
stützt
.
Ablehnung
Sachverständigen
ist
Verkündung
Zustellung
Beschlusses
Bestellung
hier
:
April
nur
zulässig
Antragsteller
glaubhaft
macht
Verschulden
verhindert
war
Ablehnungsgrund
früher
geltend
machen
§
Abs.
.
Glaubhaftmachung
fehlt
.
Entsprechend
neueren
ständigen
Praxis
hat
Senat
Parteien
Streithelferin
Beauftragung
gerichtlichen
Sachverständigen
aufgegeben
fachlich
qualifizierte
unabhängige
Sachverständige
vorzuschlagen
Gelegenheit
gegeben
wechselseitig
jeweils
unterbreiteten
Vorschlägen
Stellung
beziehen
.
übereinstimmend
Klägerinnen
Streithelferin
vorgeschlagenen
Personen
Dr.
dann
beauftragtem
Sachverständigen
Prof.
Dr.
haben
seinerzeitigen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Namen
Vollmacht
erklärt
Einwände
bestünden
.
Hintergrund
kann
unverschuldet
angesehen
werden
Beklagte
Ablehnungsgesuch
früher
angebracht
hat
.
Parteien
besteht
Allgemeinen
Verpflichtung
Erkundigungen
anzustellen
Ablehnungsgrund
Betracht
kommt
.
Jedoch
kann
Einzelfall
Abweichendes
gelten
konkreten
Anhaltspunkten
Vorliegen
Ablehnungsgrundes
muss
Partei
Prozessförderungspflicht
nachgehen
.
Zumutbare
Nachforschungen
muss
Partei
auch
dann
anstellen
bekannt
ist
Gewinnung
Sachverständigen
Besonderheiten
Falls
außergewöhnliche
Schwierigkeiten
bereitet
Beschluss
23
.
September
84
Sachverständigenablehnung
.
Entsprechendes
gilt
Partei
Patentnichtigkeitsverfahren
Gericht
eingeräumte
Gelegenheit
wahrnimmt
Sachverständigenvorschlägen
Gegenseite
Stellung
nehmen
.
Findung
geeigneten
Sachverständigen
ist
Patentnichtigkeitsverfahren
nur
regelmäßig
schwierig
wünschenswerte
Qualifikation
Sachverständigen
eng
gegebenenfalls
einfach
beantwortenden
Parteien
streitigen
Frage
zusammenhängt
Ausbildung
Erfahrung
Fachmann
verfügt
Prioritätszeitpunkt
Lösung
Streitpatent
zugrunde
liegenden
technischen
Problems
beauftragt
worden
wäre
.
kommt
vielmehr
Fällen
notwendigerweise
mehr
enge
fachliche
berufliche
Beziehungen
Sachverständige
Betracht
kommenden
Wissenschaftlern
betreffenden
Gebiet
forschen
lehren
Patentnichtigkeitsverfahren
beteiligten
Unternehmen
bestehen
Gebiet
tätig
sind
ihrerseits
Forschung
Entwicklung
befassen
.
Parteien
erkennbares
Ziel
Einbindung
Sachverständigensuche
ist
Sachkunde
nur
Qualifikationsanforderungen
auch
etwaiger
Bedenken
nutzen
Bestellung
Sachverständigen
starken
Näheverhältnisses
Vorgeschlagenen
Prozesspartei
Verfahrensausgang
interessierten
Wettbewerber
bestehen
könnten
.
ermöglicht
Gericht
Bedenken
schon
Vorfeld
Beauftragung
Rechnung
tragen
erst
hier
Erstellung
schriftlichen
Gutachtens
Folge
beträchtlichen
Zeitverlusts
erfolgreichen
Ablehnung
.
Streitfall
kann
dahinstehen
hieraus
Obliegenheit
Parteien
ergibt
Qualifikation
Unabhängigkeit
jeweiligen
Prozessgegnern
vorgeschlagenen
Sachverständigen
Nachforschungen
anzustellen
diesbezüglich
gegebenenfalls
Einwendungen
erheben
können
.
jedenfalls
handelt
Partei
Informationen
Person
vorgeschlagenen
Sachverständigen
verfügt
schuldhaft
Sinne
§
Abs.
zumindest
einfache
weiteres
mögliche
Erkundigungen
etwa
Internetrecherche
eingeholt
haben
Erklärung
abgibt
Sachverständigen
vorgeschlagene
Person
bestünden
Einwände
.
Beklagte
macht
lediglich
geltend
Vereinigten
Staaten
ansässigen
Unternehmen
sei
Sachverständige
bekannt
gewesen
so
Veranlassung
gehabt
habe
Unbefangenheit
zweifeln
.
ist
Sinn
Zweck
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
wechselseitig
vorgeschlagenen
Sachverständigen
fehlendes
Verschulden
verspäteten
Geltendmachung
Ablehnungsgrundes
schon
dargelegt
.
Auch
Beklagte
erwarten
durfte
Klägerinnen
Streithelferin
Verbindungen
vorgeschlagenen
Personen
offenlegen
würden
hatte
Senat
eingeräumten
Gelegenheit
Stellungnahme
dennoch
Veranlassung
Personen
bekannt
waren
Informationen
einzuholen
zugänglich
waren
.
Informationen
handelt
eigenen
Vorbringen
hier
Rede
stehenden
Umständen
.
2
.
Sachverständige
auch
Bekanntgabe
Bestellung
Streithelferin
gesponserten
Veranstaltungen
Vorträge
gehalten
hat
Streithelferin
Aufbau
Akademie
Arbeitsgemeinschaft
schäftsführer
Gesellschafter
Gründungsmitglied
Sachverständige
ist
unterstützt
hat
begründet
Besorgnis
Befangenheit
gesamten
Umständen
.
Unstreitig
hat
auch
alleinige
seinerzeitige
Lizenznehmerin
Beklagten
Aufbau
Einrichtungen
stützt
hat
Beklagte
selbst
vorträgt
auch
Veranstaltungen
Sachverständige
Vorträge
gehalten
hat
Hauptsponsor
Ganzen
unterstützt
.
hat
auch
selbst
entsprechenden
Workshop
gesponsert
.
gerichtliche
Sachverständige
dort
vorgetragen
hat
ist
zumindest
zusätzliche
Umstände
unerheblich
.
stellen
Beteiligung
Sachverständigen
Einrichtungen
noch
Vortragstätigkeit
Umstände
durchgreifende
Zweifel
Unvoreingenommenheit
Sachverständigen
wecken
.
bestimmte
Einrichtungen
Veranstaltungen
Konkurrenten
ähnliche
Maßnahmen
unterstützt
werden
deutet
allseitiges
beständiges
Interesse
Marktbeteiligten
Disponenten
Erzeugnisse
präsent
sein
.
Personen
Geschäftsführer
Einrichtung
Referent
Kongress
mittelbar
Förderung
profitieren
sind
Sicht
besonnenen
Partei
Lager
einzelnen
unterstützenden
Unternehmens
zuzurechnen
Einzelfall
zusätzliche
Umstände
hinzutreten
Schlussfolgerung
nahelegen
.
Umstände
sind
Streitfall
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
3
.
Sachverständige
Vorfeld
Bestellung
Frage
Senats
Parteien
Vertreter
Beziehung
stehe
verneint
hat
beruht
Stellungnahme
Ablehnungsgesuch
schließen
ist
Einschätzung
erst
Beraterverträge
ähnlich
enge
Beziehungen
bedenklich
sein
könnten
.
Bewertung
kann
zwar
beigetreten
werden
vielmehr
wäre
angebracht
gewesen
Aktivitäten
Zusammenhänge
Gegenstand
Ablehnungsgesuchs
sind
offenzulegen
.
Sachverständige
anders
bewertet
hat
begründet
Besorgnis
Befangenheit
gesamten
Umständen
aber
ebenfalls
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung