BESCHLUSS ZR 3 . April Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk : ja : : ja Sachverständigenablehnung § Abs. Ist Partei Patentnichtigkeitsverfahren Bestellung gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit gegeben worden fachlichen persönlichen Eignung Gegenpartei vorgeschlagenen Person Stellung nehmen verfügt Informationen Person Sachverständigen handelt schuldhaft zumindest einfache weiteres mögliche Erkundigungen eingeholt haben Erklärung abgibt Sachverständigen vorgeschlagene Person bestünden Einwände . Beschluss 3 . April ZR Bundespatentgericht Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : gerichtlichen Sachverständigen Dr. fende Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen . Gründe : Beklagte hat gerichtlichen Sachverständigen sorgnis Befangenheit abgelehnt schriftliches Gutachten erstattet hat . Inhalt habe Veranlassung gegeben Prozessbevollmächtigten Internetrecherche beruflichen Hintergrund Sachverständigen beauftragen . Recherche habe ergeben gerichtliche Sachverständige 9 . März Streithelferin ausgerichteten " Internationalen Wissenschaftlichen " Vortrag Thema " Forum täglichen Einsatz " gehalten 17 . Juni Rahmen 13 . Deutschen Gesellschaft Streithelferin gesponserten Workshops Thema " ambulanten Einsatz " vorgetragen habe . hieraus weiteren Umständen Zusammenhängen nachstehend ersichtlichen Beziehungen Streithelferin gingen deutlich Austausch zwischen nen Ärzten Unternehmen Produkte verwendeten üblich sei begründe Besorgnis Befangenheit . II . Gesuch war zurückzuweisen . 1 . ist unzulässig Beklagte Sachverständigen 9 . März 17 . Juni gehaltenen Vorträge stützt . Ablehnung Sachverständigen ist Verkündung Zustellung Beschlusses Bestellung hier : April nur zulässig Antragsteller glaubhaft macht Verschulden verhindert war Ablehnungsgrund früher geltend machen § Abs. . Glaubhaftmachung fehlt . Entsprechend neueren ständigen Praxis hat Senat Parteien Streithelferin Beauftragung gerichtlichen Sachverständigen aufgegeben fachlich qualifizierte unabhängige Sachverständige vorzuschlagen Gelegenheit gegeben wechselseitig jeweils unterbreiteten Vorschlägen Stellung beziehen . übereinstimmend Klägerinnen Streithelferin vorgeschlagenen Personen Dr. dann beauftragtem Sachverständigen Prof. Dr. haben seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten Beklagten Namen Vollmacht erklärt Einwände bestünden . Hintergrund kann unverschuldet angesehen werden Beklagte Ablehnungsgesuch früher angebracht hat . Parteien besteht Allgemeinen Verpflichtung Erkundigungen anzustellen Ablehnungsgrund Betracht kommt . Jedoch kann Einzelfall Abweichendes gelten konkreten Anhaltspunkten Vorliegen Ablehnungsgrundes muss Partei Prozessförderungspflicht nachgehen . Zumutbare Nachforschungen muss Partei auch dann anstellen bekannt ist Gewinnung Sachverständigen Besonderheiten Falls außergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet Beschluss 23 . September 84 Sachverständigenablehnung . Entsprechendes gilt Partei Patentnichtigkeitsverfahren Gericht eingeräumte Gelegenheit wahrnimmt Sachverständigenvorschlägen Gegenseite Stellung nehmen . Findung geeigneten Sachverständigen ist Patentnichtigkeitsverfahren nur regelmäßig schwierig wünschenswerte Qualifikation Sachverständigen eng gegebenenfalls einfach beantwortenden Parteien streitigen Frage zusammenhängt Ausbildung Erfahrung Fachmann verfügt Prioritätszeitpunkt Lösung Streitpatent zugrunde liegenden technischen Problems beauftragt worden wäre . kommt vielmehr Fällen notwendigerweise mehr enge fachliche berufliche Beziehungen Sachverständige Betracht kommenden Wissenschaftlern betreffenden Gebiet forschen lehren Patentnichtigkeitsverfahren beteiligten Unternehmen bestehen Gebiet tätig sind ihrerseits Forschung Entwicklung befassen . Parteien erkennbares Ziel Einbindung Sachverständigensuche ist Sachkunde nur Qualifikationsanforderungen auch etwaiger Bedenken nutzen Bestellung Sachverständigen starken Näheverhältnisses Vorgeschlagenen Prozesspartei Verfahrensausgang interessierten Wettbewerber bestehen könnten . ermöglicht Gericht Bedenken schon Vorfeld Beauftragung Rechnung tragen erst hier Erstellung schriftlichen Gutachtens Folge beträchtlichen Zeitverlusts erfolgreichen Ablehnung . Streitfall kann dahinstehen hieraus Obliegenheit Parteien ergibt Qualifikation Unabhängigkeit jeweiligen Prozessgegnern vorgeschlagenen Sachverständigen Nachforschungen anzustellen diesbezüglich gegebenenfalls Einwendungen erheben können . jedenfalls handelt Partei Informationen Person vorgeschlagenen Sachverständigen verfügt schuldhaft Sinne § Abs. zumindest einfache weiteres mögliche Erkundigungen etwa Internetrecherche eingeholt haben Erklärung abgibt Sachverständigen vorgeschlagene Person bestünden Einwände . Beklagte macht lediglich geltend Vereinigten Staaten ansässigen Unternehmen sei Sachverständige bekannt gewesen so Veranlassung gehabt habe Unbefangenheit zweifeln . ist Sinn Zweck Gewährung rechtlichen Gehörs wechselseitig vorgeschlagenen Sachverständigen fehlendes Verschulden verspäteten Geltendmachung Ablehnungsgrundes schon dargelegt . Auch Beklagte erwarten durfte Klägerinnen Streithelferin Verbindungen vorgeschlagenen Personen offenlegen würden hatte Senat eingeräumten Gelegenheit Stellungnahme dennoch Veranlassung Personen bekannt waren Informationen einzuholen zugänglich waren . Informationen handelt eigenen Vorbringen hier Rede stehenden Umständen . 2 . Sachverständige auch Bekanntgabe Bestellung Streithelferin gesponserten Veranstaltungen Vorträge gehalten hat Streithelferin Aufbau Akademie Arbeitsgemeinschaft schäftsführer Gesellschafter Gründungsmitglied Sachverständige ist unterstützt hat begründet Besorgnis Befangenheit gesamten Umständen . Unstreitig hat auch alleinige seinerzeitige Lizenznehmerin Beklagten Aufbau Einrichtungen stützt hat Beklagte selbst vorträgt auch Veranstaltungen Sachverständige Vorträge gehalten hat Hauptsponsor Ganzen unterstützt . hat auch selbst entsprechenden Workshop gesponsert . gerichtliche Sachverständige dort vorgetragen hat ist zumindest zusätzliche Umstände unerheblich . stellen Beteiligung Sachverständigen Einrichtungen noch Vortragstätigkeit Umstände durchgreifende Zweifel Unvoreingenommenheit Sachverständigen wecken . bestimmte Einrichtungen Veranstaltungen Konkurrenten ähnliche Maßnahmen unterstützt werden deutet allseitiges beständiges Interesse Marktbeteiligten Disponenten Erzeugnisse präsent sein . Personen Geschäftsführer Einrichtung Referent Kongress mittelbar Förderung profitieren sind Sicht besonnenen Partei Lager einzelnen unterstützenden Unternehmens zuzurechnen Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten Schlussfolgerung nahelegen . Umstände sind Streitfall vorgetragen sonst ersichtlich . 3 . Sachverständige Vorfeld Bestellung Frage Senats Parteien Vertreter Beziehung stehe verneint hat beruht Stellungnahme Ablehnungsgesuch schließen ist Einschätzung erst Beraterverträge ähnlich enge Beziehungen bedenklich sein könnten . Bewertung kann zwar beigetreten werden vielmehr wäre angebracht gewesen Aktivitäten Zusammenhänge Gegenstand Ablehnungsgesuchs sind offenzulegen . Sachverständige anders bewertet hat begründet Besorgnis Befangenheit gesamten Umständen aber ebenfalls . Meier-Beck Schuster Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung