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9.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
Juni
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Klägerin
wird
13
.
Dezember
verkündete
Urteil
10
.
Senats
Juristischen
Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
abgeändert
.
deutsche
Patent
wird
insgesamt
nichtig
erklärt
.
Berufung
Beklagten
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
hat
Beklagte
tragen
.
:
Beklagte
ist
eingetragene
Inhaberin
deutschen
Patents
Streitpatents
Teilung
17
.
Juni
eingereichten
Patentanmeldung
hervorgegangen
ist
.
Streitpatent
umfasst
Patentansprüche
Patentanspruch
folgt
lautet
:
"
Antriebsvorrichtung
Tor
Bewegungsrichtung
Tores
verlaufenden
Führungseinrichtung
fahrbaren
Elektromotor
aufweisenden
Schlitten
Betätigen
Torblatts
Stromzuleitungsmitteln
Verbindung
Elektromotors
Stromquelle
Zugmittel
Führungseinrichtung
einsteckbaren
ersten
Einsatzkörper
8)
aufweisen
gekennzeichnet
erste
Einsatzkörper
8)
Zugmittelspannvorrichtung
Zugmittel
formschlüssig
verriegelnden
Teil
aufweist
.
"
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Gegenstand
Streitpatents
sei
patentfähig
.
Beklagte
hat
Streitpatent
erteilten
Fassung
Merkmale
Patentansprüche
aufgreifenden
Hilfsantrag
verteidigt
.
Patentgericht
hat
Streitpatent
teilweise
nichtig
erklärt
Ansprüche
Fassung
Hilfsantrags
erhalten
haben
.
Übrigen
hat
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richten
Berufungen
Parteien
erstinstanzlichen
Anträge
weiterverfolgen
.
Entscheidungsgründe
:
Streitpatent
betrifft
Antriebsvorrichtung
Tor
sondere
Garagentor
.
1
.
Beschreibung
Streitpatents
ist
deutschen
elektromechanischer
Garagentorantrieb
bekannt
Garagendecke
montierten
Führungsschiene
Tor
Gelenkstange
gekoppelten
Schlitten
Antriebsmotor
aufweisenden
Antriebseinheit
parallel
Führungsschiene
laufenden
befestigten
Antriebsmotor
Eingriff
stehenden
Kette
besteht
Ende
Deckenschiene
fest
eingespannt
ist
.
andere
Ende
Deckenschiene
ist
Deckel
aufgeklipst
Kette
verbundener
Gewindebolzen
geführt
ist
Schraubendruckfeder
geschoben
ist
einerseits
Deckel
andererseits
Öse
Mutter
abstützt
Kette
gespannt
werden
kann
vgl.
Figur
.
Ankopplung
Bolzens
Kette
werde
Werkzeug
benötigt
umständlich
zeitaufwendig
sei
.
2
.
Streitpatent
liegt
Aufgabe
zugrunde
tung
schaffen
einfache
Weise
gespannt
werden
kann
.
3
.
Lösung
Problems
schlägt
Patentanspruch
triebsvorrichtung
Tor
folgenden
Merkmalen
kursiv
Merkmale
Hilfsantrags
eckigen
Klammern
Gliederung
Patentgerichts
:
1
.
Antriebsvorrichtung
weist
Führungseinrichtung
M2.2
Bewegungsrichtung
Tores
verläuft
M2.2
Schlitten
fährt
M2.3
Elektromotor
aufweist
Betätigen
Torblatts
dient
.
2
.
sind
Stromzuleitungsmittel
vorhanden
Elektromotor
Stromquelle
verbinden
[
-52.2
Zugmittel
umfassen
ersten
Einsatzkörper
8)
aufweisen
.
3
.
erste
Einsatzkörper
ist
Führungseinrichtung
einsteckbar
weist
Zugmittelspannvorrichtung
Zugmittel
formschlüssig
verriegelnden
Teil
;
bajonettartig
ausgebildet
ist
Haken
aufweist
werkzeuglose
Befestigen
Lösen
Zugmittels
zulässt
.
4
.
Patentanspruch
bedarf
Punkt
näheren
Erläuterung
:
Ausgestaltung
Einsatzkörpers
gehörenden
Zugmittelspannvorrichtung
wird
weiterer
Angaben
Patentanspruch
Fachmann
überlassen
.
Zugmittelspannvorrichtung
muss
lediglich
Teil
aufweisen
Zugmittel
formschlüssig
verriegelt
.
Formulierung
Einsatzkörper
Zugmittelspannvorrichtung
"
aufweist
"
ist
bestimmte
räumlich-körperliche
Verbindung
Teile
entnehmen
.
müssen
einstückig
ausgebildet
sein
noch
muss
Zugmittelspannvorrichtung
vollständig
Einsatzkörpers
liegen
.
genügt
vielmehr
Einsatzkörper
Spannvorrichtung
trägt
;
weitergehende
Anforderungen
bieten
technische
Funktion
Merkmals
Beschreibung
Grundlage
.
II
.
Patentgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Gegenstand
Patentanspruchs
habe
naheliegender
Weise
Stand
Technik
ergeben
.
deutschen
Offenlegungsschrift
sei
Antriebsvorrichtung
Tor
Bewegungsrichtung
Tors
verlaufenden
Führungseinrichtung
Einrichtung
fahrbaren
Schlitten
Elektromotor
Betätigen
Torblatts
bekannt
gewesen
Merkmale
.
zeige
auch
Zugmittel
Stützschotten
9
vgl.
Figur
einsteckbaren
ersten
Einsatzkörper
Zugmittelspannvorrichtung
angeordnet
sei
Merkmale
.
enthalte
Angaben
Elektromotor
Strom
versorgt
werde
.
ebenfalls
Antriebsvorrichtung
Tor
Schlitten
fahrbaren
Elektromotor
betreffe
schlage
Stromquelle
Deckenschiene
Zugmittel
dienende
Kette
Führungsschiene
steckbaren
Einsatzkörper
Zugmittelspannvorrichtung
aufweise
Elektromotor
verbinden
.
Fachmann
Meister
Fachgebiet
Mechatronik
dränge
analoge
Übertragung
dargestellten
Anschlüsse
Zugmittelspannvorrichtung
Stromzuleitungsmitteln
Führungseinrichtung
einsteckbaren
Einsatzkörper
führe
Merkmal
.
Torantrieben
würden
überwiegend
Ketten
verwendet
Fahrradketten
bekannt
seien
.
Ketten
würden
Zugmittelspannvorrichtung
Kettenschloss
verbunden
jeweils
Bolzen
Loch
Lasche
Kettenglieds
Loch
Spannvorrichtung
eingreife
.
habe
somit
lediglich
Verwendung
technisch
gebräuchlichen
Mittels
bedurft
bekannte
Zugmittelvorrichtung
-7ersten
Einsatzkörper
Zugmittel
formschlüssig
verbinden
Merkmal
.
Gestaltung
formschlüssig
verriegelnden
Teils
Hakens
bajonettartigen
Verschlusses
sei
hingegen
druckschriftlichen
Entgegenhaltungen
bekannt
.
handele
auch
lediglich
Fachmann
vorliegenden
technischen
Zusammenhang
geläufige
Maßnahme
.
.
hält
Ergebnis
Angriffen
Berufung
Beklagten
jedoch
Angriffen
Berufung
Klägerin
stand
.
1
.
Recht
zutreffenden
Gründen
hat
Patentgericht
Klage
zulässig
erachtet
.
2
.
Fachmann
ist
Streitfall
Prioritätszeitpunkt
ter
Fachgebiet
Elektromechanik
anzusehen
.
Meisterprüfung
Patentgericht
angenommenen
Industriemeister
Fachrichtung
hat
Zeitpunkt
noch
gegeben
.
wurde
erstmals
Verordnung
19
.
Oktober
.
eingeführt
.
3
.
Gegenstand
Patentanspruch
ist
auch
schränkungen
Hilfsantrag
patentfähig
erfinderischer
Tätigkeit
beruht
.
Zulässigkeit
Hilfsantrags
kann
offen
bleiben
.
Gegenstand
Merkmale
Gegenstände
Patentanspruch
erteilten
Fassung
aufweist
hat
Fassung
ebenfalls
Bestand
.
Ausgehend
Antriebsvorrichtung
entspricht
auch
Streitpatent
Ausdruck
kommt
Merkmalen
auch
gehört
Zugmittel
Kette
Stromzuleitungsmitteln
.
zeigt
Ende
Führungsschiene
Deckel
Fortsetzungen
Ende
Schiene
nebenstehenden
Figur
aufgesteckt
wird
.
liegt
Deckel
auch
Innenseite
Führungsschiene
wird
gehalten
.
entspricht
Einsatzkörper
Führungsschiene
eingesteckt
wird
Merkmale
.
Deckel
trägt
Kabelhalter
Anschlusskabel
Strom
Kette
einerseits
Führungsschiene
andererseits
zugeführt
wird
.
Deckel
zählt
Stromzuleitungsmitteln
Merkmal
.
Weiterhin
wird
Gewindebolzen
Deckel
geführt
Ende
Kette
verbunden
anderen
Ende
Mutter
Feder
Deckel
verspannt
wird
.
Deckel
weist
auch
Zugmittelverspannung
Merkmal
.
zeigt
jedoch
Gewindebolzen
Teil
Zugmittelspannvorrichtung
Kette
verbunden
ist
insbesondere
formschlüssig
verriegelndes
Teil
Haken
Bajonettverschluss
verwendet
wird
Werkzeug
betätigt
werden
kann
.
-924
Montageanleitung
offenkundig
vorbenutzte
Antriebsvorrichtung
"
duo650
zeigt
Verbindung
Verwendung
Kettenschlosses
nebenstehenden
Figur
Montageschritt
.
Fachmann
erhält
Anregung
Montage
Gewindebolzen
Zugspannvorrichtung
Kette
Werkzeug
verbinden
mal
3.2.3
.
gezeigte
Verriegelung
Kettenschloss
löst
allgemeine
Problem
Kette
Nutzer
Antriebsvorrichtung
Rahmen
vorzunehmenden
Montage
Werkzeuge
verspannen
können
.
Problem
kennt
Fachmann
allgemeinen
Fachwissens
Vielzahl
Lösungen
Handbuch
Fertigungstechnik
Fügen
Handhaben
Montieren
Fügetechnik
BK2
DIN-Norm
Teil
Fertigungsverfahren
Fügen
BK3
bereits
Prioritätstag
aufgezeigt
wurden
.
gehört
insbesondere
auch
Zusammenfügen
Bauteilen
Hakens
Bajonettverschlusses
S.
.
;
BK3
S.
.
Berufungsinstanz
gehaltene
neue
Vortrag
ist
§
PatG
Verbindung
§
Abs.
Satz
Nr.
zuzulassen
Patentgericht
Hinweis
§
PatG
noch
ausgegangen
ist
Ansprüche
Mittel
Wahl
beträfen
Durchschnittsfachmann
Bedarfsfall
ergreifen
könne
Abs.
Klägerin
Veranlassung
weiterem
Vortrag
allgemeinen
Fachwissen
hatte
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Veranlassung
Heranziehung
technischen
Lösung
bereits
dann
bestehen
generelles
Vielzahl
Anwendungsfällen
Betracht
ziehendes
Mittel
Art
allgemeinen
Fachwissen
nen
Fachmanns
gehört
Nutzung
Funktionalität
beurteilenden
Zusammenhang
objektiv
zweckmäßig
darstellt
besonderen
Umstände
feststellbar
sind
Anwendung
fachlicher
Sicht
möglich
Schwierigkeiten
verbunden
sonst
untunlich
erscheinen
lassen
Urteil
11
.
März
.
Farbversorgungssystem
;
s.
auch
Beschluss
25
.
Februar
.
Kollagenase
.
Befestigung
Kette
ist
Haken
regelmäßig
geeignetes
zweckmäßiges
Mittel
.
andere
Zugmittel
Kette
verbundenen
Bolzen
eignet
Bajonettverschluss
ebenso
feste
Verbindung
Zwecke
Verspannung
erreichen
.
Technische
Schwierigkeiten
sonstige
Umstände
Verwendung
Fügetechnik
entgegenstehen
könnten
sind
aufgezeigt
ersichtlich
.
bedurfte
weiteren
Verspannung
Zugmitteln
erfindungsgemäßen
Antriebsvorrichtungen
gerichteten
Anregung
konkreten
Anlasses
Verwendung
gerade
Mittel
Merkmal
.
Ausgehend
war
folglich
naheliegend
gung
werkzeuglosen
Verbinden
Kette
Verwendung
Standardrepertoire
Fügetechnik
gehörenden
Verbindungsmittels
Stand
Technik
hin
Gegenstand
Streitpatents
Fassung
Hilfsantrags
weiterzuentwickeln
.
4
.
abweichende
Beurteilung
Patentfähigkeit
stands
weiteren
Unteransprüche
Streitpatents
ist
geltend
gemacht
Senat
ersichtlich
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
PatG
Abs.
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung