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1381 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Beklagten
wird
13
.
Dezember
verkündete
Urteil
10
.
Senats
Juristischen
Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Klägerin
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
eingetragene
Inhaberin
17
.
Juni
angemeldeten
deutschen
Patents
Streitpatents
.
Streitpatent
umfasst
erteilten
Fassung
Patentansprüche
Patentanspruch
folgt
lautet
:
"
Antriebsvorrichtung
insbesondere
Tore
usw.
Bewegungsrichtung
Tores
verlaufenden
Führungseinrichtung
insbesondere
Schiene
Führungsschiene
fahrenden
Elektromotor
aufweisenden
Schlitten
Betätigen
Torblattes
Stromzuleitungsmitteln
Elektromotor
Stromquelle
verbinden
Strom
Ende
Führungsschiene
eingespeist
wird
gekennzeichnet
Zuleitungsmittel
Enden
Führungseinrichtung
steckbaren
ersten
Einsatzkörper
umfassen
Anschlusskabel
versehen
Führungskörperende
gehalten
derart
ausgebildet
ist
Funktion
Ende
Führungskörpers
auch
anderen
Ende
Führungskörper
erfüllt
.
"
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Gegenstand
Streitpatents
sei
patentfähig
so
offenbart
Fachmann
ausführen
könne
.
Beklagte
hat
Streitpatent
erteilten
Fassung
Merkmale
Patentansprüche
aufgreifenden
Hilfsantrag
verteidigt
.
mündlichen
Verhandlung
hat
neuen
Hauptantrag
gestellt
Patentanspruch
Ende
angefügt
werden
sollte
"
Betriebsfälle
gegeben
sind
"
.
Patentgericht
hat
neuen
Hauptantrag
Beschluss
verspätet
zurückgewiesen
Streitpatent
nichtig
erklärt
.
Hiergegen
richtet
Berufung
Beklagten
ursprünglichen
Hauptantrag
Hilfsantrag
erstinstanzlichen
Hilfsantrag
weiterverfolgt
Hilfsantrag
Fassung
Patentanspruchs
verteidigt
male
Patentgericht
zurückgewiesenen
Hauptantrags
Merkmalen
Hilfsantrags
kombiniert
werden
.
Klägerin
tritt
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
Streitpatent
betrifft
Antriebsvorrichtung
insbesondere
.
1
.
Beschreibung
Streitpatents
können
bekannte
elektrische
Antriebsvorrichtungen
so
gestaltet
sein
Führungsschiene
bewegte
Tor
betätigende
Schlitten
auch
Elektromotor
enthält
.
erforderliche
Strom
wird
einerseits
Zugmittel
verwendete
stehende
Kette
andererseits
Führungsschiene
Elektromotor
zugeleitet
.
ist
Stromeinspeisung
nur
Ende
Führungsschiene
möglich
.
Nähe
Steckdose
liegt
muss
Stromeinspeisung
Führungsschiene
aufwendig
geändert
müssen
Ausführungen
Führungsschiene
vorgehalten
werden
.
2
.
Streitpatent
liegt
Aufgabe
zugrunde
Antriebsvorrichtung
schaffen
einfache
Weise
Stromeinspeisung
anderen
Ende
Führungsschiene
ermöglicht
.
3
.
Lösung
Problems
schlägt
Patentanspruch
Antriebsvorrichtung
insbesondere
Garagentore
folgenden
Merkmalen
eckigen
Klammern
Gliederung
Patentgerichts
:
1
.
Antriebsvorrichtung
weist
Führungseinrichtung
insbesondere
Führungs-)Schiene
M1.2
Bewegungsrichtung
Tores
verläuft
M1.2
Schlitten
fährt
Elektromotor
aufweist
Betätigen
Torblattes
dient
.
2
.
sind
Stromzuleitungsmittel
vorhanden
Elektromotor
Stromquelle
verbinden
[
ermöglichen
Strom
Ende
Führungsschiene
einzuspeisen
.
3
.
Stromzuleitungsmittel
umfassen
ersten
Einsatzkörper
8)
Enden
Führungseinrichtung
gesteckt
werden
kann
dort
gehalten
wird
Anschlusskabel
versehen
ist
derart
ausgebildet
ist
Funktion
Ende
auch
anderen
Ende
Führungsschiene
erfüllen
kann
.
4
.
Patentanspruch
bedarf
verschiedener
Hinsicht
näheren
Erläuterung
:
Antriebsvorrichtung
Betätigen
Toren
Merkmale
muss
patentgemäßer
Gegenstand
geeignet
insbesondere
funktionsfähig
sein
.
erste
Einsatzkörper
Merkmal
Funktion
auch
anderen
Ende
Führungsschiene
erfüllen
können
soll
bedingt
auch
Funktionsfähigkeit
Antriebsvorrichtung
insgesamt
Fällen
gegeben
sein
muss
.
Patentanspruch
enthält
hingegen
konkrete
Aussage
übrigen
erforderlichen
Bauteile
etwa
zweiter
anderen
Ende
einzusteckender
Einsatzkörper
beschaffen
sein
müssen
Funktionsfähigkeit
Antriebsvorrichtung
Fällen
Merkmal
gewährleisten
.
Wortlaut
Patentanspruch
Worte
Führungseinrichtung
Führungskörper
Führungsschiene
gebraucht
werden
liegt
Patentgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
unterschiedliche
Bedeutung
zugrunde
.
Gemeint
ist
jeweils
Führungseinrichtung
Merkmal
vorzugsweise
Führungsschiene
darstellt
;
vorstehenden
Merkmalsgliederung
wird
Merkmalsgruppen
anschaulichere
Begriff
Führungsschiene
verwendet
.
funktionelle
Einsetzbarkeit
ersten
Einsatzkörpers
Enden
Führungsschiene
Merkmal
geht
Führungsschiene
selbst
insbesondere
Relation
Tor
gedreht
wird
Ende
also
Tor
entfernt
andere
Ende
Nähe
Tores
befindet
.
Streitpatent
beschreibt
Vorteil
Stromzuführung
auch
Steckdose
vorgenommen
werden
kann
Nähe
Tores
befindet
Streitpatent
Abs.
somit
Betriebsfälle
Zuleitung
Stroms
Führungsschiene
Elektromotor
fahrenden
Schlitten
ergeben
Streitpatent
Abs.
.
Übrigen
bleibt
Ausgestaltung
Einsatzkörpers
Fachmann
überlassen
.
ist
insbesondere
Auffassung
Beklagten
ausgeschlossen
Einsatzkörper
einstückig
weiteren
Teil
ausgeführt
wird
Anforderungen
Merkmals
entspricht
.
II
.
Patentgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
neue
Hauptantrag
sei
verspätet
zurückzuweisen
Beklagten
angemessene
Äußerungsfrist
gesetzt
Möglichkeit
Zurückweisung
Fristablauf
geänderten
Verteidigung
belehrt
worden
sei
Einbeziehung
mündlichen
Verhandlung
gestellten
Hauptantrags
Vertagung
erfordert
hätte
Auswirkungen
Einfügung
"
Betriebsfälle
gegeben
sind
"
Zulässigkeit
Patentfähigkeit
überschaubar
seien
.
Gegenstand
ursprünglichen
Hauptantrags
Hilfsantrags
sei
ausführbar
offenbart
jedoch
neu
.
Stand
Technik
gehöre
Parteien
unstreitig
Antriebsvorrichtung
Garagentore
marathon
"
Bewegungsrichtung
Tores
verlaufende
Führungsschiene
Merkmale
fahrenden
Elektromotor
aufweisenden
Schlitten
Bewegen
Torblattes
Merkmal
Stromzuleitungsmittel
umfasse
Elektromotor
Stromquelle
verbinden
Merkmale
.
Stromzuleitung
erfolge
Anschlusskabels
Steuergehäuse
Zuleitungsmittel
sei
Merkmale
.
Steuergehäuse
umfasse
Körper
Ende
Führungsschiene
steckbar
mithin
einsetzbar
sei
somit
Einsatzkörper
darstelle
eingesteckten
Zustand
Ende
Führungsschiene
gehalten
sei
Merkmale
.
Einsatzkörper
lasse
auch
andere
Ende
schiene
stecken
Merkmal
.
stehe
dann
Position
Führungsschiene
Relation
Torblatt
verändert
werde
Öse
Schlittens
Anschluss
Torblattverbindungsstange
Tor
abgewandten
Seite
Tores
befinde
.
Fachmann
sei
Weiteres
Lage
bewegende
Teile
geeigneter
Form
verbinden
.
sei
Ausbildung
Verbindungsstange
Gegenstand
Patentanspruch
.
Antriebsvorrichtung
marathon
"
habe
somit
Merkmale
Patentanspruchs
aufgewiesen
.
.
hält
Nachprüfung
Berufungsverfahren
stand
.
1
.
Recht
zutreffenden
Gründen
hat
allerdings
Patentgericht
Klage
zulässig
erachtet
.
2
.
Fachmann
ist
Streitfall
Prioritätszeitpunkt
Meister
Fachgebiet
Elektromechanik
anzusehen
.
Meisterprüfung
Patentgericht
angenommenen
Industriemeister
Fachrichtung
hat
Zeitpunkt
noch
gegeben
.
wurde
erstmals
Verordnung
19
.
Oktober
.
eingeführt
.
3
.
Begründung
Patentgericht
Gegenstand
Streitpatents
vorbenutzte
Antriebsvorrichtung
marathon
"
vorweggenommen
angesehen
hat
ist
hingegen
entscheidenden
Punkt
rechtsfehlerhaft
.
Erzeugnis
gerichteter
Patentanspruch
Erzeugnis
bloßen
Eignung
bestimmte
Funktion
bestimmten
Zweck
Nutzung
Wirkung
definiert
allein
Verwendung
beanspruchen
ist
neu
Gegenstand
Wortsinn
Stand
Technik
gehörte
entsprechende
Eignung
aufwies
auch
Möglichkeit
Eignung
entsprechenden
Nutzung
Wirkung
Fachmann
Prioritätszeitpunkt
bekannt
war
vgl.
Beschluss
16
.
Juni
;
10
.
Aufl
.
.
;
.
.
Indessen
ist
Neuheit
nur
dann
bejahen
Stand
Technik
Lehre
Vorbenutzung
öffentlich
zugänglich
war
Gegenstand
geeignet
gewesen
wäre
entsprechend
Patentanspruch
definierten
Wirkungsangaben
benutzt
werden
.
-9-
Antriebsvorrichtung
marathon
"
wird
Bedienungsanleitung
Anl
.
nebenstehenden
Figuren
dargestellt
.
insoweit
zutreffenden
Feststellungen
Patentgerichts
weist
Antriebsvorrichtung
Merkmale
.
Klägerin
kann
unterstellt
werden
Steuergerät
vorbenutzten
Antriebsvorrichtung
herausragenden
Plastikkörper
Federkontakt
Übertragung
Stroms
Führungsschiene
angebracht
ist
ersten
Einsatzkörper
Stromzuleitungsmittel
Sinne
Merkmale
darstellt
Tor
abgewandten
Ende
Führungsschiene
eingesteckt
wird
.
Feststellungen
Patentgerichts
weist
vorbenutzte
Antriebsvorrichtung
marathon
"
so
Prioritätszeitpunkt
Öffentlichkeit
zugänglich
war
Gericht
vorgelegt
wurde
ersten
Einsatzkörper
Funktion
Enden
Führungsschiene
so
erfüllen
kann
Einsteckpositionen
Antriebsvorrichtung
insgesamt
funktionstüchtig
bleibt
insbesondere
Tor
betätigt
werden
kann
Merkmal
.
Steuergerät
kann
zwar
herausragenden
Plastikkörper
auch
Tor
zugewandte
Ende
Führungsschiene
gesteckt
Strom
Schiene
übertragen
.
Wird
Steuergerät
üblichen
Richtung
unten
hängend
montiert
hat
aber
Folge
Mitte
Schiene
verlaufenden
Kette
Schlitten
Elektromotor
umgedreht
Schiene
gesetzt
werden
muss
somit
Öse
Befestigung
Schubstange
Tor
abgewandte
Richtung
weist
.
vorbenutzten
Antriebsvorrichtung
gehörenden
Schubstange
kann
dann
Verbindung
Schlitten
Tor
hergestellt
werden
.
Veränderung
Verbindung
anders
geformten
Stange
Verwendung
anderen
Gegenstandes
wird
vorbenutzten
Antriebsvorrichtung
noch
dazugehörigen
Montageanleitung
eindeutig
unmittelbar
gelehrt
.
Fachmann
liest
Möglichkeit
Veränderung
Offenbarungsmittel
auch
.
IV
.
Urteil
Patentgerichts
ist
auch
anderen
Gründen
Ergebnis
richtig
.
1
.
weitere
Klägerin
diskutierte
Möglichkeit
Antriebsvorrichtung
marathon
"
Steuergerät
herausragendem
Plastikkörper
Tor
zugewandten
Ende
Führungsschiene
°
Längsachse
gedreht
Ende
einzustecken
Steuergerät
oben
Decke
ausgerichtet
wäre
würde
zwar
erlauben
Schlitten
Elektromotor
Öse
Richtung
Tor
montieren
gleichzeitig
auch
Einsatzkörper
anderen
Ende
Führungsschiene
°
gedreht
eingesteckt
wird
.
Unabhängig
Frage
Kette
Funktionsfähigkeit
erforderlichen
Maße
gespannt
werden
kann
müsste
Aufbau
Verbindungsstange
lang
genug
sein
Öse
Schlittens
Fahrwegsbegrenzung
erforderlichen
Schaltschieber
Steuergerät
herausragendem
Plastikkörper
hinweg
Tor
angebracht
werden
können
.
Senat
konnte
vorgelegten
Materialien
insbesondere
Bedienungsanleitung
überzeugen
Antriebsvorrichtung
marathon
gehörende
Schubstange
Länge
aufweist
Handhabung
praktisch
erheblichen
Vielzahl
Anwendungsfällen
erlaubt
rechtfertigte
Antriebsvorrichtung
objektiv
unabhängig
Einführung
Einsatzkörpers
andere
Ende
Führungsschiene
funktionsfähig
anzusehen
.
Auch
Aufbau
ist
festzustellen
funktionsfähige
Antriebsvorrichtung
ergäbe
Tor
betätigt
werden
könnte
Merkmal
.
2
.
mündlichen
Verhandlung
hat
Klägerin
Möglichkeit
dargestellt
Bedienungsanleitungen
Anlagen
bekannten
Antriebsvorrichtung
Modell
"
"
nebenstehenden
Figur
Montageschritt
S.
gezeigte
Anschlusskabel
versehene
Einschubteil
Tor
abgewandten
Tor
zugewandten
Ende
Führungsschiene
einzustecken
zwar
°
gedreht
Längsachse
.
Auch
Hinblick
Möglichkeit
lässt
feststellen
Tor
funktionsfähigen
Weise
betätigt
werden
könnte
.
nebenstehende
Figur
Montageschritt
Anl
.
S.
deutlich
zeigt
wird
Modell
Kette
zumindest
Einsatzkörper
gespannt
Kettenschloss
verbunden
wurde
.
Einsatzkörper
erlauben
Spannen
Kette
nur
Seite
Beschreibung
entsprechenden
Einsetzen
offene
Seite
Führungsschiene
offen
zugänglich
ist
.
Würden
Einsatzkörper
°
verdreht
eingesetzt
wäre
jeweils
offene
Seite
Einsatzkörpers
geschlossene
Seite
Führungsschiene
verdeckt
.
Spannen
Kette
ist
somit
möglich
offene
Seite
Einsatzkörper
vollständig
Führungsschiene
verschwindet
.
dargebotenen
Beweismittel
führen
Überzeugung
Senats
Antriebsvorrichtung
"
auch
Spannung
Kette
Tor
funktionstüchtig
betätigt
werden
könnte
.
neuheitsschädliche
Vorwegnahme
Gegenstands
Streitpatents
Modell
"
ist
ebenfalls
erkennen
.
3
.
Gegenstand
Streitpatents
beruht
auch
erfinderischer
Tätigkeit
.
Ausgehend
Antriebsvorrichtung
Modells
"
ist
Anregung
erkennbar
Fachmann
Weiterentwicklung
veranlasst
hätte
ersten
stromführenden
Einsatzkörper
so
konstruieren
gegebenenfalls
weitere
Veränderungen
zweiten
Einsatzkörper
vorzunehmen
erste
Einsatzkörper
Tor
zugewandten
Ende
Führungsschiene
eingesteckt
Aufbau
Tor
betätigt
werden
kann
.
vorgetragenen
Entgegenhaltungen
Vorbenutzungen
sehen
beidseitige
Verwendbarkeit
ersten
Einsatzkörpers
.
Streitpatent
angegebene
Aufgabe
Antriebsvorrichtung
Anschluss
Stromnetz
Nähe
Tor
abgewandten
auch
Nähe
Tor
zugewandten
Endes
Führungsschiene
nutzen
können
ist
aufgezeigt
sonst
ersichtlich
Problem
durchschnittlichen
Fachmann
geläufig
veranlasst
gewesen
wäre
Lösung
Richtung
entwickeln
.
weiteren
vorgetragenen
Entgegenhaltungen
Vorbenutzungen
liegen
noch
weiter
Gegenstand
Streitpatents
.
V.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
PatG
Abs.
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung