NAMEN Verkündet : 2 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Berufung Beklagten wird 13 . Dezember verkündete Urteil 10 . Senats Juristischen Beschwerdesenats Bundespatentgerichts abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits trägt Klägerin . Tatbestand : Beklagte ist eingetragene Inhaberin 17 . Juni angemeldeten deutschen Patents Streitpatents . Streitpatent umfasst erteilten Fassung Patentansprüche Patentanspruch folgt lautet : " Antriebsvorrichtung insbesondere Tore usw. Bewegungsrichtung Tores verlaufenden Führungseinrichtung insbesondere Schiene Führungsschiene fahrenden Elektromotor aufweisenden Schlitten Betätigen Torblattes Stromzuleitungsmitteln Elektromotor Stromquelle verbinden Strom Ende Führungsschiene eingespeist wird gekennzeichnet Zuleitungsmittel Enden Führungseinrichtung steckbaren ersten Einsatzkörper umfassen Anschlusskabel versehen Führungskörperende gehalten derart ausgebildet ist Funktion Ende Führungskörpers auch anderen Ende Führungskörper erfüllt . " Klägerin hat geltend gemacht Gegenstand Streitpatents sei patentfähig so offenbart Fachmann ausführen könne . Beklagte hat Streitpatent erteilten Fassung Merkmale Patentansprüche aufgreifenden Hilfsantrag verteidigt . mündlichen Verhandlung hat neuen Hauptantrag gestellt Patentanspruch Ende angefügt werden sollte " Betriebsfälle gegeben sind " . Patentgericht hat neuen Hauptantrag Beschluss verspätet zurückgewiesen Streitpatent nichtig erklärt . Hiergegen richtet Berufung Beklagten ursprünglichen Hauptantrag Hilfsantrag erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterverfolgt Hilfsantrag Fassung Patentanspruchs verteidigt male Patentgericht zurückgewiesenen Hauptantrags Merkmalen Hilfsantrags kombiniert werden . Klägerin tritt Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : Streitpatent betrifft Antriebsvorrichtung insbesondere . 1 . Beschreibung Streitpatents können bekannte elektrische Antriebsvorrichtungen so gestaltet sein Führungsschiene bewegte Tor betätigende Schlitten auch Elektromotor enthält . erforderliche Strom wird einerseits Zugmittel verwendete stehende Kette andererseits Führungsschiene Elektromotor zugeleitet . ist Stromeinspeisung nur Ende Führungsschiene möglich . Nähe Steckdose liegt muss Stromeinspeisung Führungsschiene aufwendig geändert müssen Ausführungen Führungsschiene vorgehalten werden . 2 . Streitpatent liegt Aufgabe zugrunde Antriebsvorrichtung schaffen einfache Weise Stromeinspeisung anderen Ende Führungsschiene ermöglicht . 3 . Lösung Problems schlägt Patentanspruch Antriebsvorrichtung insbesondere Garagentore folgenden Merkmalen eckigen Klammern Gliederung Patentgerichts : 1 . Antriebsvorrichtung weist Führungseinrichtung insbesondere Führungs-)Schiene M1.2 Bewegungsrichtung Tores verläuft M1.2 Schlitten fährt Elektromotor aufweist Betätigen Torblattes dient . 2 . sind Stromzuleitungsmittel vorhanden Elektromotor Stromquelle verbinden [ ermöglichen Strom Ende Führungsschiene einzuspeisen . 3 . Stromzuleitungsmittel umfassen ersten Einsatzkörper 8) Enden Führungseinrichtung gesteckt werden kann dort gehalten wird Anschlusskabel versehen ist derart ausgebildet ist Funktion Ende auch anderen Ende Führungsschiene erfüllen kann . 4 . Patentanspruch bedarf verschiedener Hinsicht näheren Erläuterung : Antriebsvorrichtung Betätigen Toren Merkmale muss patentgemäßer Gegenstand geeignet insbesondere funktionsfähig sein . erste Einsatzkörper Merkmal Funktion auch anderen Ende Führungsschiene erfüllen können soll bedingt auch Funktionsfähigkeit Antriebsvorrichtung insgesamt Fällen gegeben sein muss . Patentanspruch enthält hingegen konkrete Aussage übrigen erforderlichen Bauteile etwa zweiter anderen Ende einzusteckender Einsatzkörper beschaffen sein müssen Funktionsfähigkeit Antriebsvorrichtung Fällen Merkmal gewährleisten . Wortlaut Patentanspruch Worte Führungseinrichtung Führungskörper Führungsschiene gebraucht werden liegt Patentgericht zutreffend ausgeführt hat unterschiedliche Bedeutung zugrunde . Gemeint ist jeweils Führungseinrichtung Merkmal vorzugsweise Führungsschiene darstellt ; vorstehenden Merkmalsgliederung wird Merkmalsgruppen anschaulichere Begriff Führungsschiene verwendet . funktionelle Einsetzbarkeit ersten Einsatzkörpers Enden Führungsschiene Merkmal geht Führungsschiene selbst insbesondere Relation Tor gedreht wird Ende also Tor entfernt andere Ende Nähe Tores befindet . Streitpatent beschreibt Vorteil Stromzuführung auch Steckdose vorgenommen werden kann Nähe Tores befindet Streitpatent Abs. somit Betriebsfälle Zuleitung Stroms Führungsschiene Elektromotor fahrenden Schlitten ergeben Streitpatent Abs. . Übrigen bleibt Ausgestaltung Einsatzkörpers Fachmann überlassen . ist insbesondere Auffassung Beklagten ausgeschlossen Einsatzkörper einstückig weiteren Teil ausgeführt wird Anforderungen Merkmals entspricht . II . Patentgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : neue Hauptantrag sei verspätet zurückzuweisen Beklagten angemessene Äußerungsfrist gesetzt Möglichkeit Zurückweisung Fristablauf geänderten Verteidigung belehrt worden sei Einbeziehung mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrags Vertagung erfordert hätte Auswirkungen Einfügung " Betriebsfälle gegeben sind " Zulässigkeit Patentfähigkeit überschaubar seien . Gegenstand ursprünglichen Hauptantrags Hilfsantrags sei ausführbar offenbart jedoch neu . Stand Technik gehöre Parteien unstreitig Antriebsvorrichtung Garagentore marathon " Bewegungsrichtung Tores verlaufende Führungsschiene Merkmale fahrenden Elektromotor aufweisenden Schlitten Bewegen Torblattes Merkmal Stromzuleitungsmittel umfasse Elektromotor Stromquelle verbinden Merkmale . Stromzuleitung erfolge Anschlusskabels Steuergehäuse Zuleitungsmittel sei Merkmale . Steuergehäuse umfasse Körper Ende Führungsschiene steckbar mithin einsetzbar sei somit Einsatzkörper darstelle eingesteckten Zustand Ende Führungsschiene gehalten sei Merkmale . Einsatzkörper lasse auch andere Ende schiene stecken Merkmal . stehe dann Position Führungsschiene Relation Torblatt verändert werde Öse Schlittens Anschluss Torblattverbindungsstange Tor abgewandten Seite Tores befinde . Fachmann sei Weiteres Lage bewegende Teile geeigneter Form verbinden . sei Ausbildung Verbindungsstange Gegenstand Patentanspruch . Antriebsvorrichtung marathon " habe somit Merkmale Patentanspruchs aufgewiesen . . hält Nachprüfung Berufungsverfahren stand . 1 . Recht zutreffenden Gründen hat allerdings Patentgericht Klage zulässig erachtet . 2 . Fachmann ist Streitfall Prioritätszeitpunkt Meister Fachgebiet Elektromechanik anzusehen . Meisterprüfung Patentgericht angenommenen Industriemeister Fachrichtung hat Zeitpunkt noch gegeben . wurde erstmals Verordnung 19 . Oktober . eingeführt . 3 . Begründung Patentgericht Gegenstand Streitpatents vorbenutzte Antriebsvorrichtung marathon " vorweggenommen angesehen hat ist hingegen entscheidenden Punkt rechtsfehlerhaft . Erzeugnis gerichteter Patentanspruch Erzeugnis bloßen Eignung bestimmte Funktion bestimmten Zweck Nutzung Wirkung definiert allein Verwendung beanspruchen ist neu Gegenstand Wortsinn Stand Technik gehörte entsprechende Eignung aufwies auch Möglichkeit Eignung entsprechenden Nutzung Wirkung Fachmann Prioritätszeitpunkt bekannt war vgl. Beschluss 16 . Juni ; 10 . Aufl . . ; . . Indessen ist Neuheit nur dann bejahen Stand Technik Lehre Vorbenutzung öffentlich zugänglich war Gegenstand geeignet gewesen wäre entsprechend Patentanspruch definierten Wirkungsangaben benutzt werden . -9- Antriebsvorrichtung marathon " wird Bedienungsanleitung Anl . nebenstehenden Figuren dargestellt . insoweit zutreffenden Feststellungen Patentgerichts weist Antriebsvorrichtung Merkmale . Klägerin kann unterstellt werden Steuergerät vorbenutzten Antriebsvorrichtung herausragenden Plastikkörper Federkontakt Übertragung Stroms Führungsschiene angebracht ist ersten Einsatzkörper Stromzuleitungsmittel Sinne Merkmale darstellt Tor abgewandten Ende Führungsschiene eingesteckt wird . Feststellungen Patentgerichts weist vorbenutzte Antriebsvorrichtung marathon " so Prioritätszeitpunkt Öffentlichkeit zugänglich war Gericht vorgelegt wurde ersten Einsatzkörper Funktion Enden Führungsschiene so erfüllen kann Einsteckpositionen Antriebsvorrichtung insgesamt funktionstüchtig bleibt insbesondere Tor betätigt werden kann Merkmal . Steuergerät kann zwar herausragenden Plastikkörper auch Tor zugewandte Ende Führungsschiene gesteckt Strom Schiene übertragen . Wird Steuergerät üblichen Richtung unten hängend montiert hat aber Folge Mitte Schiene verlaufenden Kette Schlitten Elektromotor umgedreht Schiene gesetzt werden muss somit Öse Befestigung Schubstange Tor abgewandte Richtung weist . vorbenutzten Antriebsvorrichtung gehörenden Schubstange kann dann Verbindung Schlitten Tor hergestellt werden . Veränderung Verbindung anders geformten Stange Verwendung anderen Gegenstandes wird vorbenutzten Antriebsvorrichtung noch dazugehörigen Montageanleitung eindeutig unmittelbar gelehrt . Fachmann liest Möglichkeit Veränderung Offenbarungsmittel auch . IV . Urteil Patentgerichts ist auch anderen Gründen Ergebnis richtig . 1 . weitere Klägerin diskutierte Möglichkeit Antriebsvorrichtung marathon " Steuergerät herausragendem Plastikkörper Tor zugewandten Ende Führungsschiene ° Längsachse gedreht Ende einzustecken Steuergerät oben Decke ausgerichtet wäre würde zwar erlauben Schlitten Elektromotor Öse Richtung Tor montieren gleichzeitig auch Einsatzkörper anderen Ende Führungsschiene ° gedreht eingesteckt wird . Unabhängig Frage Kette Funktionsfähigkeit erforderlichen Maße gespannt werden kann müsste Aufbau Verbindungsstange lang genug sein Öse Schlittens Fahrwegsbegrenzung erforderlichen Schaltschieber Steuergerät herausragendem Plastikkörper hinweg Tor angebracht werden können . Senat konnte vorgelegten Materialien insbesondere Bedienungsanleitung überzeugen Antriebsvorrichtung marathon gehörende Schubstange Länge aufweist Handhabung praktisch erheblichen Vielzahl Anwendungsfällen erlaubt rechtfertigte Antriebsvorrichtung objektiv unabhängig Einführung Einsatzkörpers andere Ende Führungsschiene funktionsfähig anzusehen . Auch Aufbau ist festzustellen funktionsfähige Antriebsvorrichtung ergäbe Tor betätigt werden könnte Merkmal . 2 . mündlichen Verhandlung hat Klägerin Möglichkeit dargestellt Bedienungsanleitungen Anlagen bekannten Antriebsvorrichtung Modell " " nebenstehenden Figur Montageschritt S. gezeigte Anschlusskabel versehene Einschubteil Tor abgewandten Tor zugewandten Ende Führungsschiene einzustecken zwar ° gedreht Längsachse . Auch Hinblick Möglichkeit lässt feststellen Tor funktionsfähigen Weise betätigt werden könnte . nebenstehende Figur Montageschritt Anl . S. deutlich zeigt wird Modell Kette zumindest Einsatzkörper gespannt Kettenschloss verbunden wurde . Einsatzkörper erlauben Spannen Kette nur Seite Beschreibung entsprechenden Einsetzen offene Seite Führungsschiene offen zugänglich ist . Würden Einsatzkörper ° verdreht eingesetzt wäre jeweils offene Seite Einsatzkörpers geschlossene Seite Führungsschiene verdeckt . Spannen Kette ist somit möglich offene Seite Einsatzkörper vollständig Führungsschiene verschwindet . dargebotenen Beweismittel führen Überzeugung Senats Antriebsvorrichtung " auch Spannung Kette Tor funktionstüchtig betätigt werden könnte . neuheitsschädliche Vorwegnahme Gegenstands Streitpatents Modell " ist ebenfalls erkennen . 3 . Gegenstand Streitpatents beruht auch erfinderischer Tätigkeit . Ausgehend Antriebsvorrichtung Modells " ist Anregung erkennbar Fachmann Weiterentwicklung veranlasst hätte ersten stromführenden Einsatzkörper so konstruieren gegebenenfalls weitere Veränderungen zweiten Einsatzkörper vorzunehmen erste Einsatzkörper Tor zugewandten Ende Führungsschiene eingesteckt Aufbau Tor betätigt werden kann . vorgetragenen Entgegenhaltungen Vorbenutzungen sehen beidseitige Verwendbarkeit ersten Einsatzkörpers . Streitpatent angegebene Aufgabe Antriebsvorrichtung Anschluss Stromnetz Nähe Tor abgewandten auch Nähe Tor zugewandten Endes Führungsschiene nutzen können ist aufgezeigt sonst ersichtlich Problem durchschnittlichen Fachmann geläufig veranlasst gewesen wäre Lösung Richtung entwickeln . weiteren vorgetragenen Entgegenhaltungen Vorbenutzungen liegen noch weiter Gegenstand Streitpatents . V. Kostenentscheidung beruht § Abs. PatG Abs. . Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung