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534 lines
4.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
November
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Richter
Scharen
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
12
.
Januar
verkündete
Urteil
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
frühere
Ehefrau
Inhabers
U.
Kurierdienst
S.
nachfolgend
:
Kurierdienst
Mai
Motorradunfall
schwer
verletzt
wurde
Folgezeit
Monate
Betreuung
Beklagten
stand
.
Klägerin
wurden
allerdings
Beklagte
persönlich
Fahrer
Kurierdiensts
Reparaturen
Fuhrpark
Kurierdiensts
Auftrag
gegeben
;
Werklohn
ist
bezahlt
worden
.
Klägerin
hat
anderen
Verfahren
zunächst
dauerhaft
geschäftsunfähigen
S.
Kurierdiensts
Vollstreckungsbescheid
ergangen
ist
sodann
vorliegenden
Verfahren
Beklagte
vollmachtlose
Vertreterin
Zahlung
Reparaturkosten
Anspruch
genommen
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
Zahlung
Werklohns
Zinsen
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Klägerin
verteidigt
angefochtene
Urteil
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
auch
Entscheidung
Kosten
Revisionsverfahrens
übertragen
ist
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Beklagte
vollmachtlose
Vertreterin
Werklohnforderung
einzustehen
habe
habe
Kurierdienst
weitergeführt
.
Betreuung
habe
Auftragserteilung
fortgewirkt
.
Klägerin
bereits
Vollstreckungsbescheid
Inhaber
Kurierdiensts
erwirkt
habe
stehe
Annahme
vollmachtslosen
Vertretung
Beklagte
Forderung
einzustehen
habe
.
II
.
rügt
Revision
Erfolg
fehlerhaft
.
stützt
Fahrer
Kurierdiensts
Reparaturaufträge
Untervollmacht
Kurierdienst
erteilt
hätten
.
sei
Inhaber
Geschäftsherr
verpflichtet
worden
.
Beklagte
habe
Vertrag
Vertretungsmacht
ge-
schlossen
.
Fuhrpark
Kurierdiensts
zuständigen
Mitarbeiter
seien
noch
Unfall
bevollmächtigt
worden
Aufträge
Zusammenhang
Fuhrpark
erteilen
.
Übrigen
stehe
auch
bereits
erwirkte
Vollstreckungsbescheid
Inanspruchnahme
Beklagten
.
.
1
.
bisher
festgestellte
Sachverhalt
trägt
Verurteilung
Beklagten
.
Haftung
Beklagten
§
Vorinstanzen
ausgegangen
sind
setzt
Handeln
Vertreters
Vertragsschluss
Nachweis
Vertretungsmacht
.
Berufungsgericht
Bezug
genommene
Ersturteil
hat
unstreitig
festgestellt
Beklagte
Reparaturaufträge
persönlich
erteilt
hat
.
Beklagte
Betrieb
Kurierdiensts
weitergeführt
hat
tatrichterlich
festgestellt
ist
folgt
noch
Handeln
Beklagten
Vertreterin
.
Fehlt
aber
schon
Handeln
kommt
Haftung
Beklagten
§
Betracht
vgl.
MünchKomm./Schramm
4
.
Aufl
.
Rdn
.
19
;
Ackermann
Rdn
.
je
§
.
Allerdings
hat
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
Revision
Gegenrüge
erhoben
Zeugenbeweis
gestellter
Vortrag
Schriftsatz
1
.
Juni
Bl
.
sei
übergangen
worden
Beklagte
Fahrer
.
beauftragt
habe
träge
erteilen
.
Rüge
konnte
noch
mündlichen
Verhandlung
erhoben
werden
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Beklagte
hat
jedenfalls
Behauptung
bestritten
habe
Weisungen
Fahrer
erteilt
Bl
.
.
Vortrag
Klägerin
war
erheblich
konnte
Fall
Nachweises
Richtigkeit
Auftreten
klagten
vollmachtslose
Vertreterin
begründen
dann
gelegen
hätte
Beklagte
S.
Fahrern
Vollmacht
Erteilung
Reparaturaufträge
erteilt
hätte
ihrerseits
Unternehmen
vertretungsberechtigt
gewesen
sein
.
Berufungsgericht
ist
nachgegangen
;
hat
vielmehr
Unrecht
Haftungsgrundlage
ausreichen
lassen
Beklagte
Betrieb
weitergeführt
habe
.
Insoweit
kommt
Klägerin
auch
§
Abs.
ergebende
Beweislastumkehr
vgl.
Tragen
Nachweis
Vertretungsmacht
Vertreterhandelns
geht
.
ist
aber
beweispflichtig
Vertreter
fehlender
Vollmacht
Anspruch
nimmt
vgl.
Bamberger/Roth/
§
Rdn
.
.
Beweis
ist
zwar
angetreten
bisher
aber
geführt
.
2
.
Haftung
Beklagten
anderen
Rechtsgründen
sondere
Sachwalterhaftung
jetzt
§
Abs.
fehlt
tatsächlichen
Anhaltspunkten
.
Haftung
Beklagten
§
Abs.
Satz
scheidet
schon
Beklagte
Geschäft
fremdes
bisherigen
Inhaber
fortgeführt
Lebenden
erworben
hat
.
3
.
Anlass
Zulassung
Revision
genommene
Frage
Wirksamkeit
Zustellung
Vollstreckungsbescheids
kommt
Entscheidung
jedenfalls
derzeit
.
auch
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Beantwortung
Frage
beeinflusst
wird
Hinweis
Senats
Bindung
Berufungsgerichts
Festlegung
Senats
herbeiführen
könnte
sieht
Senat
äußern
.
Scharen
Keukenschrijver
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
02.07.2004
Entscheidung