NAMEN Verkündet : 7 November Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Richter Scharen Keukenschrijver Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird 12 . Januar verkündete Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts aufgehoben . Rechtsstreit wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte ist frühere Ehefrau Inhabers U. Kurierdienst S. nachfolgend : Kurierdienst Mai Motorradunfall schwer verletzt wurde Folgezeit Monate Betreuung Beklagten stand . Klägerin wurden allerdings Beklagte persönlich Fahrer Kurierdiensts Reparaturen Fuhrpark Kurierdiensts Auftrag gegeben ; Werklohn ist bezahlt worden . Klägerin hat anderen Verfahren zunächst dauerhaft geschäftsunfähigen S. Kurierdiensts Vollstreckungsbescheid ergangen ist sodann vorliegenden Verfahren Beklagte vollmachtlose Vertreterin Zahlung Reparaturkosten Anspruch genommen . Amtsgericht hat Beklagte Zahlung Werklohns Zinsen verurteilt . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Klägerin verteidigt angefochtene Urteil . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht auch Entscheidung Kosten Revisionsverfahrens übertragen ist . Berufungsgericht hat gemeint Beklagte vollmachtlose Vertreterin Werklohnforderung einzustehen habe habe Kurierdienst weitergeführt . Betreuung habe Auftragserteilung fortgewirkt . Klägerin bereits Vollstreckungsbescheid Inhaber Kurierdiensts erwirkt habe stehe Annahme vollmachtslosen Vertretung Beklagte Forderung einzustehen habe . II . rügt Revision Erfolg fehlerhaft . stützt Fahrer Kurierdiensts Reparaturaufträge Untervollmacht Kurierdienst erteilt hätten . sei Inhaber Geschäftsherr verpflichtet worden . Beklagte habe Vertrag Vertretungsmacht ge- schlossen . Fuhrpark Kurierdiensts zuständigen Mitarbeiter seien noch Unfall bevollmächtigt worden Aufträge Zusammenhang Fuhrpark erteilen . Übrigen stehe auch bereits erwirkte Vollstreckungsbescheid Inanspruchnahme Beklagten . . 1 . bisher festgestellte Sachverhalt trägt Verurteilung Beklagten . Haftung Beklagten § Vorinstanzen ausgegangen sind setzt Handeln Vertreters Vertragsschluss Nachweis Vertretungsmacht . Berufungsgericht Bezug genommene Ersturteil hat unstreitig festgestellt Beklagte Reparaturaufträge persönlich erteilt hat . Beklagte Betrieb Kurierdiensts weitergeführt hat tatrichterlich festgestellt ist folgt noch Handeln Beklagten Vertreterin . Fehlt aber schon Handeln kommt Haftung Beklagten § Betracht vgl. MünchKomm./Schramm 4 . Aufl . Rdn . 19 ; Ackermann Rdn . je § . Allerdings hat Klägerin mündlichen Verhandlung Revision Gegenrüge erhoben Zeugenbeweis gestellter Vortrag Schriftsatz 1 . Juni Bl . sei übergangen worden Beklagte Fahrer . beauftragt habe träge erteilen . Rüge konnte noch mündlichen Verhandlung erhoben werden 25 . Aufl . § Rdn . . Beklagte hat jedenfalls Behauptung bestritten habe Weisungen Fahrer erteilt Bl . . Vortrag Klägerin war erheblich konnte Fall Nachweises Richtigkeit Auftreten klagten vollmachtslose Vertreterin begründen dann gelegen hätte Beklagte S. Fahrern Vollmacht Erteilung Reparaturaufträge erteilt hätte ihrerseits Unternehmen vertretungsberechtigt gewesen sein . Berufungsgericht ist nachgegangen ; hat vielmehr Unrecht Haftungsgrundlage ausreichen lassen Beklagte Betrieb weitergeführt habe . Insoweit kommt Klägerin auch § Abs. ergebende Beweislastumkehr vgl. Tragen Nachweis Vertretungsmacht Vertreterhandelns geht . ist aber beweispflichtig Vertreter fehlender Vollmacht Anspruch nimmt vgl. Bamberger/Roth/ § Rdn . . Beweis ist zwar angetreten bisher aber geführt . 2 . Haftung Beklagten anderen Rechtsgründen sondere Sachwalterhaftung jetzt § Abs. fehlt tatsächlichen Anhaltspunkten . Haftung Beklagten § Abs. Satz scheidet schon Beklagte Geschäft fremdes bisherigen Inhaber fortgeführt Lebenden erworben hat . 3 . Anlass Zulassung Revision genommene Frage Wirksamkeit Zustellung Vollstreckungsbescheids kommt Entscheidung jedenfalls derzeit . auch Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Beantwortung Frage beeinflusst wird Hinweis Senats Bindung Berufungsgerichts Festlegung Senats herbeiführen könnte sieht Senat äußern . Scharen Keukenschrijver Kirchhoff Vorinstanzen : AG Entscheidung 02.07.2004 Entscheidung