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1570 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Januar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
T-Geschiebe
§
264
;
Ist
Tatbestand
mittelbaren
Patentverletzung
Gegenstand
Sachvortrags
Klagepartei
hat
Unterlassungsantrag
gestellt
zwar
unzutreffend
formuliert
ist
erkennen
läßt
Unterlassungsbegehren
gerichtet
ist
Beklagten
mittelbare
Patentverletzung
untersagen
so
ist
mittelbare
Patentverletzung
Folge
Gericht
Fassung
Unterlassungsantrags
Parteien
erörtern
sachgerechte
Antragstellung
hinzuweisen
hat
.
Ändert
Kläger
Fassung
Unterlassungsbegehrens
entsprechenden
gerichtlichen
Hinweis
so
unterfällt
berichtigte
Unterlassungsbegehren
Regelung
§
.
ist
bescheiden
Zustimmung
Beklagten
Sachdienlichkeit
Sinne
§
ankommt
.
.
11
.
Januar
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Keukenschrijver
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
11
.
Oktober
verkündete
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiter
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Inhaberin
Wirkung
Bundesrepublik
erteilten
4
.
März
angemeldeten
Europäischen
Patents
Klagepatent
.
nimmt
Beklagte
Patentverletzung
Unterlassung
Auskunft
Schadensersatz
Anspruch
.
Klagepatent
betrifft
Zahnprothetik
lösbaren
Befestigung
Zahnprothesen
Brücken
Restgebiß
verwendete
Vorrichtung
T-Geschiebe
.
Durchführung
Einspruchsverfahrens
frühere
Patentanspruch
Patentanspruch
aufgenommen
Beschreibung
angepaßt
wurden
wurde
neue
europäische
Patentschrift
24
November
veröffentlicht
.
Patentanspruch
lautet
Fassung
folgt
:
"
T-Geschiebe
lösbaren
Befestigung
Zahnprothesen
Brücken
Restgebiß
bestehend
Matrize
durchgehenden
Schlitz
versehenen
konischen
Schraube
aktivierbaren
Patrize
Längsbalken
Steg
angebracht
ist
Schlitz
versehen
ist
Patrize
durchgehenden
Schlitz
mündet
gekennzeichnet
Schraube
Stegs
parallel
Schlitzgrund
Schlitz
einführbar
ist
Konus
Schaftbereich
Schraube
angeordnet
ist
Konus
eingedrehter
Schraube
mittleren
Bereich
Steges
befindet
bezogen
Gesamthöhe
.
"
Beklagte
vertreibt
Produktbezeichnung
"
"
desweit
T-Geschiebe
Prospekt
Anlage
4
.
Geschiebe
ist
Beklagten
prioritätsjüngere
deutsche
Patent
erteilt
.
Beklagten
vertriebene
T-Geschiebe
ist
dort
Ausführungsbeispiel
Fig
.
abgebildet
.
Klägerin
hat
Auffassung
vertreten
T-Geschiebe
Beklagten
mache
Merkmalen
Patentanspruchs
Klagepatents
tischen
Gebrauch
.
Werde
Patrize
Geschiebes
Beklagten
empfohlen
mm
gekürzt
liege
jedenfalls
Patentverletzung
äquivalente
Mittel
zumindest
aber
mittelbare
Patentverletzung
.
Klägerin
hat
erster
Instanz
beantragt
Beklagte
verurteilen
unterlassen
1
.
Patrizen
Bestandteil
T-Geschiebes
lösbaren
Befestigung
Zahnprothesen
Brücken
Restgebiß
bestehend
Matrize
durchgehenden
Schlitz
versehenen
konischen
Schraube
aktivierbaren
Patrize
Längsbalken
Steg
angebracht
ist
Schlitz
versehen
ist
Patrize
durchgehenden
Schlitz
mündet
Gebiet
Bundesrepublik
herzustellen
anzubieten
Verkehr
bringen
Zweck
einzuführen
besitzen
Schraube
Stegs
parallel
Schlitz
einführbar
ist
Konus
Schaftbereich
Schraube
angeordnet
ist
Konus
eingedrehter
Schraube
mittleren
Bereich
Stegs
befindet
bezogen
Gesamthöhe
hilfsweise
1
.
Patrizen
Bestandteil
T-Geschiebes
lösbaren
Befestigung
Zahnprothesen
Brücken
Restgebiß
bestehend
Matrize
durchgehenden
Schlitz
versehenen
konischen
Schraube
tivierbaren
Patrize
Längsbalken
Steg
angebracht
ist
Schlitz
versehen
ist
Patrize
durchgehenden
Schlitz
mündet
Gebiet
Bundesrepublik
herzustellen
anzubieten
Verkehr
bringen
Zweck
einzuführen
besitzen
Schraube
Stegs
parallel
Schlitz
einführbar
ist
Konus
Schaftbereich
Schraube
angeordnet
ist
Konus
eingedrehter
Schraube
mittleren
Bereich
Stegs
befindet
bezogen
Gesamthöhe
Berücksichtigung
möglicher
Kürzungen
Abnehmer
weiter
hilfsweise
1
.
Patrizen
Bestandteil
T-Geschiebes
lösbaren
Befestigung
Zahnprothesen
Brücken
Restgebiß
bestehend
Matrize
durchgehenden
Schlitz
versehenen
konischen
Schraube
aktivierbaren
Patrize
Längsbalken
Steg
angebracht
ist
Schlitz
versehen
ist
Patrize
durchgehenden
Schlitz
mündet
Gebiet
Bundesrepublik
herzustellen
anzubieten
Verkehr
bringen
Zweck
einzuführen
besitzen
Schraube
Steg
anschließenden
Zusatzteils
parallel
Schlitzgrund
einführbar
ist
Konus
reich
Schraube
angeordnet
ist
Konus
eingedrehter
Schraube
Höhe
mittleren
Bereichs
Steges
befindet
bezogen
Gesamthöhe
Berücksichtigung
möglicher
Kürzungen
Abnehmer
weiter
hilfsweise
1
.
Patrizen
Bestandteil
T-Geschiebes
lösbaren
Befestigung
Zahnprothesen
Brücken
Restgebiß
bestehend
Matrize
durchgehenden
Schlitz
versehenen
konischen
Schraube
aktivierbaren
Patrize
Längsbalken
Steg
angebracht
ist
Schlitz
versehen
ist
Patrize
durchgehenden
Schlitz
mündet
Gebiet
Bundesrepublik
herzustellen
anzubieten
Verkehr
bringen
Zweck
einzuführen
besitzen
Schraube
Steg
anschließenden
Zusatzteils
parallel
Schlitzgrund
einführbar
ist
Konus
Schaftbereich
Schraube
angeordnet
ist
Konus
eingedrehter
Schraube
Höhe
mittleren
Bereichs
Zusatzteils
befindet
.
hat
Antrag
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Antrag
Auskunftserteilung
gestellt
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Einholung
Gutachtens
Prof.
Dr.
Benutzung
Klagepatents
äquivalenten
Mitteln
stellt
.
hat
Klage
Unterlassungsanträgen
abgewiesen
Beklagte
Hilfsantrag
Unterlassung
Auskunft
verurteilt
Schadensersatzpflicht
Beklagten
festgestellt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
auch
insoweit
abgewiesen
Anschlußberufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsverfahren
gestellten
Hilfsantrag
Klägerin
Klägerin
beantragt
hat
Beklagte
verurteilen
unterlassen
Patrizen
Bestandteil
T-Geschiebes
lösbaren
Befestigung
Zahnprothesen
Brücken
Restgebiß
bestehend
Matrize
durchgehenden
Schlitz
versehenen
konischen
Schraube
aktivierbaren
Patrize
Längsbalken
Steg
angebracht
ist
versehen
ist
Patrize
durchgehenden
Schlitz
mündet
Benutzung
deutschen
Teils
EP
berechtigte
Personen
anzubieten
und/oder
liefern
Schraube
Steg
anschließenden
Zusatzteils
parallel
Schlitzgrund
Schlitz
einführbar
ist
Konus
Schaftbereich
Schraube
angeordnet
ist
Konus
eingedrehter
Schraube
Höhe
mittleren
Bereichs
Zusatzteils
befindet
Patrize
so
weit
gekürzt
werden
kann
Konus
eingedrehter
Schraube
Höhe
mittleren
Bereichs
Steges
befindet
Abnehmer
Meidung
Vertragsstrafe
verpflichtet
werden
Kürzung
vorzunehmen
hat
Berufungsgericht
Beklagte
Bescheidung
Antrags
zugestimmt
hatte
sachlich
beschieden
Antrag
sachdienlich
gehalten
geänderten
Antrag
zugelassen
hat
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägerin
nur
noch
Ansprüche
mittelbarer
Patentverletzung
Begehren
weiter
verfolgt
werden
Beklagte
Hilfsantrag
verurteilen
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
anderweiter
Verhandlung
Entscheidung
.
1
.
Klagepatent
betrifft
T-Geschiebe
lösbaren
Befestigung
Zahnprothesen
Brücken
Restgebiß
Matrize
durchgehenden
Schlitz
versehenen
konischen
Schraube
aktivierbaren
Patrize
besteht
Längsbalken
Steg
angebracht
ist
Schlitz
versehen
ist
Patrize
durchgehenden
Schlitz
mündet
.
Beschreibung
Klagepatents
waren
Prioritätstag
T-Geschiebe
großer
Zahl
Ausführungsformen
bekannt
.
gehören
T-Geschiebe
Patrizenkörper
-9-
okklusalen
gingivalen
Seite
geschlitzt
ist
so
Verbreiterung
Schlitzes
speziellen
Werkzeugen
Schlitz
gebildeten
Lamellen
Patrize
aufgebogen
aktiviert
umschließenden
Matrize
festgeklemmt
werden
.
derartigen
Ausbildungen
T-Geschieben
kritisiert
Klagepatent
Lamellen
Gebrauch
wieder
zusammendrücken
so
Sitz
T-Geschiebes
lockert
Beschreibung
Spalte
Zeilen
.
Weiter
nennt
Beschreibung
Klagepatents
T-Geschiebe
Stand
Technik
Patrize
durchgehenden
Steg
versehen
ist
Patrizenhälften
partiell
geschlitzten
Steg
zusammengehalten
werden
Längsbalken
Patrize
angebracht
ist
.
Ausführungsform
erfolgt
Spreizung
Schlitzes
konischen
Kopf
versehene
Schraube
sagittal
Stirnfläche
geschlitzten
Patrize
eingedreht
wird
.
Ausführungsform
kritisiert
Klagepatent
auseinandergetriebenen
Patrizenkörper
Aktivierung
starr
sind
federnden
Patrizenhälften
Schraubenkopf
abstützen
Beschreibung
Spalte
Zeilen
.
2
.
soll
Lehre
Klagepatents
T-Geschiebe
lösbaren
Befestigung
Zahnprothesen
Brücken
Restgebiß
geschaffen
werden
Matrize
durchgehenden
Schlitz
versehenen
konischen
Schraube
aktivierbaren
Patrize
besteht
Längsbalken
Steg
angebracht
ist
Schlitz
versehen
ist
Patrize
mündet
auch
Aktivierung
noch
federnd
ist
so
individuell
einstellbare
gleichmäßige
Friktion
Patrize
Matrize
ermöglicht
Beschreibung
Spalte
Zeile
Spalte
Zeile
8)
.
3
.
schlägt
Patentanspruch
Streitpatents
Aufgliederung
Berufungsgericht
folgendes
:
T-Geschiebe
lösbaren
Befestigung
Zahnprothesen
Brücken
Restgebiß
besteht
Matrize
Patrize
Patrize
ist
durchgehenden
Schlitz
versehen
;
Patrize
ist
konischen
Schraube
aktivierbar
;
Längsbalken
Patrize
ist
Steg
angebracht
;
Steg
ist
Schlitz
versehen
;
Schlitz
mündet
Patrize
hindurchgehenden
;
Schraube
ist
Schlitz
einführbar
;
zwar
Stegs
parallel
Schlitzgrund
;
Konus
ist
Schaftbereich
Schraube
angeordnet
;
Konus
befindet
eingedrehter
Schraube
mittleren
Bereich
Steges
bezogen
Gesamthöhe
.
Landgericht
folgend
Berufungsgericht
sind
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Gegenstand
Patentanspruchs
Klagepatents
so
ausgebildetes
T-Geschiebe
ist
.
geht
auch
Revision
.
II
.
1
.
Landgericht
folgend
Berufungsgericht
haben
wortsinngemäße
Verletzung
Klagepatents
verneint
.
Revision
nimmt
Abweisung
Hauptantrags
Hilfsanträge
hin
.
2
.
Berufungsgericht
hat
auch
Verletzung
Klagepatents
Verwendung
äquivalenter
Mittel
verneint
gerichteten
Hilfsantrag
abgewiesen
.
Revision
nimmt
Abweisung
Klageantrags
ebenfalls
.
.
1
.
Berufungsgericht
mittelbarer
Patentverletzung
Berufungsinstanz
gestellten
Hilfsantrag
sachlich
beschieden
hat
hält
Berufungsurteil
Angriffen
Revision
stand
.
Berufungsgericht
hat
Hilfsantrag
Klageänderung
Sinne
§
gesehen
Sachdienlichkeit
zugelassen
hat
Zulassung
Erledigung
Rechtsstreits
verzögern
würde
.
hat
ausgeführt
ergebe
schon
Beklagte
berechtigterweise
neuen
Klageantrag
eingelassen
habe
neu
hätte
verhandelt
werden
müssen
.
Ferner
würden
bisherigen
Tatsachenermittlungen
ausreichen
auch
neuen
Antrag
entscheiden
.
Beklagte
T-Geschiebe
liefere
so
verkürzt
werden
könne
letztlich
patentverletzend
wirke
sei
bisher
noch
ausreichend
diskutiert
worden
.
weiteres
Sachverständigengutachten
Möglichkeit
könnte
unumgänglich
sein
.
greift
Revision
Erfolg
Entscheidung
Frage
bedarf
hier
tatsächlich
Klageänderung
vorlag
Berufungsgericht
Rechtsbegriff
Sachdienlichkeit
Klageänderung
Sinne
§
verkannt
Grenzen
Ermessens
überschritten
hat
Beurteilung
Sachdienlichkeit
Klageänderung
ständiger
Rechtsprechung
objektive
Beurteilung
ankommt
Zulassung
Klageänderung
sachlichen
Streitstoff
Rahmen
anhängigen
Rechtsstreits
ausräumt
andernfalls
gewärtigenden
weiteren
Rechtsstreit
vorbeugt
.
10.1.1985
ZR
;
Urt
.
ZR
.
Bereits
Klageschrift
hatte
Klägerin
vorgetragen
T-Geschiebe
Beklagten
Werbeprospekts
bestimmt
seien
Abnehmern
gekürzt
werden
Kürzung
T-Geschiebes
Beklagten
Abnehmer
zumindest
mittelbare
Patentverletzung
vorliege
.
Hilfsanträgen
hatte
Klägerin
Anträge
gestellt
Beklagten
Vertrieb
T-Geschieben
Berücksichtigung
möglicher
Kürzungen
Abnehmer
Beklagten
untersagt
werden
sollte
.
war
Tatbestand
mittelbaren
Patentverletzung
Anbeginn
Prozesses
Streitgegenstand
.
ursprünglichen
Hilfsanträge
Tatbestand
mittelbaren
Patentverletzung
zutreffend
erfaßt
haben
zweifelhaft
ist
Berufungsinstanz
gestellte
Hilfsantrag
behaupteten
Merkmale
mittelbaren
Patentverletzung
Streitfall
zutreffend
angibt
kommt
.
Ist
Tatbestand
mittelbaren
Patentverletzung
Gegenstand
Sachvortrags
Klagepartei
hat
Unterlassungsantrag
gestellt
zwar
unzutreffend
formuliert
ist
erkennen
läßt
Unterlassungsbegehren
gerichtet
ist
Beklagten
auch
mittelbare
Patentverletzung
untersagen
dann
ist
mittelbare
Patentverletzung
Folge
Gericht
Fassung
Unterlassungsantrags
Parteien
erörtern
sachgerechte
Antragstellung
hinzuweisen
hat
§
.
Ändert
Kläger
Fassung
Unterlassungsbegehrens
entsprechenden
gerichtlichen
Hinweis
so
unterfällt
berichtigte
Unterlassungsbegehren
Regelung
§
.
ist
bescheiden
stimmung
Beklagten
Sachdienlichkeit
Sinne
§
ankommt
.
IV
.
Sache
ist
anderweiter
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
wird
Hilfsantrag
gegebenenfalls
Hinweis
zutreffende
Antragstellung
entscheiden
haben
.
erneuten
Entscheidung
wird
prüfen
sein
Berufungsgericht
gemeint
hat
weitere
Sachaufklärung
erforderlich
ist
bereits
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Tatbestand
mittelbaren
Patentverletzung
Betracht
kommt
.
setzt
angeblichen
Patentverletzer
vertriebene
Mittel
nur
jeweiligen
Abnehmer
bestimmt
auch
geeignet
ist
Benutzung
Erfindung
verwendet
werden
§
Abs.
PatG
.
Beschreibung
Patentschrift
löst
Lehre
Streitpatents
Problem
T-Geschiebe
so
auszubilden
auch
Aktivierung
noch
federnd
ist
individuell
einstellbare
gleichmäßige
Friktion
Patrize
Matrize
ermöglicht
Beschreibung
Spalte
Zeilen
8)
Konus
Schraubenschaft
eingedrehter
Schraube
mittleren
Bereich
Steges
befindet
Beschreibung
Spalte
Zeilen
Angabe
"
mittlerer
Bereich
Steges
"
Beschreibung
Streitpatents
Gesamthöhe
Steges
bezogen
klargestellt
ist
Gesamthöhe
Steges
Gesamthöhe
Patrize
verstehen
ist
Beschreibung
Spalte
Zeilen
.
Beschreibung
Klagepatents
erläutert
Lage
Konus
mittleren
Bereich
Gesamthöhe
Patrize
Patrizenhälften
gesamte
Länge
parallel
gespreizt
werden
also
anders
Eingreifen
Konus
basalen
Ende
Patrize
eher
spitzwinkligen
Spreizung
führen
wird
.
Berufungsgericht
Revision
angegriffen
festgestellt
hat
macht
T-Geschiebe
Beklagten
Blick
hierauf
wortsinngemäß
noch
äquivalente
Mittel
Gegenstand
Patentanspruch
Klagepatents
Gebrauch
Spreizung
Patrizenhälften
verwendete
Konus
bezogen
Höhe
mittleren
Bereich
basalen
Ende
angeordnet
ist
.
Kürzung
Patrize
rückt
zwar
Klägerin
geltend
gemacht
hat
mittlere
Bereich
Patrize
basales
Ende
.
ändert
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
jedoch
Umstand
Spreizung
Patrizenhälften
T-Geschiebe
Beklagten
basalem
Ende
bezogen
Klemmwirkung
eingesetzten
Teil
Steges
erfolgt
.
Hinblick
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
wird
Parteien
Gelegenheit
geben
sein
abschließend
Frage
mittelbaren
Patentverletzung
sachlich
vorzutragen
Stellung
nehmen
.
Scharen
Keukenschrijver
Kirchhoff