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9.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Scharen
Keukenschrijver
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
übrigen
zurückgewiesen
wird
soweit
bereits
Nichtannahme
entschieden
ist
wird
26
.
September
verkündete
Urteil
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
Klägerin
Widerklage
Zahlung
mehr
50.806,73
DM
nebst
%
Zinsen
hieraus
4
.
Dezember
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
hatte
GmbH
Auftrag
erhalten
Anlagenteile
Rauchgasentschwefelungsanlage
Kraftwerk
liefern
installieren
.
Zusammenhang
hat
Klägerin
Planungsarbeiten
beauftragt
.
Abrechnung
kam
Meinungsverschiedenheiten
;
Beklagte
kündigte
Vertragsverhältnis
schließlich
fristlos
.
Klägerin
berühmt
Restforderung
DM
insgesamt
Rechnungen
hat
Betrag
eingeklagt
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
hat
widerklagend
438.285,96
DM
verlangt
276.152,96
DM
angebliche
Überzahlungen
DM
Schadensersatz
.
Klägerin
ist
Widerklage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Klage
Beklagte
Zahlung
DM
Widerklage
Klägerin
Zahlung
DM
Zinsen
verurteilt
übrigen
Klage
Widerklage
abgewiesen
.
hat
insgesamt
Forderung
Beklagten
202.414,44
DM
gerechtfertigt
angesehen
Umfang
DM
Aufrechnung
erloschen
sei
.
Berufung
hat
Klägerin
beantragt
Widerklage
insgesamt
abzuweisen
.
Beklagte
hat
Berufung
Klägerin
angeschlossen
Zahlung
weiteren
Betrags
8.113,25
DM
Zinsen
begehrt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
Rückzahlungsansprüche
Beklagten
Höhe
DM
DM
betraf
.
übrigen
hat
Verurteilung
Beklagten
bestätigt
Anschlußberufung
Verurteilung
Klägerin
Widerklage
Hauptsache
DM
erhöht
erstinstanzlich
abgewiesenen
Betrags
6.081,95
DM
Zinsen
Kosten
Sache
Landgericht
zurückverwiesen
.
Revision
greift
Klägerin
Berufungsurteil
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Beklagte
tritt
Rechtsmittel
.
Senat
hat
Revision
nur
angenommen
folgende
Positionen
Widerklageforderung
jeweils
Zinsen
betrifft
:
Rechnung
Nr.
94350/6
Betrag
DM
.
Rechnung
Nr.
94352/5
Betrag
DM
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
eröffnet
Berufungsgericht
Berufung
unzulässig
verworfen
hat
§
1.1.2002
geltenden
Fassung
;
insoweit
erweist
aber
unbegründet
unten
.
übrigen
führt
zulässige
Rechtsmittel
Höhe
DM
Zinsen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
auch
Entscheidung
Kosten
Revisionsverfahrens
übertragen
ist
unten
B.
.
weitergehende
Revision
ist
auch
Umfang
Annahme
Senat
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zunächst
unzulässig
verworfen
Rechtsmittel
landgerichtliche
Urteil
Umfang
richtete
Klägerin
Widerklage
Rückzahlung
Betrags
DM
Rechnung
Nr.
94352/5
verurteilt
worden
ist
.
Verwerfung
Berufung
hält
Umfang
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Ausführungen
Landgerichtsurteil
Beklagte
geleistete
Abschlagszahlungen
zurückverlangen
könne
hat
Berufungsbegründung
nur
Satz
entgegengesetzt
:
"
Rückzahlungsanspruch
gemäß
§
Abs.
Höhe
DM
steht
Beklagten
"
.
Berufungsgericht
hat
hieraus
Recht
gefolgert
Begründung
Sinn
§
Abs.
Nr.
1
.
Januar
geltenden
Fassung
Folgenden
:
.
insoweit
vollständig
fehle
vgl.
Musielak/Ball
2
.
Aufl
.
Rdn
.
Fall
teilbaren
Streitgegenstands
;
vgl.
auch
Zöller/Gummer
22
.
Aufl
.
Rdn
.
.
§
Abs.
Nr.
.
muß
Berufungsbegründung
bestimmte
Bezeichnung
einzelnen
anzuführenden
Gründe
Anfechtung
Berufungsgründe
neuen
Tatsachen
Beweismittel
Beweiseinreden
enthalten
Partei
Rechtfertigung
Berufung
anzuführen
hat
.
hat
Berufungskläger
Begründung
liefern
Entscheidung
stehenden
Fall
zugeschnitten
ist
.
Begründung
muß
erkennen
lassen
Punkten
tatsächlicher
rechtlicher
Art
angefochtene
Urteil
Ansicht
Berufungsklägers
unrichtig
ist
einzelnen
angeben
Gründen
tatsächliche
rechtliche
Würdigung
Vordergerichtes
unrichtig
hält
.
.
u.a.
.
ZR
.
tatsächlich
bestehende
objektive
Unrichtigkeit
angefochtenen
Urteils
kann
erforderliche
Begründung
ersetzen
.
Voraussetzung
Zulässigkeit
Rechtsmittels
ist
Darlegung
Gründe
Urteil
Berufung
angegriffen
wird
.
Auch
Revision
annimmt
fehlende
Berechtigung
Widerklageforderung
Umkehrung
ergeben
haben
sollte
Forderung
Klägerin
berechtigt
war
hätte
zumindest
Berufungsbegründung
angeführt
werden
müssen
.
ist
geschehen
.
Fall
gleichgelagerten
Ansprüchen
gesonderte
Begründung
entbehrlich
hätte
sein
können
vgl.
.
lag
hier
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
weiter
zulässig
verworfen
Zuerkennung
Gegenforderung
Höhe
DM
Rechnung
Nr.
richtete
.
Berufungsbegründung
lautete
insoweit
:
"
Beklagte
hat
Rückzahlungsanspruch
Höhe
DM
.
Insoweit
wird
Bezug
genommen
Inhalt
Schriftsatzes
.
dortigen
Beweisantritte
werden
wiederholt
.
Rückzahlungsanspruch
steht
Beklagten
"
.
genügte
Auffassung
Revision
Anforderungen
ausreichende
Berufungsbegründung
auch
Vortrag
läßt
erkennen
Gründen
tatsächlicher
rechtlicher
Art
anderslautenden
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
unrichtig
sein
sollten
vgl.
.
.
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
Rechtsmittel
Zuerkennung
ner
Widerklageforderung
Höhe
bezüglich
Rechnung
Nr.
richtete
.
Berufungsbegründung
hat
ausgeführt
:
"
Beklagte
hat
Widerklageforderung
Höhe
DM
.
Insoweit
wird
Ausführungen
Schriftsatz
Bezug
genommen
dortigen
Beweisanträge
werden
wiederholt
"
.
Auch
genügte
II
.
genannten
Gründen
Berufungsbegründung
stellenden
Anforderungen
.
Umfang
Berufungsgericht
Klage
Rechnung
Nr.
abgewiesen
hat
kann
Rechtsmittel
Erfolg
versagt
bleiben
Rechnung
Nr.
bezogene
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
ist
Übereinstimmung
Erstrichter
ersichtlich
ausgegangen
Beklagten
Widerklageforderung
insoweit
teilweise
zusteht
Beklagte
Überzahlungen
geleistet
hat
Gesichtspunkt
ungerechtfertigten
Bereicherung
Klägerin
zurückverlangen
kann
.
Vorinstanzen
haben
Zusammenhang
geprüft
Klägerin
offene
Vergütungsforderungen
zustehen
Rückforderungsverlangen
Beklagten
entgegensetzen
können
.
hat
Berufungsgericht
Positionen
Senat
Revision
angenommen
hat
verneint
.
II
.
1
.
Vorinstanzen
haben
zunächst
verneint
Klägerin
Rechnung
Nr.
geltend
gemachte
Vergütungsansprüche
allein
noch
verfahrensgegenständliche
Position
DM
zustehen
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Klägerin
habe
dargelegt
zusätzlicher
Vergütungsanspruch
Leistungen
bestehe
bereits
konkreten
grundsätzlich
Stückkosten
abzurechnenden
Aufträgen
erfaßt
seien
.
2
.
Revision
macht
geltend
Berufungsgericht
habe
Klagevortrag
übersehen
entsprechenden
Tätigkeiten
zusätzlich
Stundenlohnbasis
hätten
abgerechnet
werden
sollen
.
Revisionserwiderung
setzt
jedenfalls
zweitinstanzlich
entsprechender
Vortrag
erfolgt
sei
.
3
.
Verfahren
Landgericht
hatte
Klägerin
weisantritt
vorgetragen
Geschäftsführer
angesetzten
Stunden
hätten
angeordnete
Besprechungen
11
.
24
.
August
Reaktoranlage
betroffen
;
sei
ausdrücklich
abgesprochen
gewesen
entsprechenden
Tätigkeiten
zusätzlich
Stundenlohnbasis
abgerechnet
werden
sollten
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
früheren
Vortrag
Rechnungsinhalt
Stundennachweise
Bezug
genommen
.
Berufungsbegründung
hat
auch
Ausführungen
Frage
Vertretungsberechtigung
Zeugen
.
gemacht
Fehlens
Landgericht
Klage
insoweit
unbegründet
angesehen
hatte
.
lag
insgesamt
ausreichender
Berufungsvortrag
Berufungsgericht
Unrecht
nachgegangen
ist
.
Revisionsverfahren
ist
auszugehen
Vortrag
Klägerin
insoweit
zutrifft
.
muß
insoweit
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
führen
.
.
1
.
Landgericht
hat
Klägerin
Anspruch
9.084,08
DM
u.a.
weitere
Isometrien
-9-
Rechnung
Nr.
94352/5
betreffend
Kalksteinmahlanlage
Entwässerungsgebäude
geltend
gemacht
hatte
zugebilligt
.
angegebene
Stückzahl
sei
Klägerin
beweisfällig
geblieben
.
Auch
höhere
Stundenzahl
habe
Klägerin
nachvollziehbar
dargelegt
.
Berufungsbegründung
hat
Klägerin
Zahl
Isometrien
Zeugenbeweis
gestellt
angefallenen
Stunden
Anlagen
verwiesen
.
Berufungsgericht
hat
beanstandet
Isometrien
Übergabe
Abnahme
behauptet
worden
seien
.
Arbeitsstunden
sei
Feststellung
Landgerichts
angegriffen
auch
Arbeiten
aufgeführt
seien
Rahmen
Stückkosten
vergütenden
Tätigkeiten
angefallen
seien
.
2
.
Revision
macht
geltend
Beweisangebot
Klägerin
Berufungsbegründung
habe
Landgericht
Berücksichtigung
Position
Begründung
verneint
habe
Klägerin
Empfang
weiteren
Isometrien
beweisfällig
geblieben
sei
ausgelegt
werden
müssen
auch
Aushändigung
Unterlagen
beziehe
.
Revisionserwiderung
meint
Formulierung
Berufungsbegründung
weitergehende
Auslegung
Berufungsvortrags
Raum
gewesen
sei
.
3
.
Rüge
bleibt
Erfolg
.
Landgericht
hatte
streitig
zeichnet
Beklagte
genannte
Stückzahl
erhalten
hat
.
hat
Klägerin
nur
Beweis
gestellt
höhere
Stückzahl
gefertigt
habe
;
auch
übergeben
worden
sei
ist
ausdrücklich
behauptet
worden
noch
hinreichend
deutlich
Vortrag
Klägerin
Zusammenhang
entnehmen
.
Auch
abschließenden
Bemerkung
Berufungsbegründung
Rückzahlungsanspruch
stehe
Beklagten
kann
mehr
hinreichender
Deutlichkeit
entnommen
werden
Klägerin
auch
Übergabe
Isometrien
geltend
machen
wollte
.
war
Vortrag
Klägerin
Punkt
schlüssig
;
Entstehen
Werklohnforderung
ergab
bereits
Herstellung
Isometrien
setzte
weiter
Übergabe
.
Keukenschrijver
Scharen