NAMEN Verkündet : 18 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Scharen Keukenschrijver Recht erkannt : Revision Klägerin übrigen zurückgewiesen wird soweit bereits Nichtannahme entschieden ist wird 26 . September verkündete Urteil 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts aufgehoben Klägerin Widerklage Zahlung mehr 50.806,73 DM nebst % Zinsen hieraus 4 . Dezember verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte hatte GmbH Auftrag erhalten Anlagenteile Rauchgasentschwefelungsanlage Kraftwerk liefern installieren . Zusammenhang hat Klägerin Planungsarbeiten beauftragt . Abrechnung kam Meinungsverschiedenheiten ; Beklagte kündigte Vertragsverhältnis schließlich fristlos . Klägerin berühmt Restforderung DM insgesamt Rechnungen hat Betrag eingeklagt . Beklagte ist Klage entgegengetreten hat widerklagend 438.285,96 DM verlangt 276.152,96 DM angebliche Überzahlungen DM Schadensersatz . Klägerin ist Widerklage entgegengetreten . Landgericht hat Klage Beklagte Zahlung DM Widerklage Klägerin Zahlung DM Zinsen verurteilt übrigen Klage Widerklage abgewiesen . hat insgesamt Forderung Beklagten 202.414,44 DM gerechtfertigt angesehen Umfang DM Aufrechnung erloschen sei . Berufung hat Klägerin beantragt Widerklage insgesamt abzuweisen . Beklagte hat Berufung Klägerin angeschlossen Zahlung weiteren Betrags 8.113,25 DM Zinsen begehrt . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin unzulässig verworfen Rückzahlungsansprüche Beklagten Höhe DM DM betraf . übrigen hat Verurteilung Beklagten bestätigt Anschlußberufung Verurteilung Klägerin Widerklage Hauptsache DM erhöht erstinstanzlich abgewiesenen Betrags 6.081,95 DM Zinsen Kosten Sache Landgericht zurückverwiesen . Revision greift Klägerin Berufungsurteil Nachteil erkannt worden ist . Beklagte tritt Rechtsmittel . Senat hat Revision nur angenommen folgende Positionen Widerklageforderung jeweils Zinsen betrifft : Rechnung Nr. 94350/6 Betrag DM . Rechnung Nr. 94352/5 Betrag DM . Entscheidungsgründe : Revision ist eröffnet Berufungsgericht Berufung unzulässig verworfen hat § 1.1.2002 geltenden Fassung ; insoweit erweist aber unbegründet unten . übrigen führt zulässige Rechtsmittel Höhe DM Zinsen Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht auch Entscheidung Kosten Revisionsverfahrens übertragen ist unten B. . weitergehende Revision ist auch Umfang Annahme Senat begründet . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zunächst unzulässig verworfen Rechtsmittel landgerichtliche Urteil Umfang richtete Klägerin Widerklage Rückzahlung Betrags DM Rechnung Nr. 94352/5 verurteilt worden ist . Verwerfung Berufung hält Umfang revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Ausführungen Landgerichtsurteil Beklagte geleistete Abschlagszahlungen zurückverlangen könne hat Berufungsbegründung nur Satz entgegengesetzt : " Rückzahlungsanspruch gemäß § Abs. Höhe DM steht Beklagten " . Berufungsgericht hat hieraus Recht gefolgert Begründung Sinn § Abs. Nr. 1 . Januar geltenden Fassung Folgenden : . insoweit vollständig fehle vgl. Musielak/Ball 2 . Aufl . Rdn . Fall teilbaren Streitgegenstands ; vgl. auch Zöller/Gummer 22 . Aufl . Rdn . . § Abs. Nr. . muß Berufungsbegründung bestimmte Bezeichnung einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsgründe neuen Tatsachen Beweismittel Beweiseinreden enthalten Partei Rechtfertigung Berufung anzuführen hat . hat Berufungskläger Begründung liefern Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist . Begründung muß erkennen lassen Punkten tatsächlicher rechtlicher Art angefochtene Urteil Ansicht Berufungsklägers unrichtig ist einzelnen angeben Gründen tatsächliche rechtliche Würdigung Vordergerichtes unrichtig hält . . u.a. . ZR . tatsächlich bestehende objektive Unrichtigkeit angefochtenen Urteils kann erforderliche Begründung ersetzen . Voraussetzung Zulässigkeit Rechtsmittels ist Darlegung Gründe Urteil Berufung angegriffen wird . Auch Revision annimmt fehlende Berechtigung Widerklageforderung Umkehrung ergeben haben sollte Forderung Klägerin berechtigt war hätte zumindest Berufungsbegründung angeführt werden müssen . ist geschehen . Fall gleichgelagerten Ansprüchen gesonderte Begründung entbehrlich hätte sein können vgl. . lag hier . II . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin weiter zulässig verworfen Zuerkennung Gegenforderung Höhe DM Rechnung Nr. richtete . Berufungsbegründung lautete insoweit : " Beklagte hat Rückzahlungsanspruch Höhe DM . Insoweit wird Bezug genommen Inhalt Schriftsatzes . dortigen Beweisantritte werden wiederholt . Rückzahlungsanspruch steht Beklagten " . genügte Auffassung Revision Anforderungen ausreichende Berufungsbegründung auch Vortrag läßt erkennen Gründen tatsächlicher rechtlicher Art anderslautenden Feststellungen angefochtenen Urteil unrichtig sein sollten vgl. . . . Schließlich hat Berufungsgericht Berufung Klägerin unzulässig verworfen Rechtsmittel Zuerkennung ner Widerklageforderung Höhe bezüglich Rechnung Nr. richtete . Berufungsbegründung hat ausgeführt : " Beklagte hat Widerklageforderung Höhe DM . Insoweit wird Ausführungen Schriftsatz Bezug genommen dortigen Beweisanträge werden wiederholt " . Auch genügte II . genannten Gründen Berufungsbegründung stellenden Anforderungen . Umfang Berufungsgericht Klage Rechnung Nr. abgewiesen hat kann Rechtsmittel Erfolg versagt bleiben Rechnung Nr. bezogene Revision ist begründet . Berufungsgericht ist Übereinstimmung Erstrichter ersichtlich ausgegangen Beklagten Widerklageforderung insoweit teilweise zusteht Beklagte Überzahlungen geleistet hat Gesichtspunkt ungerechtfertigten Bereicherung Klägerin zurückverlangen kann . Vorinstanzen haben Zusammenhang geprüft Klägerin offene Vergütungsforderungen zustehen Rückforderungsverlangen Beklagten entgegensetzen können . hat Berufungsgericht Positionen Senat Revision angenommen hat verneint . II . 1 . Vorinstanzen haben zunächst verneint Klägerin Rechnung Nr. geltend gemachte Vergütungsansprüche allein noch verfahrensgegenständliche Position DM zustehen . Berufungsgericht hat ausgeführt Klägerin habe dargelegt zusätzlicher Vergütungsanspruch Leistungen bestehe bereits konkreten grundsätzlich Stückkosten abzurechnenden Aufträgen erfaßt seien . 2 . Revision macht geltend Berufungsgericht habe Klagevortrag übersehen entsprechenden Tätigkeiten zusätzlich Stundenlohnbasis hätten abgerechnet werden sollen . Revisionserwiderung setzt jedenfalls zweitinstanzlich entsprechender Vortrag erfolgt sei . 3 . Verfahren Landgericht hatte Klägerin weisantritt vorgetragen Geschäftsführer angesetzten Stunden hätten angeordnete Besprechungen 11 . 24 . August Reaktoranlage betroffen ; sei ausdrücklich abgesprochen gewesen entsprechenden Tätigkeiten zusätzlich Stundenlohnbasis abgerechnet werden sollten . Berufungsverfahren hat Klägerin früheren Vortrag Rechnungsinhalt Stundennachweise Bezug genommen . Berufungsbegründung hat auch Ausführungen Frage Vertretungsberechtigung Zeugen . gemacht Fehlens Landgericht Klage insoweit unbegründet angesehen hatte . lag insgesamt ausreichender Berufungsvortrag Berufungsgericht Unrecht nachgegangen ist . Revisionsverfahren ist auszugehen Vortrag Klägerin insoweit zutrifft . muß insoweit Aufhebung angefochtenen Urteils führen . . 1 . Landgericht hat Klägerin Anspruch 9.084,08 DM u.a. weitere Isometrien -9- Rechnung Nr. 94352/5 betreffend Kalksteinmahlanlage Entwässerungsgebäude geltend gemacht hatte zugebilligt . angegebene Stückzahl sei Klägerin beweisfällig geblieben . Auch höhere Stundenzahl habe Klägerin nachvollziehbar dargelegt . Berufungsbegründung hat Klägerin Zahl Isometrien Zeugenbeweis gestellt angefallenen Stunden Anlagen verwiesen . Berufungsgericht hat beanstandet Isometrien Übergabe Abnahme behauptet worden seien . Arbeitsstunden sei Feststellung Landgerichts angegriffen auch Arbeiten aufgeführt seien Rahmen Stückkosten vergütenden Tätigkeiten angefallen seien . 2 . Revision macht geltend Beweisangebot Klägerin Berufungsbegründung habe Landgericht Berücksichtigung Position Begründung verneint habe Klägerin Empfang weiteren Isometrien beweisfällig geblieben sei ausgelegt werden müssen auch Aushändigung Unterlagen beziehe . Revisionserwiderung meint Formulierung Berufungsbegründung weitergehende Auslegung Berufungsvortrags Raum gewesen sei . 3 . Rüge bleibt Erfolg . Landgericht hatte streitig zeichnet Beklagte genannte Stückzahl erhalten hat . hat Klägerin nur Beweis gestellt höhere Stückzahl gefertigt habe ; auch übergeben worden sei ist ausdrücklich behauptet worden noch hinreichend deutlich Vortrag Klägerin Zusammenhang entnehmen . Auch abschließenden Bemerkung Berufungsbegründung Rückzahlungsanspruch stehe Beklagten kann mehr hinreichender Deutlichkeit entnommen werden Klägerin auch Übergabe Isometrien geltend machen wollte . war Vortrag Klägerin Punkt schlüssig ; Entstehen Werklohnforderung ergab bereits Herstellung Isometrien setzte weiter Übergabe . Keukenschrijver Scharen