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12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
Februar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
11
.
September
verkündete
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
vertreiben
Einrichtungen
Reinigung
Schweißbrennern
insbesondere
Schweißrobotern
Klägerin
stellt
auch
her
.
ist
Inhaberin
deutschen
Patents
Klagepatents
Einrichtung
Reinigung
Schweißbrenners
betrifft
.
Klagepatent
wurde
10
.
September
angemeldet
4
.
April
offengelegt
4
.
August
veröffentlicht
.
Patentanspruch
lautet
:
"
Einrichtung
Reinigung
Schweißbrenners
insbesondere
Brenners
Schweißroboters
rotierenden
Werkzeug
Reinigungsarbeit
Schweißbrenner
ausgebildeten
Zwischenraum
Kontaktdüse
Gasdüse
ausführt
Reinigungseinrichtung
zugeführten
Schweißbrenner
betätigte
koaxialer
Ausrichtung
Werkzeug
zentrierende
axial
verdrehsicher
fixierte
Haltevorrichtung
rotierende
Werkzeug
fixierten
Schweißbrenner
vorgebbarer
Hubgeschwindigkeit
einführende
Vorschubvorrichtung
Steuerkreis
umfaßt
Haltevorrichtung
Vorschubvorrichtung
Werkzeug
antreibenden
Motor
vorgebbar
zeitabhängig
steuert
.
"
Anmelderin
Klagepatents
war
Klagepatents
wurde
wurde
sodann
GmbH.
Inhaber
GmbH
eingetragen
.
Patent
GmbH
Verschmelzung
Klägerin
umgeschrieben
.
Beklagten
haben
Verletzung
Klagepatents
Unterlassung
Auskunft
Schadensersatz
Anspruch
genommen
teidigt
Weiterbenutzungsrecht
zustehe
Beklagte
bereits
Jahre
Sprühvorrichtung
entwickelt
habe
Merkmale
Klagepatents
aufgewiesen
habe
.
Prototyp
Vorrichtung
sei
10
.
Januar
Kunden
.
vorgeführt
erläutert
worden
.
habe
GmbH
erfahren
Klagepatent
10
.
September
angemeldet
.
habe
Erfindung
widerrechtlich
entnommen
.
Einwand
widerrechtlichen
Entnahme
könnten
Beklagten
auch
Verstreichen
Frist
§
Abs.
PatG
geltend
machen
Klägerin
Patentinhaberin
Erwerb
Patents
gutem
Glauben
gewesen
sei
gewußt
habe
Beklagte
Reinigungsvorrichtung
bereits
Anfang
vorgestellt
habe
.
Ferner
stehe
Beklagten
auch
Vorbenutzungsrecht
PatG
Beklagte
schon
Januar
Erfindungsbesitz
gewesen
sei
Erfindung
anschließend
Inland
Benutzung
genommen
habe
.
Prototyp
entwickelte
serienreife
Produkt
sei
zunächst
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Beklagten
Bruder
vertrieben
worden
Jahre
OHG
Brüder
beteiligt
gewesen
seien
.
Beklagte
OHG
ausgeschieden
sei
sei
Firma
beteiligt
gewesen
entsprechende
Brennerreinigungsgeräte
vertrieben
habe
.
Gründung
Beklagten
Beklagten
vertreibe
erfindungsgemäße
Brennerreinigungsgeräte
.
Schließlich
seien
Ansprüche
Klägerin
verwirkt
.
wisse
Beklagte
Schweißbrennerreinigungsvorrichtungen
Merkmalen
Klagepatents
vertreibe
.
Verlauf
Jahren
habe
Beklagte
wertvollen
Besitzstand
erlangt
Vernichtung
Treu
Glauben
Widerspruch
stehe
.
Klägerin
ist
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Berufung
hatte
Erfolg
.
Senat
zugelassenen
Revision
streben
Beklagten
Klageabweisung
hilfsweise
beantragen
Fall
Verurteilung
Rechnungslegung
Wirtschaftsprüfer-Vorbehalt
einzuräumen
.
Klägerin
tritt
.
Klagepatent
10
.
September
abgelaufen
ist
haben
Parteien
mündlichen
Verhandlung
Unterlassungsanspruch
Hauptsache
erledigt
erklärt
Schadensersatzfeststellungsanspruch
Handlungen
Zeit
10
.
September
bezieht
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
.
1
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagten
könnten
Erfolg
geltend
machen
Klagepatent
sei
unberechtigt
erlangt
.
§
PatG
folgende
Entnahmeeinwand
stehe
nur
rechtswidrige
Entnahme
Verletzten
also
Berechtigten
Erfindung
Nichtberechtigten
angemeldet
worden
sei
.
könne
offenbleiben
Beklagte
bereits
Zeitpunkt
Anmeldung
Klagepatents
befunden
habe
.
Übertragungsanspruch
auch
Entnahmeeinwand
§
PatG
setzten
streitige
Patent
erfinderische
Leistung
Anspruchstellers
zurückgehe
.
grundlegenden
Beweis
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Anmeldung
Klagepatents
behaupteten
Erfindung
Beklagten
verschafft
worden
sei
hätten
Beklagten
aber
führen
können
.
vernommenen
Zeugen
hätten
entsprechenden
Vortrag
Beklagten
bestätigt
.
Vermutung
Zeugen
eventuell
könne
Mitarbeiter
GmbH
.
"
versteckter
Mann
"
eingeschlichen
haben
kennzeichne
bloße
Spekulation
Zeuge
tatsächliche
Grundlage
habe
angeben
können
.
wendet
Revision
Erfolg
.
Sinn
Zweck
Regelung
§
PatG
ist
Auseinanderfallen
sachlichem
formellem
Recht
vermeiden
Zwiespalt
sachlich
Berechtigten
beseitigen
Lichtfleck
;
Biedermeiermanschetten
.
kommt
zunächst
entscheidend
Klägerin
Sinne
materiell
Nichtberechtigte
ist
Anmeldung
Klagepatents
behaupteten
Erfindung
Beklagten
erlangt
hat
.
Berufungsgericht
ist
Ergebnis
gelangt
Beklagten
hätten
bewiesen
Klägerin
Anmeldung
Klagepatents
behaupteten
Erfindung
Beklagten
erlangt
hat
.
zugrunde
liegende
Beurteilung
Beweislastverteilung
entspricht
Rechtsprechung
Senats
vgl.
Urt
.
Schleppfahrzeug
.
Berufungsgericht
vorgenommenen
Würdigung
rügt
Revision
jedoch
Recht
Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft
unterlassen
habe
Zeugen
.
Beklagte
hat
Schriftsatz
16
.
August
Vernehmung
Zeugen
übrigen
dort
genannten
Zeugen
Behauptung
beantragt
Rechtsvorgängerin
Klägerin
zeitlich
Anmeldung
Klagepatents
behaupteten
Erfindung
Beklagten
verschafft
worden
sei
.
Behauptung
hat
Berufungsgericht
Recht
entscheidungserheblich
angesehen
.
Benennung
Zeugen
ist
so
verstehen
Angaben
übrigen
Zeugen
bestätigen
werde
Angaben
Zeugen
waren
Zeitpunkt
Benennung
Zeugen
noch
erfolgt
.
nach
konnte
Beweisantritt
nur
Berufung
Aussage
weiteren
Zeugen
verstanden
werden
.
Beweisantritt
hätte
Berufungsgericht
nachgehen
müssen
.
Beklagten
mußten
Beweisantritt
Durchführung
Beweisaufnahme
noch
einmal
ausdrücklich
wiederholen
.
Allerdings
haben
Durchführung
Beweisaufnahme
hingenommen
vernommenen
Zeugen
bestätigt
hatten
wesentlichen
Merkmale
Prototyps
Rechtsvorgängerin
Klägerin
weitervermittelt
worden
seien
.
kann
getrennt
Rechtsauffassung
gesehen
werden
komme
Frage
Bösgläubigkeit
Klägerin
.
Berufungsgericht
letztere
Frage
anders
beurteilte
läßt
Vorbringen
Beklagten
Verzicht
Vernehmung
Zeugen
auch
Fall
entnehmen
.
Berufungsgericht
hat
Frage
widerrechtliche
Entnahme
Sinne
§
PatG
Legaldefinition
§
Abs.
Nr.
findet
vorliegt
verfahrensfehlerfrei
beantwortet
.
Frage
kommt
aber
entscheidend
.
Ist
bisherigen
Annahme
Berufungsgerichts
bejahen
so
kommt
zugleich
auch
Betracht
Klägerin
Erwerb
Patents
gutem
Glauben
war
.
bösgläubigen
Patentinhaber
kann
aber
Patentverletzung
Anspruch
Genommene
Einwand
allgemeiner
Arglist
entgegenhalten
so
schon
Wäschekastenmangeln
.
Entscheidend
ist
dann
Patentverletzung
Anspruch
Genommene
Gegenstand
Erfindung
Ablauf
Frist
§
Satz
PatG
genutzt
hat
Falle
Bösgläubigkeit
Patentinhabers
gelten
Fristen
§
Satz
PatG
.
Liegen
Voraussetzungen
§
Satz
PatG
kann
Bösgläubigkeit
Patentinhabers
Erwerb
Patents
festgestellt
werden
so
kommt
Einhaltung
Fristen
§
Satz
PatG
.
Sind
verstrichen
kann
Berechtigte
Ansprüche
§
Satz
PatG
mehr
Klage
geltend
machen
.
Entscheidung
Gesetzes
kann
gutgläubigen
Patentinhaber
Arglist
vorgeworden
werden
Verletzungsrechtsstreit
Fristablauf
verfestigten
Rechtsposition
Gebrauch
macht
Gesetz
Blick
gutgläubigen
Erwerb
gemäß
§
Satz
PatG
zuweist
.
OLG
gegenteiligen
Auffassung
zugrunde
-9-
gelegten
Erwägungen
gehen
billigenswertes
Bedürfnis
anzuerkennen
sei
Besitzstand
wahren
Berechtigten
Ablaufs
Frist
Geltendmachung
Übertragungsanspruchs
jedenfalls
dann
schützen
Berechtigte
Gegenstand
Erfindung
Ablauf
Frist
eigenen
Betrieb
Benutzung
genommen
habe
;
bestehe
dann
durchgreifendes
öffentliches
Interesse
Konflikt
formell
materiell
Erfindungsberechtigten
andernfalls
allein
verbleibende
unbefristet
mögliche
Nichtigkeitsklage
Patent
lösen
.
Erwägungen
widersprechen
jedoch
Regelungssystem
Patentrechts
Ablauf
§
PatG
vorgesehenen
Fristen
Fall
bösgläubigen
Erwerbs
nur
noch
Möglichkeit
beläßt
Nichtigerklärung
Patents
betreiben
.
Klage
stellt
wahren
Berechtigten
Möglichkeit
Verfügung
Interesse
Benutzung
beanspruchten
technischen
Lehre
genügen
;
weitergehenden
Schutz
Seite
ist
Ablauf
Fristen
Übertragung
Patents
erzwingen
kann
Anlaß
erkennen
.
Ebensowenig
kann
Verhalten
gutgläubigen
"
Nichtberechtigten
"
arglistig
angesehen
werden
Gesetz
eingeräumte
Position
Verletzungsprozeß
ausübt
andere
Teil
Rechte
Nichtigkeitsklage
verfolgt
hat
.
Möglichkeit
Nichtigkeitsklage
besser
stellen
sonst
§
PatG
gestellt
ist
erscheint
Hinblick
umfassende
Rechtsfolgensystem
Gesetzes
geboten
.
2
.
Berufungsgericht
hat
weiter
angenommen
Beklagten
stehe
auch
Vorbenutzungsrecht
gemäß
§
PatG
.
Auch
Zusammenhang
könne
dahinstehen
Beklagte
Zeitpunkt
Anmeldung
Klagepatents
bereits
gewesen
sei
.
Jedenfalls
seien
Beklagten
befugt
Erfindung
Klagepatents
se
Betriebs
Beklagten
auszunutzen
.
Betrieb
Beklagten
erst
Jahre
gegründet
worden
sei
führe
Betrieb
Zeitpunkt
Anmeldung
Klagepatents
Beklagte
Bruder
tätig
gewesen
seien
.
Vorbenutzungsrecht
setze
aber
Identität
Betriebs
schon
Anmeldung
Klagepatents
Erfindung
Benutzung
genommen
worden
sei
weiterbenutzt
werde
.
Fortführung
bestimmten
Betriebszweck
zusammengefaßten
sachlichen
personellen
Ausstattung
Betriebs
Gebrüder
heute
Beklagten
unterhaltenen
Betrieb
sei
dargetan
.
Revision
hiergegen
erhobenen
greifen
.
Revision
geht
zutreffend
Erwägung
Weiterbenutzungsrecht
gemäß
§
PatG
betriebsbezogen
ist
.
ergibt
§
Abs.
Satz
PatG
Befugnis
Vorbenutzers
nur
zusammen
Betrieb
veräußert
vererbt
werden
kann
.
Revision
meint
jedoch
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
könne
Vorbenutzungsrecht
erwerben
;
Vorbenutzungsrecht
sei
Anfang
Beklagten
Bruders
entstanden
.
Selbst
richtig
wäre
wäre
Beklagte
befugt
Erfindung
Klagepatents
Bedürfnisse
Betriebs
Beklagten
auszunutzen
.
Betrieb
haftende
Vorbenutzungsrecht
kann
Änderung
rechtlichen
Zugehörigkeit
Betriebs
vervielfältigt
zwar
verdoppelt
noch
gespalten
werden
Sen
.
.
07.10.1965
Dauerwellen
.
Erwerb
Geschäftsanteile
Gesellschaft
wirtschaftlich
beherrschender
Einfluß
beherrschenden
Unternehmens
berechtigen
zungsrecht
Gesellschaft
eigenen
Betrieb
Anspruch
nehmen
Busse
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Bezugnahme
Sen
.
.
.
Zeit
Anmeldung
Klagepatents
war
BGB-Gesellschaft
Inhaberin
Betriebs
Sinne
§
PatG
später
OHG
Gesellschafter
Beklagte
Bruder
waren
Beklagte
später
ausgeschieden
ist
.
Beklagte
hat
nur
insofern
tun
Beklagte
gegründet
hat
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
allein
Gründung
Beklagten
Beklagten
herleiten
läßt
Betrieb
handelt
.
Würde
Gesellschaftern
BGB-Gesellschaft
späteren
OHG
Vorbenutzungsrecht
zugebilligt
so
liefe
zumindest
theoretische
Verdoppelung
mag
hier
auch
beansprucht
werden
.
3
.
Berufungsgericht
hat
schließlich
Verwirkung
Rechte
Klägerin
Patentverletzung
Beklagten
verneint
.
Behauptung
Klägerin
habe
Verletzungshandlungen
schon
erfahren
sei
denkgesetzlich
schon
ausgeschlossen
Beklagte
erst
gegründet
worden
sei
.
Beklagten
abstellten
Beklagte
bereits
Jahre
Anteile
Firma
gehalten
habe
Vorrichtungen
vertrieben
habe
nunmehr
Beklagte
vertreibe
so
sei
Bedeutung
.
Klägerin
damals
Verhalten
Firma
hingenommen
habe
so
folgten
Gegenrechte
Beklagten
.
fehle
ausreichendem
Vortrag
Tatsachen
abgesehen
bloßen
Zeitablauf
Beklagten
berechtigten
Eindruck
hätten
entstehen
lassen
können
Klägerin
werde
Rechte
.
Schließlich
reiche
auch
Vortrag
schützenswerten
Besitzstand
Beklagten
.
werde
Klageerwiderung
lediglich
pauschal
behauptet
Verlaufe
Jahre
sei
wertvoller
Besitzstand
angewachsen
.
Bejahung
Verneinung
Verwirkung
ist
grundsätzlich
Tatrichter
vorbehalten
.
Überprüfung
Revisionsgericht
beschränkt
Tatrichter
erheblichen
Gesichtspunkte
berücksichtigt
hat
Sen
.
.
Temperaturwächter
;
Sen
.
.
Zerlegvorrichtung
Baumstämme
.
Überprüfung
hält
Urteil
Berufungsgerichts
stand
.
Berufungsgericht
hat
einerseits
Zeitablauf
berücksichtigt
andererseits
angenommen
Beklagten
Tatsachen
abgesehen
bloßen
Zeitablauf
berechtigten
Eindruck
hätten
entstehen
lassen
können
Klägerin
werde
Rechte
durchsetzen
vorgetragen
hätten
.
Beklagten
haben
dargelegt
gegebenenfalls
Vortrag
Berufungsgericht
übergangen
hätte
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Verwirkung
Klageansprüche
verneint
.
Scharen
Meier-Beck
Kirchhoff