NAMEN Verkündet : 1 . Februar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 1 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird 11 . September verkündete Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien vertreiben Einrichtungen Reinigung Schweißbrennern insbesondere Schweißrobotern Klägerin stellt auch her . ist Inhaberin deutschen Patents Klagepatents Einrichtung Reinigung Schweißbrenners betrifft . Klagepatent wurde 10 . September angemeldet 4 . April offengelegt 4 . August veröffentlicht . Patentanspruch lautet : " Einrichtung Reinigung Schweißbrenners insbesondere Brenners Schweißroboters rotierenden Werkzeug Reinigungsarbeit Schweißbrenner ausgebildeten Zwischenraum Kontaktdüse Gasdüse ausführt Reinigungseinrichtung zugeführten Schweißbrenner betätigte koaxialer Ausrichtung Werkzeug zentrierende axial verdrehsicher fixierte Haltevorrichtung rotierende Werkzeug fixierten Schweißbrenner vorgebbarer Hubgeschwindigkeit einführende Vorschubvorrichtung Steuerkreis umfaßt Haltevorrichtung Vorschubvorrichtung Werkzeug antreibenden Motor vorgebbar zeitabhängig steuert . " Anmelderin Klagepatents war Klagepatents wurde wurde sodann GmbH. Inhaber GmbH eingetragen . Patent GmbH Verschmelzung Klägerin umgeschrieben . Beklagten haben Verletzung Klagepatents Unterlassung Auskunft Schadensersatz Anspruch genommen teidigt Weiterbenutzungsrecht zustehe Beklagte bereits Jahre Sprühvorrichtung entwickelt habe Merkmale Klagepatents aufgewiesen habe . Prototyp Vorrichtung sei 10 . Januar Kunden . vorgeführt erläutert worden . habe GmbH erfahren Klagepatent 10 . September angemeldet . habe Erfindung widerrechtlich entnommen . Einwand widerrechtlichen Entnahme könnten Beklagten auch Verstreichen Frist § Abs. PatG geltend machen Klägerin Patentinhaberin Erwerb Patents gutem Glauben gewesen sei gewußt habe Beklagte Reinigungsvorrichtung bereits Anfang vorgestellt habe . Ferner stehe Beklagten auch Vorbenutzungsrecht PatG Beklagte schon Januar Erfindungsbesitz gewesen sei Erfindung anschließend Inland Benutzung genommen habe . Prototyp entwickelte serienreife Produkt sei zunächst Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beklagten Bruder vertrieben worden Jahre OHG Brüder beteiligt gewesen seien . Beklagte OHG ausgeschieden sei sei Firma beteiligt gewesen entsprechende Brennerreinigungsgeräte vertrieben habe . Gründung Beklagten Beklagten vertreibe erfindungsgemäße Brennerreinigungsgeräte . Schließlich seien Ansprüche Klägerin verwirkt . wisse Beklagte Schweißbrennerreinigungsvorrichtungen Merkmalen Klagepatents vertreibe . Verlauf Jahren habe Beklagte wertvollen Besitzstand erlangt Vernichtung Treu Glauben Widerspruch stehe . Klägerin ist entgegengetreten . Landgericht hat Klage stattgegeben Berufung hatte Erfolg . Senat zugelassenen Revision streben Beklagten Klageabweisung hilfsweise beantragen Fall Verurteilung Rechnungslegung Wirtschaftsprüfer-Vorbehalt einzuräumen . Klägerin tritt . Klagepatent 10 . September abgelaufen ist haben Parteien mündlichen Verhandlung Unterlassungsanspruch Hauptsache erledigt erklärt Schadensersatzfeststellungsanspruch Handlungen Zeit 10 . September bezieht . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision . 1 . Berufungsgericht hat angenommen Beklagten könnten Erfolg geltend machen Klagepatent sei unberechtigt erlangt . § PatG folgende Entnahmeeinwand stehe nur rechtswidrige Entnahme Verletzten also Berechtigten Erfindung Nichtberechtigten angemeldet worden sei . könne offenbleiben Beklagte bereits Zeitpunkt Anmeldung Klagepatents befunden habe . Übertragungsanspruch auch Entnahmeeinwand § PatG setzten streitige Patent erfinderische Leistung Anspruchstellers zurückgehe . grundlegenden Beweis Rechtsvorgängerin Klägerin Anmeldung Klagepatents behaupteten Erfindung Beklagten verschafft worden sei hätten Beklagten aber führen können . vernommenen Zeugen hätten entsprechenden Vortrag Beklagten bestätigt . Vermutung Zeugen eventuell könne Mitarbeiter GmbH . " versteckter Mann " eingeschlichen haben kennzeichne bloße Spekulation Zeuge tatsächliche Grundlage habe angeben können . wendet Revision Erfolg . Sinn Zweck Regelung § PatG ist Auseinanderfallen sachlichem formellem Recht vermeiden Zwiespalt sachlich Berechtigten beseitigen Lichtfleck ; Biedermeiermanschetten . kommt zunächst entscheidend Klägerin Sinne materiell Nichtberechtigte ist Anmeldung Klagepatents behaupteten Erfindung Beklagten erlangt hat . Berufungsgericht ist Ergebnis gelangt Beklagten hätten bewiesen Klägerin Anmeldung Klagepatents behaupteten Erfindung Beklagten erlangt hat . zugrunde liegende Beurteilung Beweislastverteilung entspricht Rechtsprechung Senats vgl. Urt . Schleppfahrzeug . Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung rügt Revision jedoch Recht Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen habe Zeugen . Beklagte hat Schriftsatz 16 . August Vernehmung Zeugen übrigen dort genannten Zeugen Behauptung beantragt Rechtsvorgängerin Klägerin zeitlich Anmeldung Klagepatents behaupteten Erfindung Beklagten verschafft worden sei . Behauptung hat Berufungsgericht Recht entscheidungserheblich angesehen . Benennung Zeugen ist so verstehen Angaben übrigen Zeugen bestätigen werde Angaben Zeugen waren Zeitpunkt Benennung Zeugen noch erfolgt . nach konnte Beweisantritt nur Berufung Aussage weiteren Zeugen verstanden werden . Beweisantritt hätte Berufungsgericht nachgehen müssen . Beklagten mußten Beweisantritt Durchführung Beweisaufnahme noch einmal ausdrücklich wiederholen . Allerdings haben Durchführung Beweisaufnahme hingenommen vernommenen Zeugen bestätigt hatten wesentlichen Merkmale Prototyps Rechtsvorgängerin Klägerin weitervermittelt worden seien . kann getrennt Rechtsauffassung gesehen werden komme Frage Bösgläubigkeit Klägerin . Berufungsgericht letztere Frage anders beurteilte läßt Vorbringen Beklagten Verzicht Vernehmung Zeugen auch Fall entnehmen . Berufungsgericht hat Frage widerrechtliche Entnahme Sinne § PatG Legaldefinition § Abs. Nr. findet vorliegt verfahrensfehlerfrei beantwortet . Frage kommt aber entscheidend . Ist bisherigen Annahme Berufungsgerichts bejahen so kommt zugleich auch Betracht Klägerin Erwerb Patents gutem Glauben war . bösgläubigen Patentinhaber kann aber Patentverletzung Anspruch Genommene Einwand allgemeiner Arglist entgegenhalten so schon Wäschekastenmangeln . Entscheidend ist dann Patentverletzung Anspruch Genommene Gegenstand Erfindung Ablauf Frist § Satz PatG genutzt hat Falle Bösgläubigkeit Patentinhabers gelten Fristen § Satz PatG . Liegen Voraussetzungen § Satz PatG kann Bösgläubigkeit Patentinhabers Erwerb Patents festgestellt werden so kommt Einhaltung Fristen § Satz PatG . Sind verstrichen kann Berechtigte Ansprüche § Satz PatG mehr Klage geltend machen . Entscheidung Gesetzes kann gutgläubigen Patentinhaber Arglist vorgeworden werden Verletzungsrechtsstreit Fristablauf verfestigten Rechtsposition Gebrauch macht Gesetz Blick gutgläubigen Erwerb gemäß § Satz PatG zuweist . OLG gegenteiligen Auffassung zugrunde -9- gelegten Erwägungen gehen billigenswertes Bedürfnis anzuerkennen sei Besitzstand wahren Berechtigten Ablaufs Frist Geltendmachung Übertragungsanspruchs jedenfalls dann schützen Berechtigte Gegenstand Erfindung Ablauf Frist eigenen Betrieb Benutzung genommen habe ; bestehe dann durchgreifendes öffentliches Interesse Konflikt formell materiell Erfindungsberechtigten andernfalls allein verbleibende unbefristet mögliche Nichtigkeitsklage Patent lösen . Erwägungen widersprechen jedoch Regelungssystem Patentrechts Ablauf § PatG vorgesehenen Fristen Fall bösgläubigen Erwerbs nur noch Möglichkeit beläßt Nichtigerklärung Patents betreiben . Klage stellt wahren Berechtigten Möglichkeit Verfügung Interesse Benutzung beanspruchten technischen Lehre genügen ; weitergehenden Schutz Seite ist Ablauf Fristen Übertragung Patents erzwingen kann Anlaß erkennen . Ebensowenig kann Verhalten gutgläubigen " Nichtberechtigten " arglistig angesehen werden Gesetz eingeräumte Position Verletzungsprozeß ausübt andere Teil Rechte Nichtigkeitsklage verfolgt hat . Möglichkeit Nichtigkeitsklage besser stellen sonst § PatG gestellt ist erscheint Hinblick umfassende Rechtsfolgensystem Gesetzes geboten . 2 . Berufungsgericht hat weiter angenommen Beklagten stehe auch Vorbenutzungsrecht gemäß § PatG . Auch Zusammenhang könne dahinstehen Beklagte Zeitpunkt Anmeldung Klagepatents bereits gewesen sei . Jedenfalls seien Beklagten befugt Erfindung Klagepatents se Betriebs Beklagten auszunutzen . Betrieb Beklagten erst Jahre gegründet worden sei führe Betrieb Zeitpunkt Anmeldung Klagepatents Beklagte Bruder tätig gewesen seien . Vorbenutzungsrecht setze aber Identität Betriebs schon Anmeldung Klagepatents Erfindung Benutzung genommen worden sei weiterbenutzt werde . Fortführung bestimmten Betriebszweck zusammengefaßten sachlichen personellen Ausstattung Betriebs Gebrüder heute Beklagten unterhaltenen Betrieb sei dargetan . Revision hiergegen erhobenen greifen . Revision geht zutreffend Erwägung Weiterbenutzungsrecht gemäß § PatG betriebsbezogen ist . ergibt § Abs. Satz PatG Befugnis Vorbenutzers nur zusammen Betrieb veräußert vererbt werden kann . Revision meint jedoch Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne Vorbenutzungsrecht erwerben ; Vorbenutzungsrecht sei Anfang Beklagten Bruders entstanden . Selbst richtig wäre wäre Beklagte befugt Erfindung Klagepatents Bedürfnisse Betriebs Beklagten auszunutzen . Betrieb haftende Vorbenutzungsrecht kann Änderung rechtlichen Zugehörigkeit Betriebs vervielfältigt zwar verdoppelt noch gespalten werden Sen . . 07.10.1965 Dauerwellen . Erwerb Geschäftsanteile Gesellschaft wirtschaftlich beherrschender Einfluß beherrschenden Unternehmens berechtigen zungsrecht Gesellschaft eigenen Betrieb Anspruch nehmen Busse 6 . Aufl . § Rdn . Bezugnahme Sen . . . Zeit Anmeldung Klagepatents war BGB-Gesellschaft Inhaberin Betriebs Sinne § PatG später OHG Gesellschafter Beklagte Bruder waren Beklagte später ausgeschieden ist . Beklagte hat nur insofern tun Beklagte gegründet hat . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen allein Gründung Beklagten Beklagten herleiten läßt Betrieb handelt . Würde Gesellschaftern BGB-Gesellschaft späteren OHG Vorbenutzungsrecht zugebilligt so liefe zumindest theoretische Verdoppelung mag hier auch beansprucht werden . 3 . Berufungsgericht hat schließlich Verwirkung Rechte Klägerin Patentverletzung Beklagten verneint . Behauptung Klägerin habe Verletzungshandlungen schon erfahren sei denkgesetzlich schon ausgeschlossen Beklagte erst gegründet worden sei . Beklagten abstellten Beklagte bereits Jahre Anteile Firma gehalten habe Vorrichtungen vertrieben habe nunmehr Beklagte vertreibe so sei Bedeutung . Klägerin damals Verhalten Firma hingenommen habe so folgten Gegenrechte Beklagten . fehle ausreichendem Vortrag Tatsachen abgesehen bloßen Zeitablauf Beklagten berechtigten Eindruck hätten entstehen lassen können Klägerin werde Rechte . Schließlich reiche auch Vortrag schützenswerten Besitzstand Beklagten . werde Klageerwiderung lediglich pauschal behauptet Verlaufe Jahre sei wertvoller Besitzstand angewachsen . Bejahung Verneinung Verwirkung ist grundsätzlich Tatrichter vorbehalten . Überprüfung Revisionsgericht beschränkt Tatrichter erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat Sen . . Temperaturwächter ; Sen . . Zerlegvorrichtung Baumstämme . Überprüfung hält Urteil Berufungsgerichts stand . Berufungsgericht hat einerseits Zeitablauf berücksichtigt andererseits angenommen Beklagten Tatsachen abgesehen bloßen Zeitablauf berechtigten Eindruck hätten entstehen lassen können Klägerin werde Rechte durchsetzen vorgetragen hätten . Beklagten haben dargelegt gegebenenfalls Vortrag Berufungsgericht übergangen hätte . Berufungsgericht hat Recht Verwirkung Klageansprüche verneint . Scharen Meier-Beck Kirchhoff