You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1429 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Mai
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Klägerin
Übrigen
zurückgewiesen
wird
wird
28
.
September
verkündete
Urteil
3
.
Senats
Bundespatentgerichts
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
deutsche
Patent
wird
Abweisung
weitergehenden
Klage
teilweise
nichtig
erklärt
Patentansprüche
folgende
Fassung
erhalten
:
"
1
.
Vorrichtung
Montieren
zumindest
Sonnenkollektor
Sparren
Latten
aufweisenden
Dach
In-Ziegel-Montage
auch
Auf-Ziegel-Montage
zumindest
annähernd
Breite
Kollektors
erstreckenden
Schiene
Schenkeln
gekennzeichnet
Schenkel
senkrecht
Dachebene
stehend
unterschiedlich
hoch
sind
Schenkel
Halterung
Kollektors
andere
Auflage
Kollektor
dient
Schiene
Wesentlichen
U-förmigen
Querschnitt
hat
Grundfläche
Schenkeln
direkt
Dachsparren
befestigbar
ist
Auflage
Kollektor
dienende
kürzere
Schenkel
Auflagefläche
Kollektor
aufweist
Abstand
Grundfläche
Schiene
Stärke
Dachlatte
entspricht
zumindest
Schenkel
abgewinkelt
ist
.
2
.
Vorrichtung
Anspruch
gekennzeichnet
Schiene
Stahl
besteht
.
3
.
Vorrichtung
vorhergehenden
Ansprüche
gekennzeichnet
Schiene
Langlöcher
aufweist
.
4
.
Vorrichtung
vorhergehenden
Ansprüche
gekennzeichnet
Schiene
außenseitig
Vorsprung
aufweist
Vertiefung
unteren
Rand
Kollektors
eingreift
.
5
.
Vorrichtung
vorhergehenden
Ansprüche
gekennzeichnet
Halterung
Kollektors
dienenden
Schenkel
Abwinkelung
vorgesehen
ist
ungefähr
gleiche
Länge
parallel
Dachebene
vorstehende
Wand
22b
Kollektors
hat
.
6
.
Vorrichtung
Ansprüche
gekennzeichnet
Schiene
Auf-Ziegel-
Montage
stufenförmigen
Halteeisen
befestigbar
ist
.
"
Kosten
Rechtsstreits
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Inhaber
21
.
September
angemeldeten
deutschen
Patents
Streitpatents
"
Vorrichtung
Montieren
zumindest
Sonnenkollektor
Dach
"
betrifft
Patentansprüche
umfasst
.
Patentansprüche
2
4
5
7
9
lauten
Durchführung
Einspruchsverfahrens
Orthographie
ist
neuen
Regeln
angepasst
:
"
1
.
Vorrichtung
Montieren
zumindest
Sonnenkollektor
Sparren
Latten
aufweisenden
Dach
zumindest
annähernd
Breite
Kollektors
erstreckenden
Schiene
Schenkeln
gekennzeichnet
senkrecht
Dachebene
stehend
unterschiedlich
hoch
sind
Schenkel
Halterung
Kollektors
andere
Schenkel
Auflage
Kollektor
dient
.
2
.
Vorrichtung
Anspruch
gekennzeichnet
Halterung
Kollektors
dienende
Schenkel
höher
Auflage
Kollektor
dienende
Schenkel
ist
.
4
.
Vorrichtung
vorhergehenden
Ansprüche
gekennzeichnet
Schiene
Auflagefläche
Kollektor
aufweist
Abstand
Grundfläche
Schiene
Stärke
entspricht
.
5
.
Vorrichtung
vorhergehenden
Ansprüche
gekennzeichnet
Schiene
Stahl
besteht
.
6
.
Vorrichtung
vorhergehenden
Ansprüche
gekennzeichnet
Schiene
Langlöcher
aufweist
.
7
.
Vorrichtung
vorhergehenden
Ansprüche
gekennzeichnet
Schiene
außenseitig
Vorsprung
aufweist
Vertiefung
unteren
Rand
Kollektors
eingreift
.
9
.
Vorrichtung
vorhergehenden
Ansprüche
gekennzeichnet
Halterung
Kollektors
dienenden
Schenkel
Abwinkelung
vorgesehen
ist
ungefähr
gleiche
Länge
parallel
Dachebene
vorstehende
Wand
22b
Kollektors
hat
.
11
.
Vorrichtung
Ansprüche
gekennzeichnet
Schiene
stufenförmigen
Halteeisen
befestigbar
ist
.
"
weiteren
Patentansprüche
wird
Patentschrift
Streitpatents
verwiesen
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Streitpatent
umfangreichem
Stand
Technik
"
Befestigungs-Systeme
November
patentfähig
sei
.
hat
beantragt
Streitpatent
insgesamt
nichtig
erklären
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Hilfsweise
hat
Streitpatent
folgender
Fassung
Patentanspruchs
Einfügungen
unterstrichen
rückbezogenen
Patentansprüchen
4
5
7
9
neuer
Nummerierung
Patentansprüche
8)
weiter
hilfsweise
Fassung
Verwendungsanspruch
formulierten
Hilfsanspruch
verteidigt
:
"
1
.
Vorrichtung
Montieren
zumindest
Sonnenkollektor
Sparren
Latten
aufweisenden
Dach
zumindest
annähernd
Breite
Kollektors
erstreckenden
Schiene
Schenkeln
gekennzeichnet
senkrecht
Dachebene
stehend
unterschiedlich
hoch
sind
Schenkel
Halterung
Kollektors
andere
Schenkel
Auflage
Kollektor
dient
Schiene
Wesentlichen
Querschnitt
hat
Grundfläche
Schenkeln
direkt
Dachsparren
befestigbar
ist
zumindest
angewinkelt
ist
.
"
Patentgericht
hat
Streitpatent
Abweisung
weitergehenden
Klage
teilweise
nichtig
erklärt
Fassung
Hilfsantrag
gegeben
hat
.
Berufung
begehrt
Klägerin
vollständige
Nichtigerklärung
Streitpatents
Abänderung
angefochtenen
Urteils
.
stützt
zusätzlich
schon
erster
Instanz
genannten
Entgegenhaltungen
behauptete
offenkundige
Vorbenutzungen
Montagevorrichtungen
Sonnenkollektoren
Solar
AG
nen
Unternehmensveröffentlichungen
insbesondere
Anl
.
unterlegte
Vorbenutzung
S.
Ltd
.
weitere
kumente
Stand
Technik
"
Befestigungs-Systeme
November
.
Anschlussberufung
Beklagten
vollständige
Abweisung
Nichtigkeitsklage
begehrt
hat
hat
Senat
unzulässig
verworfen
Sen
.
.
Anschlussberufung
Patentnichtigkeitsverfahren
;
Kostenentscheidung
hat
Schlussentscheidung
vorbehalten
.
Beklagte
tritt
Übrigen
Rechtsmittel
verteidigt
hilfsweise
Streitpatent
ersten
Hilfsantrag
Urteilsformel
ersichtlichen
Fassung
zweiten
Hilfsantrag
weiteren
einschränkenden
Merkmalen
.
Auftrag
Senats
hat
Professor
.
schriftliches
Gutachten
erstattet
mündlichen
Verhandlung
erläutert
ergänzt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Rechtsmittel
Klägerin
führt
Abweisung
weitergehenden
Klage
Nichtigerklärung
Streitpatents
Fassung
angegriffenen
Entscheidung
;
Beklagte
Berufungsinstanz
gestellten
Hilfsantrag
verteidigt
bleibt
Erfolg
.
engeren
Hilfsantrag
Beklagten
braucht
entschieden
werden
.
beschränkt
Sachprüfung
Beklagte
Entscheidung
Bundespatentgerichts
wirksam
angefochten
hat
Fassung
Patents
Bundespatentgericht
gegeben
hat
;
erteilte
Fassung
Schutzrechts
steht
mehr
Überprüfung
Sen
.
.
22.2.2000
Bausch
Nichtigkeitsrechtsprechung
Patentsachen
S.
Positionierverfahren
;
vgl.
.
.
Sp
.
Schreibhefte
;
Transformatorkühler
;
Rogge
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
1
.
Streitpatent
betrifft
Patentanspruch
Berufungsverfahren
Überprüfung
stehender
Fassung
angefochtene
Urteil
erhalten
hat
Vorrichtung
"
Montieren
zumindest
Sonnenkollektor
"
Vorrichtung
Sonnenkollektoren
montiert
werden
können
Dach
.
Beschreibung
Streitpatents
bezeichnet
derartige
Vorrichtungen
US-Patentschrift
bekannt
.
Dort
seien
Befestigung
Paneelen
-9-
nenden
Schienen
Schenkel
erstreckten
parallel
Dachebene
.
U-förmige
Abschnitte
Schienen
senkrecht
Dachebene
dienten
wasserdichten
Verbindung
zweier
benachbarter
Paneele
.
Sp
.
.
Praxis
werde
Montagetechniken
In-ZiegelMontage
Integration
Kollektoren
Dachziegelfläche
AufZiegel-Montage
unterschieden
Kollektoren
Dachziegeln
montiert
würden
.
würden
üblicherweise
unterschiedliche
Vorrichtungen
verwendet
Lagerhaltung
erschwere
.
Hausdächer
wiesen
Regel
Dachsparren
Richtung
Dachschräge
verlaufende
Balken
Dachlatten
Stärke
Dachlatten
regelmäßig
mm
betrage
.
bekannten
Montageeinrichtungen
seien
zusätzliche
Halterungen
Kollektor
erforderlich
.
Sp
.
.
2
.
Streitpatent
soll
Vorrichtung
Montage
Sonnenkollektoren
bereitgestellt
werden
Materialaufwand
kostengünstig
hergestellt
werden
kann
einfache
wenig
aufwändige
Montage
ermöglicht
gute
Stabilität
aufweist
In-Ziegel-Montage
Auf-Ziegel-Montage
verwendet
werden
kann
vgl.
Beschr
.
Sp
.
Z.
Sp
.
.
3
.
lehrt
Patentanspruch
Fassung
Bundespatentgericht
erhalten
hat
Vorrichtung
Montieren
zumindest
Sonnenkollektor
Sparren
Latten
aufweisenden
Dach
Schiene
aufweist
zumindest
annähernd
Breite
Kollektors
erstreckt
Wesentlichen
Querschnitt
hat
Schenkeln
senkrecht
Dachebene
stehend
unterschiedlich
hoch
sind
Halterung
Kollektors
andere
Auflage
Kollektor
dient
zumindest
Schenkel
abgewinkelt
ist
Grundfläche
Schiene
Schenkeln
direkt
Dachsparren
befestigt
werden
kann
.
4
.
schematischen
Teilschnitt
patentgemäße
Vorrichtung
In-Ziegel-Montage
zeigt
verkleinert
wiedergegebene
Figur
Streitpatents
:
II
.
1
.
Gegenstand
verteidigten
Patentanspruchs
Bundespatentgericht
schutzfähig
angesehen
wurde
war
u.a.
Bundespatentgericht
noch
vorliegenden
Prospekt
Anl
.
"
"
S.
Ltd
.
Jahr
Anl
.
vorbeschriebenen
Schiene
Befestigen
solaren
Heißwassersystemen
jedenfalls
Fachmann
Ingenieur
erfahrenen
Techniker
Entwicklung
Montage
Sonnenkollektoranlagen
mittelständischen
Wirtschaft
befasst
war
nahegelegt
.
Vorveröffentlichung
Prospekts
auch
anderen
Prospekte
Anl
.
Solahart
Januar
ist
Druckdaten
Senat
überzeugend
belegt
steht
Übrigen
auch
Streit
.
Prospekt
zeigt
Schiene
Streitpatent
beschriebenen
Einsatz
Ausnahme
Merkmals
Merkmale
Patentanspruchs
Streitpatents
Fassung
Bundespatentgericht
Bestand
hatte
aufweist
.
gezeigte
Schiene
Merkmal
erstreckt
nämlich
Breite
Kollektors
Zeichnung
Seite
;
Merkmal
hat
Querschnitt
längeren
Schenkel
nächsten
liegenden
kürzeren
Schenkel
Wesentlichen
U-förmigen
Abschnitt
aufweist
Komponentenliste
S.
rail
;
Merkmal
zwar
auch
Schenkeln
ebenda
;
Merkmal
senkrecht
Dachebene
stehen
unterschiedlich
hoch
sind
Diagramm
S.
;
Merkmale
längere
Halterung
Kollektors
kürzeren
Auflage
Kollektor
dienen
Merkmale
.
ist
zwar
Anl
.
deutlich
sehen
wird
jedoch
ersichtlich
gleiche
Montagevorrichtung
zeigenden
Anl
.
S.
"
"
deutlich
gezeigt
.
Anwinklung
Schenkels
zwar
längeren
ist
.
S.
rail
deutlich
erkennbar
Merkmal
.
Grundfläche
Schiene
Schenkeln
auch
direkt
Dachsparren
befestigt
werden
kann
wird
allerdings
gezeigt
Befestigungsmöglichkeit
etwa
Bohrungen
schaffen
Schiene
Sparren
festgeschraubt
werden
kann
setzt
jedoch
einfache
Fachmann
geläufige
Überlegungen
Befestigung
Anl
.
Lasche
Befestigungsstreifen
straps
S.
erfolgt
Merkmal
.
2
.
ist
nunmehr
Hilfsanspruch
verteidigte
Fassung
Patentanspruchs
schutzfähig
.
Fassung
sind
zunächst
Möglichkeiten
Einbaus
In-Ziegel-Montage
Auf-Ziegel-Montage
aufgenommen
.
ist
allerdings
Fall
Erzeugnisschutzes
zunächst
nur
dann
Bedeutung
räumlich-körperliche
Ausgestaltung
Schiene
auswirkt
vgl.
Sen
.
.
Umdruck
S.
mithin
bloße
schutzbegrenzende
Zweckangaben
handelt
Sen
.
f.
Befestigungsvorrichtung
;
vgl.
schon
Sen
.
.
Schießbolzen
.
ist
mündliche
Verhandlung
ergeben
hat
insoweit
Fall
In-Ziegel-Montage
Folge
hat
Auflage
Kollektor
dienende
Schenkel
Auflagefläche
aufweisen
muss
Grundfläche
Dachlattenstärke
beabstandet
ist
.
kommt
zusätzlichen
Merkmal
Auflage
Kollektor
dienende
kürzere
Auflagefläche
Kollektor
aufweist
Abstand
Grundfläche
Schiene
Stärke
Dachlatte
entspricht
Ausdruck
.
Merkmal
ist
erteilten
Patent
Patentanspruch
enthalten
ursprünglichen
Unterlagen
ebenfalls
Patentanspruch
Erfindung
gehörend
offenbart
.
Zwar
besagt
nur
Abstand
Stärke
Dachlatte
entsprechen
soll
.
Stärke
ist
auch
Patentanspruch
definiert
ergab
Anmeldetag
aber
übliche
Dachlatten
damals
mm
mm
mm
stark
waren
.
Stärken
muss
Abstand
verteidigten
Patentanspruch
eingestellt
sein
.
Zwar
sind
auch
noch
andere
Möglichkeiten
denkbar
In-Ziegel-Einbau
ermöglicht
werden
kann
Einbringen
latte
.
wird
jedoch
schon
zusätzlichen
Merkmal
erfasst
.
Abstandsvorgabe
ermöglicht
einfache
Weise
Schiene
nur
Auf-Ziegel-Montage
zwar
zusätzlichen
Aufwand
Gefahren
Halt
Schiene
auch
In-ZiegelMontage
nutzbar
machen
.
Stand
Technik
bot
Anregung
.
gilt
nur
vorgenannten
"
Solahart"-Unterlagen
insbesondere
Anlagen
auch
bekannte
Ausnahme
oben
beschriebenen
Merkmals
Sachmerkmale
erfüllende
auch
Kollektorenmontage
vorgesehene
allerdings
In-Ziegel-Montage
geeignete
Dimensionierung
aufweisende
Schiene
S.
Katalogabbildung
folgt
zeigt
:
auch
weiteren
Klägerin
genannten
Dokumente
Lösung
Streitpatents
insgesamt
weiter
liegen
.
Patentanspruch
Fassung
Hilfsantrags
werden
auch
Patentanspruch
verteidigten
weitere
Ausgestaltungen
darstellenden
Patentansprüche
Schutzfähigkeit
Patentanspruchs
hilfsweise
verteidigten
Fassung
getragen
.
.
Kostenentscheidung
auch
Entscheidung
bereits
unzulässig
verworfene
Anschlussberufung
erfasst
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
.
Senat
hat
berücksichtigt
Anschlussberufung
mündlich
verhandelt
worden
ist
.
hat
Rahmen
Entscheidung
gegebenenfalls
heranzuziehenden
Billigkeitsgesichtspunkte
§
Abs.
Satz
PatG
weiter
berücksichtigt
Zurückweisung
Anschlussberufung
Verletzungsstreit
ausgewirkt
haben
dürfte
;
früheren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vollem
Umfang
entsprechen
sollte
.
früheren
Zivilsenats
könnte
festhalten
.
Schließlich
hat
berücksichtigt
Ergebnis
Ergebnis
Bundespatentgericht
gefunden
hat
eher
korrigierende
Verdeutlichung
substantielle
Abweichung
darstellt
.
lässt
Entscheidung
erster
Instanz
abweichende
Kostenentscheidung
veranlasst
erscheinen
.
Keukenschrijver
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
28.09.2004