NAMEN Verkündet : 6 . Mai Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Keukenschrijver Richterin Richter Prof. Dr. Recht erkannt : Berufung Klägerin Übrigen zurückgewiesen wird wird 28 . September verkündete Urteil 3 . Senats Bundespatentgerichts abgeändert folgt neu gefasst : deutsche Patent wird Abweisung weitergehenden Klage teilweise nichtig erklärt Patentansprüche folgende Fassung erhalten : " 1 . Vorrichtung Montieren zumindest Sonnenkollektor Sparren Latten aufweisenden Dach In-Ziegel-Montage auch Auf-Ziegel-Montage zumindest annähernd Breite Kollektors erstreckenden Schiene Schenkeln gekennzeichnet Schenkel senkrecht Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind Schenkel Halterung Kollektors andere Auflage Kollektor dient Schiene Wesentlichen U-förmigen Querschnitt hat Grundfläche Schenkeln direkt Dachsparren befestigbar ist Auflage Kollektor dienende kürzere Schenkel Auflagefläche Kollektor aufweist Abstand Grundfläche Schiene Stärke Dachlatte entspricht zumindest Schenkel abgewinkelt ist . 2 . Vorrichtung Anspruch gekennzeichnet Schiene Stahl besteht . 3 . Vorrichtung vorhergehenden Ansprüche gekennzeichnet Schiene Langlöcher aufweist . 4 . Vorrichtung vorhergehenden Ansprüche gekennzeichnet Schiene außenseitig Vorsprung aufweist Vertiefung unteren Rand Kollektors eingreift . 5 . Vorrichtung vorhergehenden Ansprüche gekennzeichnet Halterung Kollektors dienenden Schenkel Abwinkelung vorgesehen ist ungefähr gleiche Länge parallel Dachebene vorstehende Wand 22b Kollektors hat . 6 . Vorrichtung Ansprüche gekennzeichnet Schiene Auf-Ziegel- Montage stufenförmigen Halteeisen befestigbar ist . " Kosten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben . Tatbestand : Beklagte ist Inhaber 21 . September angemeldeten deutschen Patents Streitpatents " Vorrichtung Montieren zumindest Sonnenkollektor Dach " betrifft Patentansprüche umfasst . Patentansprüche 2 4 5 7 9 lauten Durchführung Einspruchsverfahrens Orthographie ist neuen Regeln angepasst : " 1 . Vorrichtung Montieren zumindest Sonnenkollektor Sparren Latten aufweisenden Dach zumindest annähernd Breite Kollektors erstreckenden Schiene Schenkeln gekennzeichnet senkrecht Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind Schenkel Halterung Kollektors andere Schenkel Auflage Kollektor dient . 2 . Vorrichtung Anspruch gekennzeichnet Halterung Kollektors dienende Schenkel höher Auflage Kollektor dienende Schenkel ist . 4 . Vorrichtung vorhergehenden Ansprüche gekennzeichnet Schiene Auflagefläche Kollektor aufweist Abstand Grundfläche Schiene Stärke entspricht . 5 . Vorrichtung vorhergehenden Ansprüche gekennzeichnet Schiene Stahl besteht . 6 . Vorrichtung vorhergehenden Ansprüche gekennzeichnet Schiene Langlöcher aufweist . 7 . Vorrichtung vorhergehenden Ansprüche gekennzeichnet Schiene außenseitig Vorsprung aufweist Vertiefung unteren Rand Kollektors eingreift . 9 . Vorrichtung vorhergehenden Ansprüche gekennzeichnet Halterung Kollektors dienenden Schenkel Abwinkelung vorgesehen ist ungefähr gleiche Länge parallel Dachebene vorstehende Wand 22b Kollektors hat . 11 . Vorrichtung Ansprüche gekennzeichnet Schiene stufenförmigen Halteeisen befestigbar ist . " weiteren Patentansprüche wird Patentschrift Streitpatents verwiesen . Klägerin hat geltend gemacht Streitpatent umfangreichem Stand Technik " Befestigungs-Systeme November patentfähig sei . hat beantragt Streitpatent insgesamt nichtig erklären . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Hilfsweise hat Streitpatent folgender Fassung Patentanspruchs Einfügungen unterstrichen rückbezogenen Patentansprüchen 4 5 7 9 neuer Nummerierung Patentansprüche 8) weiter hilfsweise Fassung Verwendungsanspruch formulierten Hilfsanspruch verteidigt : " 1 . Vorrichtung Montieren zumindest Sonnenkollektor Sparren Latten aufweisenden Dach zumindest annähernd Breite Kollektors erstreckenden Schiene Schenkeln gekennzeichnet senkrecht Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind Schenkel Halterung Kollektors andere Schenkel Auflage Kollektor dient Schiene Wesentlichen Querschnitt hat Grundfläche Schenkeln direkt Dachsparren befestigbar ist zumindest angewinkelt ist . " Patentgericht hat Streitpatent Abweisung weitergehenden Klage teilweise nichtig erklärt Fassung Hilfsantrag gegeben hat . Berufung begehrt Klägerin vollständige Nichtigerklärung Streitpatents Abänderung angefochtenen Urteils . stützt zusätzlich schon erster Instanz genannten Entgegenhaltungen behauptete offenkundige Vorbenutzungen Montagevorrichtungen Sonnenkollektoren Solar AG nen Unternehmensveröffentlichungen insbesondere Anl . unterlegte Vorbenutzung S. Ltd . weitere kumente Stand Technik " Befestigungs-Systeme November . Anschlussberufung Beklagten vollständige Abweisung Nichtigkeitsklage begehrt hat hat Senat unzulässig verworfen Sen . . Anschlussberufung Patentnichtigkeitsverfahren ; Kostenentscheidung hat Schlussentscheidung vorbehalten . Beklagte tritt Übrigen Rechtsmittel verteidigt hilfsweise Streitpatent ersten Hilfsantrag Urteilsformel ersichtlichen Fassung zweiten Hilfsantrag weiteren einschränkenden Merkmalen . Auftrag Senats hat Professor . schriftliches Gutachten erstattet mündlichen Verhandlung erläutert ergänzt hat . Entscheidungsgründe : zulässige Rechtsmittel Klägerin führt Abweisung weitergehenden Klage Nichtigerklärung Streitpatents Fassung angegriffenen Entscheidung ; Beklagte Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag verteidigt bleibt Erfolg . engeren Hilfsantrag Beklagten braucht entschieden werden . beschränkt Sachprüfung Beklagte Entscheidung Bundespatentgerichts wirksam angefochten hat Fassung Patents Bundespatentgericht gegeben hat ; erteilte Fassung Schutzrechts steht mehr Überprüfung Sen . . 22.2.2000 Bausch Nichtigkeitsrechtsprechung Patentsachen S. Positionierverfahren ; vgl. . . Sp . Schreibhefte ; Transformatorkühler ; Rogge 10 . Aufl . § Rdn . . 1 . Streitpatent betrifft Patentanspruch Berufungsverfahren Überprüfung stehender Fassung angefochtene Urteil erhalten hat Vorrichtung " Montieren zumindest Sonnenkollektor " Vorrichtung Sonnenkollektoren montiert werden können Dach . Beschreibung Streitpatents bezeichnet derartige Vorrichtungen US-Patentschrift bekannt . Dort seien Befestigung Paneelen -9- nenden Schienen Schenkel erstreckten parallel Dachebene . U-förmige Abschnitte Schienen senkrecht Dachebene dienten wasserdichten Verbindung zweier benachbarter Paneele . Sp . . Praxis werde Montagetechniken In-ZiegelMontage Integration Kollektoren Dachziegelfläche AufZiegel-Montage unterschieden Kollektoren Dachziegeln montiert würden . würden üblicherweise unterschiedliche Vorrichtungen verwendet Lagerhaltung erschwere . Hausdächer wiesen Regel Dachsparren Richtung Dachschräge verlaufende Balken Dachlatten Stärke Dachlatten regelmäßig mm betrage . bekannten Montageeinrichtungen seien zusätzliche Halterungen Kollektor erforderlich . Sp . . 2 . Streitpatent soll Vorrichtung Montage Sonnenkollektoren bereitgestellt werden Materialaufwand kostengünstig hergestellt werden kann einfache wenig aufwändige Montage ermöglicht gute Stabilität aufweist In-Ziegel-Montage Auf-Ziegel-Montage verwendet werden kann vgl. Beschr . Sp . Z. Sp . . 3 . lehrt Patentanspruch Fassung Bundespatentgericht erhalten hat Vorrichtung Montieren zumindest Sonnenkollektor Sparren Latten aufweisenden Dach Schiene aufweist zumindest annähernd Breite Kollektors erstreckt Wesentlichen Querschnitt hat Schenkeln senkrecht Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind Halterung Kollektors andere Auflage Kollektor dient zumindest Schenkel abgewinkelt ist Grundfläche Schiene Schenkeln direkt Dachsparren befestigt werden kann . 4 . schematischen Teilschnitt patentgemäße Vorrichtung In-Ziegel-Montage zeigt verkleinert wiedergegebene Figur Streitpatents : II . 1 . Gegenstand verteidigten Patentanspruchs Bundespatentgericht schutzfähig angesehen wurde war u.a. Bundespatentgericht noch vorliegenden Prospekt Anl . " " S. Ltd . Jahr Anl . vorbeschriebenen Schiene Befestigen solaren Heißwassersystemen jedenfalls Fachmann Ingenieur erfahrenen Techniker Entwicklung Montage Sonnenkollektoranlagen mittelständischen Wirtschaft befasst war nahegelegt . Vorveröffentlichung Prospekts auch anderen Prospekte Anl . Solahart Januar ist Druckdaten Senat überzeugend belegt steht Übrigen auch Streit . Prospekt zeigt Schiene Streitpatent beschriebenen Einsatz Ausnahme Merkmals Merkmale Patentanspruchs Streitpatents Fassung Bundespatentgericht Bestand hatte aufweist . gezeigte Schiene Merkmal erstreckt nämlich Breite Kollektors Zeichnung Seite ; Merkmal hat Querschnitt längeren Schenkel nächsten liegenden kürzeren Schenkel Wesentlichen U-förmigen Abschnitt aufweist Komponentenliste S. rail ; Merkmal zwar auch Schenkeln ebenda ; Merkmal senkrecht Dachebene stehen unterschiedlich hoch sind Diagramm S. ; Merkmale längere Halterung Kollektors kürzeren Auflage Kollektor dienen Merkmale . ist zwar Anl . deutlich sehen wird jedoch ersichtlich gleiche Montagevorrichtung zeigenden Anl . S. " " deutlich gezeigt . Anwinklung Schenkels zwar längeren ist . S. rail deutlich erkennbar Merkmal . Grundfläche Schiene Schenkeln auch direkt Dachsparren befestigt werden kann wird allerdings gezeigt Befestigungsmöglichkeit etwa Bohrungen schaffen Schiene Sparren festgeschraubt werden kann setzt jedoch einfache Fachmann geläufige Überlegungen Befestigung Anl . Lasche Befestigungsstreifen straps S. erfolgt Merkmal . 2 . ist nunmehr Hilfsanspruch verteidigte Fassung Patentanspruchs schutzfähig . Fassung sind zunächst Möglichkeiten Einbaus In-Ziegel-Montage Auf-Ziegel-Montage aufgenommen . ist allerdings Fall Erzeugnisschutzes zunächst nur dann Bedeutung räumlich-körperliche Ausgestaltung Schiene auswirkt vgl. Sen . . Umdruck S. mithin bloße schutzbegrenzende Zweckangaben handelt Sen . f. Befestigungsvorrichtung ; vgl. schon Sen . . Schießbolzen . ist mündliche Verhandlung ergeben hat insoweit Fall In-Ziegel-Montage Folge hat Auflage Kollektor dienende Schenkel Auflagefläche aufweisen muss Grundfläche Dachlattenstärke beabstandet ist . kommt zusätzlichen Merkmal Auflage Kollektor dienende kürzere Auflagefläche Kollektor aufweist Abstand Grundfläche Schiene Stärke Dachlatte entspricht Ausdruck . Merkmal ist erteilten Patent Patentanspruch enthalten ursprünglichen Unterlagen ebenfalls Patentanspruch Erfindung gehörend offenbart . Zwar besagt nur Abstand Stärke Dachlatte entsprechen soll . Stärke ist auch Patentanspruch definiert ergab Anmeldetag aber übliche Dachlatten damals mm mm mm stark waren . Stärken muss Abstand verteidigten Patentanspruch eingestellt sein . Zwar sind auch noch andere Möglichkeiten denkbar In-Ziegel-Einbau ermöglicht werden kann Einbringen latte . wird jedoch schon zusätzlichen Merkmal erfasst . Abstandsvorgabe ermöglicht einfache Weise Schiene nur Auf-Ziegel-Montage zwar zusätzlichen Aufwand Gefahren Halt Schiene auch In-ZiegelMontage nutzbar machen . Stand Technik bot Anregung . gilt nur vorgenannten " Solahart"-Unterlagen insbesondere Anlagen auch bekannte Ausnahme oben beschriebenen Merkmals Sachmerkmale erfüllende auch Kollektorenmontage vorgesehene allerdings In-Ziegel-Montage geeignete Dimensionierung aufweisende Schiene S. Katalogabbildung folgt zeigt : auch weiteren Klägerin genannten Dokumente Lösung Streitpatents insgesamt weiter liegen . Patentanspruch Fassung Hilfsantrags werden auch Patentanspruch verteidigten weitere Ausgestaltungen darstellenden Patentansprüche Schutzfähigkeit Patentanspruchs hilfsweise verteidigten Fassung getragen . . Kostenentscheidung auch Entscheidung bereits unzulässig verworfene Anschlussberufung erfasst beruht § Abs. Satz . V.m . § . Senat hat berücksichtigt Anschlussberufung mündlich verhandelt worden ist . hat Rahmen Entscheidung gegebenenfalls heranzuziehenden Billigkeitsgesichtspunkte § Abs. Satz PatG weiter berücksichtigt Zurückweisung Anschlussberufung Verletzungsstreit ausgewirkt haben dürfte ; früheren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vollem Umfang entsprechen sollte . früheren Zivilsenats könnte festhalten . Schließlich hat berücksichtigt Ergebnis Ergebnis Bundespatentgericht gefunden hat eher korrigierende Verdeutlichung substantielle Abweichung darstellt . lässt Entscheidung erster Instanz abweichende Kostenentscheidung veranlasst erscheinen . Keukenschrijver Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung 28.09.2004