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4.1 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterinnen
Ambrosius
Richter
beschlossen
:
Entschädigung
gerichtlichen
Sachverständigen
Erstattung
schriftlichen
Gutachtens
wird
Einschluss
Auslagen
Abgaben
festgesetzt
.
II
.
Streitwert
Berufungsverfahren
wird
festgesetzt
.
.
Beschwerden
Beschluss
Bundespatentgerichts
5
.
August
2
.
Herabsetzung
Streitwerts
gemäß
§
PatG
erstinstanzliche
Verfahren
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
je
Hälfte
.
IV
.
Anträge
Berufungskläger
Herabsetzung
Streitwerts
gemäß
§
PatG
Berufungsverfahren
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
:
gerichtliche
Sachverständige
hat
schriftliches
Gutachten
abgerechnet
Auslagen
.
Berufungskläger
ist
entgegengetreten
.
Vergütung
gerichtlichen
Sachverständigen
ist
Erteilung
Gutachtenauftrages
30
.
Juni
Entschädigungsgesetz
maßgeblich
.
Vergütung
Sachverständigen
Patentnichtigkeitsverfahren
wird
§
Abs.
Gesetzes
gebildeten
Honorargruppen
erfasst
.
ist
billigem
Ermessen
Gesetz
vorgesehenen
Honorargruppen
zuzuordnen
Abs.
Satz
.
Senat
hat
Schwierigkeiten
Sachverständigen
Patentnichtigkeitsverfahren
regelmäßig
stellen
dort
beurteilenden
Einzelfall
angemessen
angesehen
Honorargruppe
zurückzugreifen
Stundensatz
beträgt
Sen
.
.
07.11.2006
f.
Sachverständigenentschädigung
.
Stundensatz
ist
hier
jedenfalls
übersetzt
.
entspricht
Honorargruppe
Anlage
§
Abs.
beispielsweise
Sachverständige
tätige
Architekten
Ingenieuren
maßgeblich
ist
.
Auch
Ansatz
Stunden
Gutachtenerstellung
bestehen
durchgreifenden
Bedenken
.
Arbeitsweise
gerichtlichen
Sachverständigen
muss
grundsätzlich
selbst
überlassen
bleiben
.
Stundenaufwand
Stunden
kann
eingehenden
Gutachten
Patentnichtigkeitssache
Erforderlichkeit
jedenfalls
abgesprochen
werden
.
Vergleich
ähnlich
gelagerten
Fällen
vgl.
u.a.
Sen
.
.
Sachverständigenentschädigung
;
.
07.11.2006
aaO
erscheint
Aufwand
Stunden
übersetzt
.
.
:
Streitwert
Berufungsverfahren
beträgt
.
Betrag
hat
Bundespatentgericht
übereinstimmenden
Angaben
Parteien
Streitwert
festgesetzt
.
entspricht
Streitwert
Verletzungsverfahren
.
haben
neuen
Gesichtspunkte
ergeben
andere
Beurteilung
rechtfertigen
würden
.
Belastung
Berufungsklägers
Schadensersatzansprüchen
Verfahrenskosten
Ermittlung
Streitwerts
maßgeblich
ansehen
will
ist
entscheidend
.
Vielmehr
kommt
Wert
Nichtigerklärung
Streitpatents
.
:
Beschwerden
Berufungsklägers
Berufungsbeklagten
Beschluss
Bundespatentgerichts
5
.
August
.
waren
zurückzuweisen
.
Bundespatentgericht
hat
Berufungskläger
maßgebenden
Streitwert
§
Abs.
herabgesetzt
.
Hiergegen
haben
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Beschwerde
eingelegt
.
Berufungskläger
möchte
Herabsetzung
erreichen
Berufungsbeklagte
tritt
Herabsetzung
Streitwerts
gemäß
§
PatG
vollem
Umfang
.
Voraussetzungen
Herabsetzung
Streitwerts
lagen
ersten
Instanz
.
Berufungskläger
war
erster
Instanz
Verfahrenskostenhilfe
versagt
worden
.
Gefährdung
wirtschaftlichen
Lage
Belastung
Kosten
Nichtigkeitsverfahrens
kam
Stadium
Verfahrens
Betracht
.
Grundzüge
Senatsbeschlusses
24
.
Februar
Kostenbegünstigung
Gefährdung
wirtschaftlichen
Lage
vermögenslosen
mehr
tätigen
juristischen
Person
verneinen
sein
kann
lassen
übertragen
.
Andere
Gründe
hat
Berufungsbeklagte
geltend
gemacht
.
Gründe
weitere
Herabsetzung
Streitwerts
gemäß
§
hat
Berufungskläger
dargelegt
.
hat
insbesondere
Hinweis
Senats
Beschluss
27
Juli
.
Antrag
Berufungsbeklagten
erklärt
Unterlagen
zugänglich
machen
Anträge
Streitwertherabsetzung
begründet
worden
sind
.
Angaben
können
Entscheidung
Herabsetzung
Streitwerts
§
PatG
berücksichtigt
werden
vgl.
Sen
.
.
27.07.2004
IV
.
.
IV
.
:
zuvor
genannten
Gründen
kam
auch
Herabsetzung
Streitwerts
Berufungsinstanz
gemäß
§
PatG
Betracht
.
kommt
Berufungskläger
anders
ersten
Instanz
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt
worden
ist
so
Gefährdung
wirtschaftlichen
Lage
jedenfalls
ersichtlich
ist
.
Berufungsklägerin
kam
hingegen
Gefährdung
wirtschaftlichen
Lage
mehr
Betracht
selbst
vorträgt
jedenfalls
März
zahlungsunfähig
ist
.
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung