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308 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
8
.
Oktober
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Vorausbezahlte
Telefongespräche
§
Übereinstimmende
offensichtlich
unzutreffende
Angaben
Parteien
erstinstanzlichen
Verfahren
Streitwert
Patentverletzungsverfahrens
sind
widerlegbares
Indiz
wirtschaftlichen
Wert
Klagebegehrens
.
Beschluss
8
.
Oktober
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
verbleibt
Festsetzung
Streitwerts
Beschluss
Senats
20
.
März
.
Gründe
:
Senat
Urteil
21
.
Februar
Klagepatent
nichtig
erklärt
hatte
hat
Klägerin
vorliegenden
Patentverletzungsverfahren
Klage
zurückgenommen
.
Senat
hat
Streitwert
Verfahren
Euro
festgesetzt
.
Beklagten
haben
Überprüfung
Streitwertfestsetzung
Anhebung
Euro
gebeten
.
Unabhängig
Frage
Beklagten
Ziel
Heraufsetzung
Streitwerts
Gegenvorstellung
erheben
können
s.
Beschluss
12
.
Februar
IVa
ist
Anhebung
Streitwerts
jedenfalls
veranlasst
.
Streitwertfestsetzung
Euro
Landgericht
beruhte
übereinstimmenden
Angaben
Parteien
.
Beklagten
haben
Einverständnis
weiteren
Verfahrensverlauf
Teil
gerichtliche
Anforderung
erfolgten
Angaben
teilweisen
Rechnungslegung
bestätigt
.
haben
Zeitpunkt
auch
Rahmen
Nichtzulassungsbeschwerde
Höhe
Streitwerts
Zweifel
gezogen
.
haben
noch
Ende
Dezember
Anwaltsschriftsatz
erklärt
Insolvenz
Löschung
Beklagten
weitere
Auskunfterteilung
mehr
möglich
sei
.
Allerdings
ist
Gericht
übereinstimmende
Angaben
Parteien
Höhe
Streitwerts
gebunden
.
Angaben
kommt
jedoch
offensichtlich
unzutreffend
sind
erhebliches
Gewicht
insbesondere
erstinstanzlichen
Verfahren
Zeitpunkt
spätere
Kostentragungspflicht
noch
offen
ist
abgegeben
werden
.
Angaben
Zeitpunkt
gemacht
werden
ist
größere
Objektivität
erwarten
späteren
Einschätzung
erfolgt
Kostentragungspflicht
bereits
feststeht
Beschluss
24
.
Mai
.
übereinstimmenden
Angaben
rechtskräftigen
Abschluss
Verfahrens
sind
widerlegbares
Indiz
Richtigkeit
festgesetzten
Streitwerts
.
Angaben
Beklagten
Gesuch
Streitwert
überprüfen
genügen
hiernach
stellenden
Anforderungen
nachträgliche
Abänderung
Streitwerts
.
Beklagten
legen
eigenen
Einschätzung
erst
geraume
Zeit
rechtskräftigem
Abschluss
Verfahrens
nun
doch
Informationen
Höhe
Umsätze
erhalten
haben
.
beziehen
insoweit
lediglich
eidesstattliche
Versicherung
Zeugen
.
ist
entnehmen
Bemühungen
Daten
Auskunfterteilung
erhalten
"
zunächst
"
erfolglos
geblieben
seien
.
Zeugen
jetzt
vorliegenden
Datenbestände
Umsätze
teilweise
Vertragspartnern
teilweise
Produkten
erfasst
ergäben
befänden
jedoch
Eindruck
Zeugen
Originalzustand
hätten
zusammengestellten
Ergebnisse
.
Angaben
widerlegen
Annahme
bisher
einvernehmlich
Parteien
angenommene
Streitwert
angemessen
ist
.
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
I-2