BESCHLUSS 8 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Vorausbezahlte Telefongespräche § Übereinstimmende offensichtlich unzutreffende Angaben Parteien erstinstanzlichen Verfahren Streitwert Patentverletzungsverfahrens sind widerlegbares Indiz wirtschaftlichen Wert Klagebegehrens . Beschluss 8 . Oktober Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : verbleibt Festsetzung Streitwerts Beschluss Senats 20 . März . Gründe : Senat Urteil 21 . Februar Klagepatent nichtig erklärt hatte hat Klägerin vorliegenden Patentverletzungsverfahren Klage zurückgenommen . Senat hat Streitwert Verfahren Euro festgesetzt . Beklagten haben Überprüfung Streitwertfestsetzung Anhebung Euro gebeten . Unabhängig Frage Beklagten Ziel Heraufsetzung Streitwerts Gegenvorstellung erheben können s. Beschluss 12 . Februar IVa ist Anhebung Streitwerts jedenfalls veranlasst . Streitwertfestsetzung Euro Landgericht beruhte übereinstimmenden Angaben Parteien . Beklagten haben Einverständnis weiteren Verfahrensverlauf Teil gerichtliche Anforderung erfolgten Angaben teilweisen Rechnungslegung bestätigt . haben Zeitpunkt auch Rahmen Nichtzulassungsbeschwerde Höhe Streitwerts Zweifel gezogen . haben noch Ende Dezember Anwaltsschriftsatz erklärt Insolvenz Löschung Beklagten weitere Auskunfterteilung mehr möglich sei . Allerdings ist Gericht übereinstimmende Angaben Parteien Höhe Streitwerts gebunden . Angaben kommt jedoch offensichtlich unzutreffend sind erhebliches Gewicht insbesondere erstinstanzlichen Verfahren Zeitpunkt spätere Kostentragungspflicht noch offen ist abgegeben werden . Angaben Zeitpunkt gemacht werden ist größere Objektivität erwarten späteren Einschätzung erfolgt Kostentragungspflicht bereits feststeht Beschluss 24 . Mai . übereinstimmenden Angaben rechtskräftigen Abschluss Verfahrens sind widerlegbares Indiz Richtigkeit festgesetzten Streitwerts . Angaben Beklagten Gesuch Streitwert überprüfen genügen hiernach stellenden Anforderungen nachträgliche Abänderung Streitwerts . Beklagten legen eigenen Einschätzung erst geraume Zeit rechtskräftigem Abschluss Verfahrens nun doch Informationen Höhe Umsätze erhalten haben . beziehen insoweit lediglich eidesstattliche Versicherung Zeugen . ist entnehmen Bemühungen Daten Auskunfterteilung erhalten " zunächst " erfolglos geblieben seien . Zeugen jetzt vorliegenden Datenbestände Umsätze teilweise Vertragspartnern teilweise Produkten erfasst ergäben befänden jedoch Eindruck Zeugen Originalzustand hätten zusammengestellten Ergebnisse . Angaben widerlegen Annahme bisher einvernehmlich Parteien angenommene Streitwert angemessen ist . Meier-Beck Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung I-2