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13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Richterin
Schuster
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
26
.
Mai
verkündete
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
Folien
Vliesstoffe
Bauindustrie
herstellt
ist
eingetragene
Inhaberin
27
.
Mai
angemeldeten
europäischen
Patents
.
umfasst
Patentansprüche
Verfahrenssprache
lautet
:
"
Flexibles
Verpackungsbehältnis
Klebenähten
Überlapp
Außenkanten
Herstellung
Verpackungsbehältnisses
dienenden
Folie
Bereich
innerer
äußerer
Wandung
gebildet
ist
inneren
Wandung
Öffnungen
vorgesehen
sind
Gasaustritt
Inneren
Behältnisses
Bereich
inneren
äußeren
Wandung
ermöglichen
gekennzeichnet
Bereich
einschließenden
Quer-Schweiß-
Klebenähte
zumindest
Teilbereich
so
ausgebildet
sind
kontrollierter
Gasaustritt
Abbau
Füllung
auftretenden
Überdruckes
gewährleistet
ist
.
"
Erfindung
ist
auch
Gegenstand
Inanspruchnahme
Priorität
europäischen
Patentanmeldung
27
.
April
getätigten
internationalen
Patentanmeldung
Beklagten
zahlreiche
Bestimmungsstaaten
.
Erfinder
sind
Streitpatent
internationalen
Patentanmeldung
Kläger
früher
Beklagten
beschäftigt
war
weitere
Angehörige
Unternehmens
genannt
.
Erfindungsmeldung
gab
Beklagte
26
Juli
schriftliche
Erklärung
Anlage
.
Parteien
ist
streitig
Beklagte
Diensterfindung
Erklärung
rechtswirksam
unbeschränkt
Anspruch
genommen
hat
.
Kläger
hat
eigenem
Recht
Prozessstandschafter
Klage
erhoben
Landgericht
Wesentlichen
stattgegeben
hat
.
hat
Beklagte
sinngemäß
verurteilt
Streitpatent
einzelnen
Staaten
noch
Schutzrecht
erteilt
worden
ist
Rechte
Anmeldung
PCT-Anmeldung
Kläger
übertragen
entsprechenden
Registereintragungen
bewilligen
Rechnung
Benutzungshandlungen
legen
.
hat
Landgericht
Verpflichtung
Beklagten
festgestellt
Kläger
jeweils
Drittel
Rechnungslegung
ergebenden
Betrags
verzinst
zahlen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Klage
vollständig
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Kläger
Antrag
Zurückweisung
Berufung
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Streitpatent
betrifft
flexible
Verpackungsbehältnisse
Abfüllen
rieselfähigen
Materialien
insbesondere
Baustoffen
.
sind
Streitpatentschrift
erläutert
wird
einerseits
häufig
hygroskopisch
andererseits
bildet
während
Abfüllung
Überdruck
Verpackung
.
könne
zwar
Verwendung
herkömmlicher
Papiersäcke
entweichen
biete
Verpackungsmaterial
unzureichenden
Schutz
Füllgutes
Aufnahme
Feuchtigkeit
.
Streitpatentschrift
erläutert
Stand
Technik
bekannte
Lösungsansätze
Nachteile
schlägt
Lösung
Problems
Verunreinigung
und/oder
Feuchtigkeit
schützende
Füllgüter
und/oder
Einfüllen
Überdruck
abzuleiten
ist
preiswert
sicher
verpacken
flexibles
Verpackungsbehältnis
Merkmalen
Patentanspruch
.
nachfolgend
eingefügten
Figuren
zeigen
streitpatentgemäßes
Verpackungsbehältnis
.
Seitenkanten
Endlos-Kunststofffolie
Perforationen
Prägungen
versehen
ist
werden
überlappend
übereinandergelegt
Längsnähten
Längsrichtung
Verkleben
Verschweißen
fixiert
.
Quernähte
bilden
Boden
oberen
Abschluss
.
Figur
veranschaulicht
Schnitt
Überlappung
Versiegelung
Außenkanten
Folie
Bereich
inneren
Wandung
äußeren
Wandung
entsteht
.
Perforationen
Prägungen
versehene
Außenseite
Folie
bildet
Übereinanderlegen
Seitenkanten
innere
Wandung
so
Befüllen
entstehender
Überdruck
zunächst
Bereich
Wandungen
entweichen
kann
.
weiteren
Ableitung
Überdrucks
heißt
Patentschrift
Außenkante
Folie
später
Inneren
Behältnisses
gewandten
Seite
Trennlack
versehen
ist
führt
Schweißnaht
Gasaustritt
ermöglicht
Beschreibung
.
.
erläutert
Beschreibung
erfindungsgemäß
würden
Klebenähte
Querrichtung
gasdurchlässig
ausgebildet
.
sei
aber
zusätzlich
möglich
vorhanden
Schweißbzw
.
Klebenaht
Längsrichtung
insgesamt
Teilbereichen
gasdurchlässig
auszubilden
.
bevorzugte
Möglichkeit
Ausbildung
Gasdurchlässigkeit
bestehe
Oberfläche
Folie
verbindenden
Stellen
auch
insgesamt
Aufbringung
Trennmediums
Corona-Behandlung
so
verändern
Verbindung
herabgesetzte
Festigkeit
aufweise
.
Auftrag
Behandlung
könne
einseitig
mehrseitig
vollflächig
partiell
erfolgen
.
Trennung
eigneten
Medien
Verschweißen
Verkleben
Kunststofffolie
verhinderten
Beispiel
Öle
Farben
Lacke
pulverförmige
Feststoffe
usw.
Beschreibung
.
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
vertreten
Klage
sei
Kläger
eigene
Rechte
geltend
mache
unbegründet
Miterfinder
sei
Wesentlichen
begründet
Kläger
Grundlage
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
allenfalls
Anspruch
nehmen
könne
Entwicklung
Überdruckentlüftung
mitgewirkt
haben
Trennmedium
geschwächte
Naht
nur
Fall
entsprechenden
Druckaufbaus
öffne
.
liege
aber
erfinderische
Schritt
Schutzfähigkeit
Streitpatents
geführt
habe
.
sei
Patentschrift
Positionierung
Sekundärentlüftung
Quernähten
sehen
Kläger
zuzurechnen
sei
.
Einsatz
Trennmediums
Schwächung
Naht
sehe
Patentanspruch
gar
lasse
Quer-)Nähte
auszubilden
seien
kontrollierten
Gasaustritt
Abbau
Überdrucks
ermöglichen
.
Verwendung
Trennmediums
also
notwendigerweise
Schwächung
sei
lediglich
bevorzugte
Möglichkeit
angegeben
alternativ
auch
Einsatz
Corona-Behandlung
Zweck
.
Entwicklung
kontrollierten
Überdruckentlüftung
Einsatz
Trennmediums
Bestandteil
erfindungsgemäßen
Lehre
sei
ergebe
auch
Wege
kontrollierten
Ausströmenlassen
Gases
auch
Einsatz
Trennmedien
Nähten
Ermöglichung
Überdruckentlüftung
vorbekannt
gewesen
seien
.
Zwar
werde
letztgenannten
Schrift
Trennmedium
Ziel
eingesetzt
Nähte
unterbrechen
.
Jedenfalls
Gesamtschau
Schriften
liege
Einsatz
Trennmediums
Schwächung
Nähte
erfinderischer
Schritt
.
.
Begründung
trägt
ausgesprochene
Klageabweisung
.
beruht
Zusammenhang
Gründe
Rechtsauffassung
Erfinder
Miterfinder
könne
nur
sein
Beitrag
Erfindung
Qualität
erfinderischen
Tätigkeit
aufweise
.
hat
Berufungsgericht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
missverstanden
.
1
.
Frage
Mit-)Erfinder
ist
geht
losgelöst
patentrechtlichen
Bewertung
Gegenstands
Erfindung
Recht
Gegenstand
zusteht
Urteil
17
.
Mai
.
Atemgasdrucksteuerung
.
Zuerkennung
erforderliche
Beitrag
braucht
selbstständig
erfinderisch
sein
allein
betrachtet
Voraussetzungen
patentfähigen
Erfindung
erfüllen
Urteil
16
.
September
Verkranzungsverfahren
.
Anerkennung
Miterfinder
kann
Begründung
versagt
werden
geleistete
Beitrag
betreffe
"
springenden
Punkt
"
Erfindung
Urteil
17
.
Oktober
f.
Rollenantriebseinheit
.
Vielmehr
reichen
nur
Beiträge
Mit-)Erfinder
anerkannt
werden
Gesamterfolg
gar
beeinflusst
haben
Lösung
unwesentlich
sind
Weisungen
Erfinders
Dritten
geschaffen
wurden
Urteil
5
.
Juni
f.
Spanplatten
;
Urteil
20
.
Juni
Motorkettensäge
;
Urteil
17
.
Januar
Mitt
.
18
Gummielastische
Masse
;
Urteil
16
.
September
Verkranzungsverfahren
.
darf
Bundesgerichtshof
bereits
Urteil
"
Biedermeiermanschetten
ausgesprochen
hat
allein
Gegenstand
Patentansprüche
Maßstab
Mitberechtigung
begründende
Beteiligung
genommen
werden
ist
gesamte
Patent
beschriebene
Erfindung
Zustandekommen
Blick
nehmen
prüfen
Leistung
Einzelne
Gesamtheit
betrachtenden
Erfindung
beigetragen
hat
Urteil
20
.
Februar
f.
Biedermeiermanschetten
.
Fassung
-9-
tentansprüche
kommt
Prüfung
Frage
schöpferischen
Beiträge
geleistet
worden
sind
nur
insofern
ergeben
kann
Teil
Beschreibung
dargestellten
Erfindung
Gegenstand
gehört
Patenterteilung
Schutz
gewährt
worden
ist
.
geht
aber
Patentanspruch
Ausführungsform
beschränkt
ist
Beschreibung
genannt
ist
lediglich
beschriebene
Ausführungsform
mehr
Patentanspruch
fällt
also
patentrechtlich
geschützten
Gegenstands
liegt
Miterfinderschaft
geschützten
Gegenstand
begründen
kann
.
Atemgasdrucksteuerung
.
Schließlich
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
verfehlt
einzelnen
Merkmale
Patentanspruchs
hin
untersuchen
genommen
Stand
Technik
bekannt
sind
bejahendenfalls
schöpferischen
Beitrag
Miterfinders
auszuschließen
.
Atemgasdrucksteuerung
.
Nur
Grundsätze
beachtet
werden
ist
erforderlich
.
Atemgasdrucksteuerung
gewährleistet
Gegenstand
Umfang
schöpferischen
Beteiligung
Erfindung
unabhängig
bestimmt
werden
Erfindung
bereits
Patent
erteilt
ist
breit
Anspruch
formuliert
ist
Patent
angemeldet
erteilt
ist
Umfang
breiter
Anspruch
spätere
Entscheidungen
Beschränkungsverfahren
beschränkt
wird
.
2
.
gilt
Streitfall
Folgendes
:
Berufungsgericht
beanstandeten
Feststellungen
Landgerichts
entwickelten
Kläger
beobachteten
Problem
nämlich
dass
hergestellte
Säcke
Längsnaht
hafteten
Lack
Wandungen
geraten
war
Überlegung
bewusst
einzusetzen
Mechanismus
Entlüftung
schaffen
.
sollten
inneren
Wandung
doppellagigen
Längsnaht
Öffnungen
vorgesehen
werden
Gasaustritt
Bereich
inneren
äußeren
Wandung
ermöglichen
.
genau
sekundäre
Öffnung
anzuordnen
war
blieb
abgesehen
möglichst
weit
entfernt
primären
Entlüftung
liegen
sollte
zunächst
offen
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
ist
gebotenen
gesamte
Streitpatent
beschriebene
Erfindung
Zustandekommen
Blick
nehmenden
Würdigung
vorstehend
ersichtlich
Kläger
zuzurechnende
Beitrag
Gesamterfolg
gar
beeinflusst
haben
Weisungen
Erfinders
Dritten
geschaffen
worden
sein
könnte
.
Ebenso
kann
angenommen
werden
Beitrag
unmittelbaren
Eingang
Patentanspruch
nachgeordneten
Anspruch
gefunden
hat
ursprüngliche
Ausführungsform
fallengelassen
worden
Kläger
Kreis
Miterfinder
auszuscheiden
wäre
.
Vielmehr
macht
Schutz
gestellte
Lehre
ersichtlich
nach
vor
Einsatz
Trennmedien
Entlüftungszwecke
zunutze
.
kann
Beitrag
Erfindung
auch
Hinweis
abgetan
werden
Beschreibung
lediglich
bevorzugte
Möglichkeit
erwähnt
sein
auch
insoweit
bereits
verallgemeinerten
Form
Kläger
Spiel
gebrachten
konkreten
Verwendung
Lack
Trennmedium
.
abstrahierte
Fassung
Patentansprüchen
ist
typischerweise
Ausdruck
Bemühens
Anmelders
Patentanwalts
konkrete
Erfindung
naheliegenden
Interesse
weiten
Patentschutzes
möglichst
allgemeiner
Form
Patent
anzumelden
vgl.
.
steuerung
.
rechtfertigt
aber
konkreten
Beitrag
Ausgestaltung
Erfindung
Qualität
schöpferischen
Mit-)Erfinderleistung
abzusprechen
.
Berufungsgericht
Hinblick
vorbekannten
Stand
Technik
verneinen
will
vorletzter
Abs.
ist
Auffassung
wiederum
Fehlvorstellung
beeinflusst
nur
Beiträge
Qualität
erfinderischen
Tätigkeit
Rang
Mit-)Erfinder
begründen
können
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Berufungsrechtszug
wiederzueröffnen
.
weist
Senat
vorsorglich
Folgendes
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Prozessstandschaft
Miterfinder
erhobene
Klage
sei
unzulässig
Kläger
selbst
Miterfinder
sei
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Status
Miterfinders
zuzuerkennen
ist
hängt
Parteien
ist
Ausgang
vorliegenden
Rechtsstreits
.
Träfe
Ansicht
Berufungsgerichts
hinge
Zulässigkeit
anderen
Miterfinder
Prozessstandschaft
erhobenen
Klage
Begründetheit
Kläger
eigenem
Recht
erhobenen
Klage
allgemeinen
zivilprozessualen
Grundsätzen
widerspräche
.
2
.
wiedereröffneten
Berufungsrechtszug
wird
richt
auch
überprüfen
haben
Beklagte
Landgericht
meint
Erfindung
wirksam
Anspruch
genommen
hat
Anlage
Akten
gereichte
Erklärung
Schriftformerfordernis
§
Abs.
ArbEG
aF
Verbindung
§
genügt
.
Vielzahl
vorformulierte
Schriftstück
ist
zwar
so
aufgeteilt
Unterschriftsleiste
räumlich
nur
Erklärung
Beklagten
Empfang
jeweiligen
Erfindungsmeldung
abdeckt
wahlweises
Ankreuzen
Feldern
abzugebende
Erklärung
fragliche
Diensterfindung
unbeschränkt
beschränkt
Anspruch
genommen
freigegeben
wird
befindet
.
Berufungsgericht
wird
aber
erwägen
haben
maschinenschriftliches
Ankreuzen
abgegebene
Erklärung
maßgeblichen
gesamten
Umständen
doch
Unterschrift
gedeckt
sein
könnte
.
kann
insbesondere
Bedeutung
sein
Eingangsbestätigung/Inanspruchnahme/Freigabeerklärung
überschriebene
Schriftstück
Empfangsbestätigung
Erfindungsmelder
gedacht
ist
.
schließt
Arbeitnehmer
gerichteten
Bitte
"
Eingang
Schreibens
Unterzeichnen
unverzügliche
Rückgabe
bestätigen
"
Erfindungsmelder
Streitfall
auch
nachgekommen
sind
.
erscheint
Blick
Ausgestaltung
Empfangsbestätigung
fraglich
zergliedernde
Betrachtung
Landgerichts
sozialen
Sinngehalt
Geschehensablaufs
gerecht
wird
.
Lesart
erschöpfte
Erklärungsgehalt
Urkunde
Arbeitgeber
Empfang
Erfindungsmeldung
bestätigt
Arbeitnehmererfinder
ihrerseits
Empfang
Empfangsbestätigung
quittieren
Verwendung
Vordrucks
ersichtlich
auch
Arbeitnehmer
erkennbar
allein
bezweckt
war
.
Landgericht
herangezogenen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
fehlenden
Beweiskraft
Namenszugs
Unterschrift
Banküberweisungsträger
Überweisung
betreffenden
Daten
sogenannte
"
Oberschrift
"
vgl.
Urteil
20
November
XI
seitlich
oberen
Bereich
Quittungstext
Urteil
21
.
Januar
XI
kann
verallgemeinernd
abgeleitet
werden
Wahrung
Schriftform
kategorisch
verneinen
ist
Unterschrift
Erklärung
Gesamtheit
räumlich
abschließt
vgl.
insoweit
etwa
Urteil
13
.
Oktober
ZR
.
Vielmehr
ist
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
berücksichtigende
Gesamtwürdigung
angezeigt
vgl.
.
BGB/Einsele
6
.
Aufl
.
.
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.04.2010
Frankfurt/Main
Entscheidung