NAMEN Verkündet : 18 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Richterin Schuster Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird 26 . Mai verkündete Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte Folien Vliesstoffe Bauindustrie herstellt ist eingetragene Inhaberin 27 . Mai angemeldeten europäischen Patents . umfasst Patentansprüche Verfahrenssprache lautet : " Flexibles Verpackungsbehältnis Klebenähten Überlapp Außenkanten Herstellung Verpackungsbehältnisses dienenden Folie Bereich innerer äußerer Wandung gebildet ist inneren Wandung Öffnungen vorgesehen sind Gasaustritt Inneren Behältnisses Bereich inneren äußeren Wandung ermöglichen gekennzeichnet Bereich einschließenden Quer-Schweiß- Klebenähte zumindest Teilbereich so ausgebildet sind kontrollierter Gasaustritt Abbau Füllung auftretenden Überdruckes gewährleistet ist . " Erfindung ist auch Gegenstand Inanspruchnahme Priorität europäischen Patentanmeldung 27 . April getätigten internationalen Patentanmeldung Beklagten zahlreiche Bestimmungsstaaten . Erfinder sind Streitpatent internationalen Patentanmeldung Kläger früher Beklagten beschäftigt war weitere Angehörige Unternehmens genannt . Erfindungsmeldung gab Beklagte 26 Juli schriftliche Erklärung Anlage . Parteien ist streitig Beklagte Diensterfindung Erklärung rechtswirksam unbeschränkt Anspruch genommen hat . Kläger hat eigenem Recht Prozessstandschafter Klage erhoben Landgericht Wesentlichen stattgegeben hat . hat Beklagte sinngemäß verurteilt Streitpatent einzelnen Staaten noch Schutzrecht erteilt worden ist Rechte Anmeldung PCT-Anmeldung Kläger übertragen entsprechenden Registereintragungen bewilligen Rechnung Benutzungshandlungen legen . hat Landgericht Verpflichtung Beklagten festgestellt Kläger jeweils Drittel Rechnungslegung ergebenden Betrags verzinst zahlen . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Klage vollständig abgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Kläger Antrag Zurückweisung Berufung Beklagten . Entscheidungsgründe : Streitpatent betrifft flexible Verpackungsbehältnisse Abfüllen rieselfähigen Materialien insbesondere Baustoffen . sind Streitpatentschrift erläutert wird einerseits häufig hygroskopisch andererseits bildet während Abfüllung Überdruck Verpackung . könne zwar Verwendung herkömmlicher Papiersäcke entweichen biete Verpackungsmaterial unzureichenden Schutz Füllgutes Aufnahme Feuchtigkeit . Streitpatentschrift erläutert Stand Technik bekannte Lösungsansätze Nachteile schlägt Lösung Problems Verunreinigung und/oder Feuchtigkeit schützende Füllgüter und/oder Einfüllen Überdruck abzuleiten ist preiswert sicher verpacken flexibles Verpackungsbehältnis Merkmalen Patentanspruch . nachfolgend eingefügten Figuren zeigen streitpatentgemäßes Verpackungsbehältnis . Seitenkanten Endlos-Kunststofffolie Perforationen Prägungen versehen ist werden überlappend übereinandergelegt Längsnähten Längsrichtung Verkleben Verschweißen fixiert . Quernähte bilden Boden oberen Abschluss . Figur veranschaulicht Schnitt Überlappung Versiegelung Außenkanten Folie Bereich inneren Wandung äußeren Wandung entsteht . Perforationen Prägungen versehene Außenseite Folie bildet Übereinanderlegen Seitenkanten innere Wandung so Befüllen entstehender Überdruck zunächst Bereich Wandungen entweichen kann . weiteren Ableitung Überdrucks heißt Patentschrift Außenkante Folie später Inneren Behältnisses gewandten Seite Trennlack versehen ist führt Schweißnaht Gasaustritt ermöglicht Beschreibung . . erläutert Beschreibung erfindungsgemäß würden Klebenähte Querrichtung gasdurchlässig ausgebildet . sei aber zusätzlich möglich vorhanden Schweißbzw . Klebenaht Längsrichtung insgesamt Teilbereichen gasdurchlässig auszubilden . bevorzugte Möglichkeit Ausbildung Gasdurchlässigkeit bestehe Oberfläche Folie verbindenden Stellen auch insgesamt Aufbringung Trennmediums Corona-Behandlung so verändern Verbindung herabgesetzte Festigkeit aufweise . Auftrag Behandlung könne einseitig mehrseitig vollflächig partiell erfolgen . Trennung eigneten Medien Verschweißen Verkleben Kunststofffolie verhinderten Beispiel Öle Farben Lacke pulverförmige Feststoffe usw. Beschreibung . . II . Berufungsgericht hat Auffassung vertreten Klage sei Kläger eigene Rechte geltend mache unbegründet Miterfinder sei Wesentlichen begründet Kläger Grundlage Landgericht getroffenen Feststellungen allenfalls Anspruch nehmen könne Entwicklung Überdruckentlüftung mitgewirkt haben Trennmedium geschwächte Naht nur Fall entsprechenden Druckaufbaus öffne . liege aber erfinderische Schritt Schutzfähigkeit Streitpatents geführt habe . sei Patentschrift Positionierung Sekundärentlüftung Quernähten sehen Kläger zuzurechnen sei . Einsatz Trennmediums Schwächung Naht sehe Patentanspruch gar lasse Quer-)Nähte auszubilden seien kontrollierten Gasaustritt Abbau Überdrucks ermöglichen . Verwendung Trennmediums also notwendigerweise Schwächung sei lediglich bevorzugte Möglichkeit angegeben alternativ auch Einsatz Corona-Behandlung Zweck . Entwicklung kontrollierten Überdruckentlüftung Einsatz Trennmediums Bestandteil erfindungsgemäßen Lehre sei ergebe auch Wege kontrollierten Ausströmenlassen Gases auch Einsatz Trennmedien Nähten Ermöglichung Überdruckentlüftung vorbekannt gewesen seien . Zwar werde letztgenannten Schrift Trennmedium Ziel eingesetzt Nähte unterbrechen . Jedenfalls Gesamtschau Schriften liege Einsatz Trennmediums Schwächung Nähte erfinderischer Schritt . . Begründung trägt ausgesprochene Klageabweisung . beruht Zusammenhang Gründe Rechtsauffassung Erfinder Miterfinder könne nur sein Beitrag Erfindung Qualität erfinderischen Tätigkeit aufweise . hat Berufungsgericht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs missverstanden . 1 . Frage Mit-)Erfinder ist geht losgelöst patentrechtlichen Bewertung Gegenstands Erfindung Recht Gegenstand zusteht Urteil 17 . Mai . Atemgasdrucksteuerung . Zuerkennung erforderliche Beitrag braucht selbstständig erfinderisch sein allein betrachtet Voraussetzungen patentfähigen Erfindung erfüllen Urteil 16 . September Verkranzungsverfahren . Anerkennung Miterfinder kann Begründung versagt werden geleistete Beitrag betreffe " springenden Punkt " Erfindung Urteil 17 . Oktober f. Rollenantriebseinheit . Vielmehr reichen nur Beiträge Mit-)Erfinder anerkannt werden Gesamterfolg gar beeinflusst haben Lösung unwesentlich sind Weisungen Erfinders Dritten geschaffen wurden Urteil 5 . Juni f. Spanplatten ; Urteil 20 . Juni Motorkettensäge ; Urteil 17 . Januar Mitt . 18 Gummielastische Masse ; Urteil 16 . September Verkranzungsverfahren . darf Bundesgerichtshof bereits Urteil " Biedermeiermanschetten ausgesprochen hat allein Gegenstand Patentansprüche Maßstab Mitberechtigung begründende Beteiligung genommen werden ist gesamte Patent beschriebene Erfindung Zustandekommen Blick nehmen prüfen Leistung Einzelne Gesamtheit betrachtenden Erfindung beigetragen hat Urteil 20 . Februar f. Biedermeiermanschetten . Fassung -9- tentansprüche kommt Prüfung Frage schöpferischen Beiträge geleistet worden sind nur insofern ergeben kann Teil Beschreibung dargestellten Erfindung Gegenstand gehört Patenterteilung Schutz gewährt worden ist . geht aber Patentanspruch Ausführungsform beschränkt ist Beschreibung genannt ist lediglich beschriebene Ausführungsform mehr Patentanspruch fällt also patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt Miterfinderschaft geschützten Gegenstand begründen kann . Atemgasdrucksteuerung . Schließlich ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs verfehlt einzelnen Merkmale Patentanspruchs hin untersuchen genommen Stand Technik bekannt sind bejahendenfalls schöpferischen Beitrag Miterfinders auszuschließen . Atemgasdrucksteuerung . Nur Grundsätze beachtet werden ist erforderlich . Atemgasdrucksteuerung gewährleistet Gegenstand Umfang schöpferischen Beteiligung Erfindung unabhängig bestimmt werden Erfindung bereits Patent erteilt ist breit Anspruch formuliert ist Patent angemeldet erteilt ist Umfang breiter Anspruch spätere Entscheidungen Beschränkungsverfahren beschränkt wird . 2 . gilt Streitfall Folgendes : Berufungsgericht beanstandeten Feststellungen Landgerichts entwickelten Kläger beobachteten Problem nämlich dass hergestellte Säcke Längsnaht hafteten Lack Wandungen geraten war Überlegung bewusst einzusetzen Mechanismus Entlüftung schaffen . sollten inneren Wandung doppellagigen Längsnaht Öffnungen vorgesehen werden Gasaustritt Bereich inneren äußeren Wandung ermöglichen . genau sekundäre Öffnung anzuordnen war blieb abgesehen möglichst weit entfernt primären Entlüftung liegen sollte zunächst offen . Grundlage getroffenen Feststellungen ist gebotenen gesamte Streitpatent beschriebene Erfindung Zustandekommen Blick nehmenden Würdigung vorstehend ersichtlich Kläger zuzurechnende Beitrag Gesamterfolg gar beeinflusst haben Weisungen Erfinders Dritten geschaffen worden sein könnte . Ebenso kann angenommen werden Beitrag unmittelbaren Eingang Patentanspruch nachgeordneten Anspruch gefunden hat ursprüngliche Ausführungsform fallengelassen worden Kläger Kreis Miterfinder auszuscheiden wäre . Vielmehr macht Schutz gestellte Lehre ersichtlich nach vor Einsatz Trennmedien Entlüftungszwecke zunutze . kann Beitrag Erfindung auch Hinweis abgetan werden Beschreibung lediglich bevorzugte Möglichkeit erwähnt sein auch insoweit bereits verallgemeinerten Form Kläger Spiel gebrachten konkreten Verwendung Lack Trennmedium . abstrahierte Fassung Patentansprüchen ist typischerweise Ausdruck Bemühens Anmelders Patentanwalts konkrete Erfindung naheliegenden Interesse weiten Patentschutzes möglichst allgemeiner Form Patent anzumelden vgl. . steuerung . rechtfertigt aber konkreten Beitrag Ausgestaltung Erfindung Qualität schöpferischen Mit-)Erfinderleistung abzusprechen . Berufungsgericht Hinblick vorbekannten Stand Technik verneinen will vorletzter Abs. ist Auffassung wiederum Fehlvorstellung beeinflusst nur Beiträge Qualität erfinderischen Tätigkeit Rang Mit-)Erfinder begründen können . IV . Berufungsurteil ist aufzuheben Berufungsrechtszug wiederzueröffnen . weist Senat vorsorglich Folgendes . 1 . Annahme Berufungsgerichts Prozessstandschaft Miterfinder erhobene Klage sei unzulässig Kläger selbst Miterfinder sei begegnet rechtlichen Bedenken . Status Miterfinders zuzuerkennen ist hängt Parteien ist Ausgang vorliegenden Rechtsstreits . Träfe Ansicht Berufungsgerichts hinge Zulässigkeit anderen Miterfinder Prozessstandschaft erhobenen Klage Begründetheit Kläger eigenem Recht erhobenen Klage allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen widerspräche . 2 . wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird richt auch überprüfen haben Beklagte Landgericht meint Erfindung wirksam Anspruch genommen hat Anlage Akten gereichte Erklärung Schriftformerfordernis § Abs. ArbEG aF Verbindung § genügt . Vielzahl vorformulierte Schriftstück ist zwar so aufgeteilt Unterschriftsleiste räumlich nur Erklärung Beklagten Empfang jeweiligen Erfindungsmeldung abdeckt wahlweises Ankreuzen Feldern abzugebende Erklärung fragliche Diensterfindung unbeschränkt beschränkt Anspruch genommen freigegeben wird befindet . Berufungsgericht wird aber erwägen haben maschinenschriftliches Ankreuzen abgegebene Erklärung maßgeblichen gesamten Umständen doch Unterschrift gedeckt sein könnte . kann insbesondere Bedeutung sein Eingangsbestätigung/Inanspruchnahme/Freigabeerklärung überschriebene Schriftstück Empfangsbestätigung Erfindungsmelder gedacht ist . schließt Arbeitnehmer gerichteten Bitte " Eingang Schreibens Unterzeichnen unverzügliche Rückgabe bestätigen " Erfindungsmelder Streitfall auch nachgekommen sind . erscheint Blick Ausgestaltung Empfangsbestätigung fraglich zergliedernde Betrachtung Landgerichts sozialen Sinngehalt Geschehensablaufs gerecht wird . Lesart erschöpfte Erklärungsgehalt Urkunde Arbeitgeber Empfang Erfindungsmeldung bestätigt Arbeitnehmererfinder ihrerseits Empfang Empfangsbestätigung quittieren Verwendung Vordrucks ersichtlich auch Arbeitnehmer erkennbar allein bezweckt war . Landgericht herangezogenen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs fehlenden Beweiskraft Namenszugs Unterschrift Banküberweisungsträger Überweisung betreffenden Daten sogenannte " Oberschrift " vgl. Urteil 20 November XI seitlich oberen Bereich Quittungstext Urteil 21 . Januar XI kann verallgemeinernd abgeleitet werden Wahrung Schriftform kategorisch verneinen ist Unterschrift Erklärung Gesamtheit räumlich abschließt vgl. insoweit etwa Urteil 13 . Oktober ZR . Vielmehr ist Umstände jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt vgl. . BGB/Einsele 6 . Aufl . . . Meier-Beck Schuster Vorinstanzen : Entscheidung 28.04.2010 Frankfurt/Main Entscheidung