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11 KiB

BESCHLUSS
5
November
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
PatKostG
§
Abs.
§
Abs.
Teilungserklärung
gilt
abgegeben
Anmelder
zusätzliche
Gebühren
begleicht
abgetrennte
Anmeldung
Erhöhung
Anspruchszahl
Stammanmeldung
abgetrennte
Anmeldung
eingereichten
Anmeldungsunterlagen
entstanden
sind
.
Beschluss
5
November
Bundespatentgericht
ECLI
:
:
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Senats
Bundespatentgerichts
12
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anmelder
meldete
2
.
Oktober
elektronisch
Patent
Schwammkörper
Reinigung
Oberflächen
betrifft
Stammanmeldung
.
entrichtete
Anmeldegebühr
Höhe
.
29
.
Oktober
erklärte
Anmelder
Teilung
Patentansprüche
umfassenden
Anmeldung
.
Gegenstand
Rechtsbeschwerde
ist
abgetrennte
Teilanmeldung
Patentansprüche
umfasst
.
Einzugsermächtigung
gleichen
Tag
Höhe
entrichtete
Anmelder
Anmeldegebühr
Teilanmeldung
.
Bescheid
31
.
Oktober
wies
Patentamt
Anmelder
Anmeldegebühr
Kostenmerkblatt
Gebührennummer
Patentamts
ausgewiesenen
Beträge
erhöhe
Ausscheidungsantrag
Patentansprüche
eingereicht
würden
Anzahl
Stammanmeldung
eingereichten
Patentansprüche
überschritten
werde
.
weitere
Zahlung
erfolgte
.
Stammanmeldung
wurde
17
November
zurückgenommen
.
März
erstattete
Patentamt
Anmelder
gezahlten
Betrag
Höhe
Erstattungsgebühr
Höhe
.
Beschluss
1
.
Juni
hat
Patentamt
festgestellt
Teilungserklärung
abgegeben
gelte
.
Beschwerdeverfahren
Präsidentin
Patentamts
beigetreten
ist
hat
Anmelder
Begehren
weiterverfolgt
.
Beschluss
12
.
April
hat
Patentgericht
festgestellt
Rechtsfolge
§
Abs.
PatG
Teilungserklärung
abgegeben
gilt
eingetreten
sei
.
Hiergegen
richtet
Patentgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Präsidentin
Deutschen
Markenamts
.
II
.
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
ergibt
allerdings
bereits
Zulassung
Patentgericht
.
Statthaftigkeit
ist
vielmehr
maßgebend
Gegenstand
Rechtsbeschwerdeverfahrens
vgl.
Beschluss
25
.
August
.
Überraschungsei
.
vorliegende
Rechtsbeschwerde
richtet
lediglich
Kostenansatz
§
Abs.
PatG
.
Gegenstand
ist
Beschluss
Patentgericht
festgestellt
hat
Rechtsfolgen
§
PatG
eingetreten
sind
.
stellt
Rechtsmittelführer
Frage
materiellen
Voraussetzungen
Feststellung
bestehen
.
.
Patentgericht
hat
festgestellt
vorliegende
Teilungserklärung
gemäß
§
Abs.
PatG
abgegeben
gelte
.
Anmelder
habe
erforderlichen
Anmeldungsunterlagen
Gebühren
Teilanmeldung
fristgerecht
beigebracht
.
Zeit
Teilung
seien
Gebühren
gleicher
Höhe
entrichten
ursprüngliche
Anmeldung
entrichten
gewesen
seien
.
Umstand
Patentamt
Anmelder
Betrag
Erstattungsgebühr
zurückgezahlt
habe
führe
anderen
Beurteilung
.
Unerheblich
sei
auch
Anmelder
Teilungserklärung
Ansprüche
angemeldet
habe
Stammanmeldung
.
Teilanmeldung
angefallene
höhere
Anmeldegebühr
Erhöhung
Anzahl
Ansprüche
Anmeldungsunterlagen
abgetrennten
Anmeldungen
Stammanmeldung
ergebe
gehöre
§
Abs.
PatG
entrichtenden
Gebühren
.
Vielmehr
unterliege
allgemeinen
Regelungen
Patentkostengesetzes
.
Umstand
Anmelder
entrichtenden
weiteren
Anspruchsgebühren
entrichtet
habe
führe
zwar
§
Abs.
PatKostG
Unwirksamkeit
Erhöhung
Anzahl
Ansprüche
.
Folge
könne
Prüfung
Teilanmeldung
Grundlage
Anspruchssatzes
erhöhten
Anspruchszahl
erfolgen
lediglich
Grundlage
bisherigen
Stammanmeldung
eingereichten
Anspruchssatzes
niedrigeren
Anspruchszahl
.
ungeteilten
Anmeldung
führe
Nichtvornahmefiktion
Abs.
PatKostG
Anmeldung
Grundlage
erhöhten
Anspruchssatzes
weiter
behandeln
sei
.
Regelung
§
Abs.
PatG
biete
hinreichende
Grundlage
andere
Beurteilung
Fall
Teilanmeldung
.
Vorschrift
sei
vielmehr
auszulegen
Vorliegen
tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen
Teilanmeldung
Vollanmeldung
erstarke
Nichtzahlung
erhöhten
Anspruchsgebühren
rückgängig
gemacht
werden
könne
.
IV
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Patentgericht
hat
rechtfehlerfrei
angenommen
Teilungserklärung
Sinne
§
Abs.
PatG
abgegeben
gilt
.
1
.
Anmelder
hat
Gebühren
Zeit
Teilung
fristgerecht
entrichtet
.
Eingang
Teilungserklärung
Patentamt
entstehen
abgetrennte
Anmeldung
weiteres
Anmeldeverfahren
.
Wirksamkeit
Teilungserklärung
bewirkten
Teilung
ist
§
Abs.
PatG
abhängig
Monaten
Eingang
Absatz
genannten
Gebühren
entrichtet
§
§
PatG
erforderlichen
vollständigen
Anmeldungsunterlagen
eingereicht
werden
.
Wird
Erfordernis
fristgerecht
erfüllt
gilt
Teilungserklärung
abgegeben
.
Ist
abgetrennte
Anmeldung
vornherein
nachträglicher
Erfüllung
Anforderungen
eintretender
Ereignisse
endgültig
wirksam
geworden
so
fehlt
entfällt
abgetrennten
Anmeldung
auch
Rechtsgrund
spätere
Gebührenpflicht
vgl.
Beschluss
14
Juli
Teilungsgebühren
;
11
.
Aufl
.
§
.
37c
;
Schulte/
Moufang
10
.
Aufl
.
§
.
.
Zutreffend
ist
Patentgericht
ausgegangen
abgetrennte
Anmeldung
§
Abs.
PatG
Zeitraum
Teilung
gleichen
Gebühren
entrichten
sind
Stammanmeldung
entrichten
waren
.
Anmelder
verschafft
Teilung
nachträglich
Möglichkeit
Grundlage
Offenbarungsgehalts
ersten
Anmeldung
Patentbegehren
neu
gestalten
.
sind
Gebühren
abgetrennte
Anmeldung
allerdings
beschränkt
.
Geht
Anspruchszahl
Teilanmeldung
Zahl
Ansprüche
Stammanmeldung
hat
Anmelder
zusätzlich
Gebühr
§
Abs.
PatG
Differenz
Anmeldegebühr
entrichten
.
Zeitraum
Teilung
abgetrennten
Anmeldung
selbst
neu
anfallenden
Gebühren
richten
allgemeinen
kostenrechtlichen
Vorschriften
vgl.
Regierungsbegründung
7
.
September
Entwurf
Gesetzes
Gemeinschaftspatent
Änderung
patentrechtlicher
Vorschriften
BT-Drucks
.
8/2087
S.
;
Gleiter/Fischer
Bodewig
Patentrecht
8
.
Edition
§
.
;
aaO
.
.
geltenden
Kostenrecht
ist
Rechtsgrundlage
Erhöhung
bereits
angefallenen
Anmeldegebühr
Gebührentatbestand
Abs.
PatKostG
.
V.m
.
Nr.
Gebührenverzeichnisses
selbst
.
Abs.
PatKostG
werden
Gebühren
Einreichung
Anmeldung
Antrags
Vornahme
sonstigen
Handlung
Abgabe
entsprechenden
Erklärung
Protokoll
fällig
gesetzlich
bestimmt
ist
.
Teilanmeldung
ist
Einreichung
Unterlagen
gemäß
§
Abs.
PatG
Literatur
vertretenen
Auffassung
Gleiter/Fischer
Fitzner/Lutz/Bodewig
aaO
.
jedenfalls
Einreichung
Anmeldung
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
PatKostG
anzusehen
.
kann
Streitfall
offen
bleiben
zugleich
auch
Änderung
ursprünglichen
Anmeldung
liegt
.
Teilungserklärung
lediglich
Verfahren
trennt
entfaltet
Teilanmeldung
Einreichung
Unterlagen
insbesondere
Patentansprüche
§
Abs.
Nr.
PatG
materiell-rechtliche
Wirkung
.
Bestimmung
Inhalts
Teilanmeldung
entsteht
Anspruch
Patenterteilung
materiellen
Schutzvoraussetzungen
entsprechenden
Gegenstand
.
Erst
Teilanmeldung
begründet
gebührenpflichtigen
Tatbestand
Gebührenhöhe
ableitet
8
.
Aufl
.
§
.
.
Hintergrund
genügt
erhöhte
Gebührentatbestand
Zeitpunkt
Verfahren
verwirklicht
wird
.
Auch
Fall
abgetrennten
Anmeldung
ist
Anfall
erhöhten
Gebühr
Bedeutung
erhöhte
Gebührentatbestand
bereits
Einreichung
ursprünglichen
Anmeldung
erfüllt
war
.
Maßstäben
sind
Streitfall
abgetrennte
Anmeldung
§
Abs.
PatG
entrichtende
Anmeldegebühr
erhöhte
Anspruchszahl
weitere
Anmeldegebühren
§
Abs.
PatKostG
.
V.m
.
Nr.
entrichten
.
Patentgericht
beanstandungsfrei
festgestellt
hat
hat
Anmelder
Anmeldegebühr
abgetrennte
Anmeldung
entrichtet
ist
aber
erhöhte
Gebühr
schuldig
geblieben
.
2
.
Zutreffend
hat
Patentgericht
angenommen
Vermeidung
Rechtsfolge
§
Abs.
PatG
nur
Gebühren
entrichten
sind
§
Abs.
PatG
ergeben
vgl.
Teilungskosten
;
aaO
§
.
Gleiter/Fischer
Fitzner/Lutz/Bodewig
aaO
§
.
45
;
Schulte/Moufang
aaO
§
.
.
Sinn
Zweck
Fiktion
Nichtabgabe
Teilungserklärung
Abs.
PatG
ist
Anmelder
anzuhalten
vorgesehenen
Frist
Anmeldungsunterlagen
Gebühren
abgetrennte
Anmeldung
beizubringen
Fall
Fristversäumnis
bestehenden
Schwebezustand
beenden
Nichtabgabefiktion
Säumnisfolgen
sanktionierte
Aufforderung
Patentamts
Beibringung
Anmeldeunterlagen
Gebühren
hätte
bewerkstelligt
werden
müssen
vgl.
Regierungsbegründung
Entwurf
BT-Drucks
.
8/2087
S.
.
schließt
Folgen
§
Abs.
PatG
Nichtentrichtung
erhöhten
Anmeldegebühr
erstrecken
erst
beizubringenden
Anmeldungsunterlagen
ergibt
.
Auch
systematische
Zusammenhang
spricht
§
Abs.
PatG
angesprochenen
Gebühren
Grund
Höhe
Gebühren
§
Abs.
PatG
gemeint
sind
.
andere
Sichtweise
würde
bedeuten
Schicksal
Teilungserklärung
Gebührentatbeständen
verknüpfen
allein
Ereignisse
Verfahren
abgetrennten
Anmeldung
verwirklicht
werden
inneren
Zusammenhang
Teilungserklärung
stehen
insbesondere
Folge
Teilung
bewirkten
Verfahrensverdoppelung
angesehen
werden
können
.
3
.
Recht
hat
Patentgericht
weiter
angenommen
spätere
Nichtentrichtung
erhöhten
Anmeldegebühr
Bestand
Teilungserklärung
unberührt
lässt
.
Säumnisfolgen
§
Abs.
PatKostG
kann
Wegfall
Teilungserklärung
unmittelbar
begründet
werden
.
Vorschrift
gilt
Anmeldung
Antrag
zurückgenommen
Handlung
vorgenommen
gesetzlich
bestimmt
ist
Gebühr
vollständig
rechtzeitig
gezahlt
wird
.
Teilungserklärung
selbst
Anmeldung
noch
Antrag
darstellt
auch
sonstige
Handlung
ist
Patentkostengesetz
relevanten
Gebührentatbestand
verwirklicht
scheidet
Gegenstand
Fiktionen
§
Abs.
PatKostG
.
Vielmehr
ist
Teilungserklärung
Regelungsgegenstand
spezielleren
§
PatG.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
können
Säumnisfolgen
§
Abs.
PatKostG
auch
mittelbar
Eintritt
Rechtsfolge
§
Abs.
PatG
bewirken
.
Vorschrift
§
Abs.
stellt
Wortlaut
ausschließlich
erforderlichen
Anmeldungsunterlagen
Gebühren
abgetrennte
Anmeldung
fristgerecht
eingereicht
werden
.
Bereits
fristgemäßen
tatsächlichen
Einreichen
Unterlagen
ist
-9-
weit
oben
dargelegte
Zweck
Vorschrift
Anmelder
auch
Beibringung
Anmeldungsunterlagen
veranlassen
erreicht
.
Verständnis
wird
auch
Frage
gestellt
Gebühren
erst
eingereichten
Unterlagen
ergeben
allgemeinen
kostenrechtlichen
Bestimmungen
geltenden
Fristen
gezahlt
werden
.
ist
Erfüllung
Anforderungen
§
Abs.
unerheblich
späteren
Nichtzahlung
Gebühren
Ansprüche
rückwirkend
eingereicht
gelten
.
Erwägungen
gelten
unabhängig
Rechtsbeschwerde
anzunehmen
ist
Nichtzahlung
erhöhten
Anmeldegebühr
Fiktion
Rücknahme
abgetrennten
Anmeldung
führt
Rücknahme
beträfe
lediglich
abgetrennte
Anmeldung
aber
Teilungserklärung
Teilung
selbst
.
anderer
Sichtweise
würde
Schwebezustand
§
Abs.
PatG
Ausdruck
kommenden
Willen
Gesetzgebers
Eingrenzung
Monate
vgl.
Regierungsbegründung
Entwurf
BT-Drucks
.
8/2087
S.
vorgesehene
Dreimonatsfrist
gegebenenfalls
später
beginnenden
Frist
§
Abs.
Satz
PatKostG
Entrichtung
erhöhten
Anspruchsgebühr
abgetrennten
Anmeldung
verlängert
werden
.
4
.
tatsächlichen
Einreichung
Anmeldungsunterlagen
Entrichtung
Gebühren
§
Abs.
PatG
wird
Teilungserklärung
endgültig
wirksam
abgetrennte
Anmeldung
erstarkt
endgültig
wirksamen
selbständigen
Anmeldung
vgl.
Teilungsgebühren
.
später
eintretenden
Ereignisse
auch
Rückwirkung
entfalten
erfassen
allenfalls
abgetrennte
Anmeldung
jedoch
Teilungserklärung
Wirksamkeit
Teilung
.
Mängel
Anmeldung
selbst
sind
allgemeinen
verfahrensrechtlichen
Vorschriften
beurteilen
können
Voraussetzungen
§
PatG
beseitigt
werden
.
V.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
vgl.
§
Abs.
Abs.
.
.
mündliche
Verhandlung
erachtet
Senat
erforderlich
§
Abs.
PatG
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat