BESCHLUSS 5 November Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; PatKostG § Abs. § Abs. Teilungserklärung gilt abgegeben Anmelder zusätzliche Gebühren begleicht abgetrennte Anmeldung Erhöhung Anspruchszahl Stammanmeldung abgetrennte Anmeldung eingereichten Anmeldungsunterlagen entstanden sind . Beschluss 5 November Bundespatentgericht ECLI : : Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Senats Bundespatentgerichts 12 . April wird zurückgewiesen . Gründe : Anmelder meldete 2 . Oktober elektronisch Patent Schwammkörper Reinigung Oberflächen betrifft Stammanmeldung . entrichtete Anmeldegebühr Höhe € . 29 . Oktober erklärte Anmelder Teilung Patentansprüche umfassenden Anmeldung . Gegenstand Rechtsbeschwerde ist abgetrennte Teilanmeldung Patentansprüche umfasst . Einzugsermächtigung gleichen Tag Höhe € entrichtete Anmelder Anmeldegebühr Teilanmeldung . Bescheid 31 . Oktober wies Patentamt Anmelder Anmeldegebühr Kostenmerkblatt Gebührennummer Patentamts ausgewiesenen Beträge erhöhe Ausscheidungsantrag Patentansprüche eingereicht würden Anzahl Stammanmeldung eingereichten Patentansprüche überschritten werde . weitere Zahlung erfolgte . Stammanmeldung wurde 17 November zurückgenommen . März erstattete Patentamt Anmelder gezahlten Betrag Höhe € Erstattungsgebühr Höhe € . Beschluss 1 . Juni hat Patentamt festgestellt Teilungserklärung abgegeben gelte . Beschwerdeverfahren Präsidentin Patentamts beigetreten ist hat Anmelder Begehren weiterverfolgt . Beschluss 12 . April hat Patentgericht festgestellt Rechtsfolge § Abs. PatG Teilungserklärung abgegeben gilt eingetreten sei . Hiergegen richtet Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Präsidentin Deutschen Markenamts . II . zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft . ergibt allerdings bereits Zulassung Patentgericht . Statthaftigkeit ist vielmehr maßgebend Gegenstand Rechtsbeschwerdeverfahrens vgl. Beschluss 25 . August . Überraschungsei . vorliegende Rechtsbeschwerde richtet lediglich Kostenansatz § Abs. PatG . Gegenstand ist Beschluss Patentgericht festgestellt hat Rechtsfolgen § PatG eingetreten sind . stellt Rechtsmittelführer Frage materiellen Voraussetzungen Feststellung bestehen . . Patentgericht hat festgestellt vorliegende Teilungserklärung gemäß § Abs. PatG abgegeben gelte . Anmelder habe erforderlichen Anmeldungsunterlagen Gebühren Teilanmeldung fristgerecht beigebracht . Zeit Teilung seien Gebühren gleicher Höhe entrichten ursprüngliche Anmeldung entrichten gewesen seien . Umstand Patentamt Anmelder Betrag Erstattungsgebühr zurückgezahlt habe führe anderen Beurteilung . Unerheblich sei auch Anmelder Teilungserklärung Ansprüche angemeldet habe Stammanmeldung . Teilanmeldung angefallene höhere Anmeldegebühr Erhöhung Anzahl Ansprüche Anmeldungsunterlagen abgetrennten Anmeldungen Stammanmeldung ergebe gehöre § Abs. PatG entrichtenden Gebühren . Vielmehr unterliege allgemeinen Regelungen Patentkostengesetzes . Umstand Anmelder entrichtenden weiteren Anspruchsgebühren entrichtet habe führe zwar § Abs. PatKostG Unwirksamkeit Erhöhung Anzahl Ansprüche . Folge könne Prüfung Teilanmeldung Grundlage Anspruchssatzes erhöhten Anspruchszahl erfolgen lediglich Grundlage bisherigen Stammanmeldung eingereichten Anspruchssatzes niedrigeren Anspruchszahl . ungeteilten Anmeldung führe Nichtvornahmefiktion Abs. PatKostG Anmeldung Grundlage erhöhten Anspruchssatzes weiter behandeln sei . Regelung § Abs. PatG biete hinreichende Grundlage andere Beurteilung Fall Teilanmeldung . Vorschrift sei vielmehr auszulegen Vorliegen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen Teilanmeldung Vollanmeldung erstarke Nichtzahlung erhöhten Anspruchsgebühren rückgängig gemacht werden könne . IV . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . Patentgericht hat rechtfehlerfrei angenommen Teilungserklärung Sinne § Abs. PatG abgegeben gilt . 1 . Anmelder hat Gebühren Zeit Teilung fristgerecht entrichtet . Eingang Teilungserklärung Patentamt entstehen abgetrennte Anmeldung weiteres Anmeldeverfahren . Wirksamkeit Teilungserklärung bewirkten Teilung ist § Abs. PatG abhängig Monaten Eingang Absatz genannten Gebühren entrichtet § § PatG erforderlichen vollständigen Anmeldungsunterlagen eingereicht werden . Wird Erfordernis fristgerecht erfüllt gilt Teilungserklärung abgegeben . Ist abgetrennte Anmeldung vornherein nachträglicher Erfüllung Anforderungen eintretender Ereignisse endgültig wirksam geworden so fehlt entfällt abgetrennten Anmeldung auch Rechtsgrund spätere Gebührenpflicht vgl. Beschluss 14 Juli Teilungsgebühren ; 11 . Aufl . § . 37c ; Schulte/ Moufang 10 . Aufl . § . . Zutreffend ist Patentgericht ausgegangen abgetrennte Anmeldung § Abs. PatG Zeitraum Teilung gleichen Gebühren entrichten sind Stammanmeldung entrichten waren . Anmelder verschafft Teilung nachträglich Möglichkeit Grundlage Offenbarungsgehalts ersten Anmeldung Patentbegehren neu gestalten . sind Gebühren abgetrennte Anmeldung allerdings beschränkt . Geht Anspruchszahl Teilanmeldung Zahl Ansprüche Stammanmeldung hat Anmelder zusätzlich Gebühr § Abs. PatG Differenz Anmeldegebühr entrichten . Zeitraum Teilung abgetrennten Anmeldung selbst neu anfallenden Gebühren richten allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften vgl. Regierungsbegründung 7 . September Entwurf Gesetzes Gemeinschaftspatent Änderung patentrechtlicher Vorschriften BT-Drucks . 8/2087 S. ; Gleiter/Fischer Bodewig Patentrecht 8 . Edition § . ; aaO . . geltenden Kostenrecht ist Rechtsgrundlage Erhöhung bereits angefallenen Anmeldegebühr Gebührentatbestand Abs. PatKostG . V.m . Nr. Gebührenverzeichnisses selbst . Abs. PatKostG werden Gebühren Einreichung Anmeldung Antrags Vornahme sonstigen Handlung Abgabe entsprechenden Erklärung Protokoll fällig gesetzlich bestimmt ist . Teilanmeldung ist Einreichung Unterlagen gemäß § Abs. PatG Literatur vertretenen Auffassung Gleiter/Fischer Fitzner/Lutz/Bodewig aaO . jedenfalls Einreichung Anmeldung Sinne § Abs. Satz Alt . PatKostG anzusehen . kann Streitfall offen bleiben zugleich auch Änderung ursprünglichen Anmeldung liegt . Teilungserklärung lediglich Verfahren trennt entfaltet Teilanmeldung Einreichung Unterlagen insbesondere Patentansprüche § Abs. Nr. PatG materiell-rechtliche Wirkung . Bestimmung Inhalts Teilanmeldung entsteht Anspruch Patenterteilung materiellen Schutzvoraussetzungen entsprechenden Gegenstand . Erst Teilanmeldung begründet gebührenpflichtigen Tatbestand Gebührenhöhe ableitet 8 . Aufl . § . . Hintergrund genügt erhöhte Gebührentatbestand Zeitpunkt Verfahren verwirklicht wird . Auch Fall abgetrennten Anmeldung ist Anfall erhöhten Gebühr Bedeutung erhöhte Gebührentatbestand bereits Einreichung ursprünglichen Anmeldung erfüllt war . Maßstäben sind Streitfall abgetrennte Anmeldung § Abs. PatG entrichtende Anmeldegebühr erhöhte Anspruchszahl weitere Anmeldegebühren § Abs. PatKostG . V.m . Nr. entrichten . Patentgericht beanstandungsfrei festgestellt hat hat Anmelder Anmeldegebühr abgetrennte Anmeldung entrichtet ist aber erhöhte Gebühr schuldig geblieben . 2 . Zutreffend hat Patentgericht angenommen Vermeidung Rechtsfolge § Abs. PatG nur Gebühren entrichten sind § Abs. PatG ergeben vgl. Teilungskosten ; aaO § . Gleiter/Fischer Fitzner/Lutz/Bodewig aaO § . 45 ; Schulte/Moufang aaO § . . Sinn Zweck Fiktion Nichtabgabe Teilungserklärung Abs. PatG ist Anmelder anzuhalten vorgesehenen Frist Anmeldungsunterlagen Gebühren abgetrennte Anmeldung beizubringen Fall Fristversäumnis bestehenden Schwebezustand beenden Nichtabgabefiktion Säumnisfolgen sanktionierte Aufforderung Patentamts Beibringung Anmeldeunterlagen Gebühren hätte bewerkstelligt werden müssen vgl. Regierungsbegründung Entwurf BT-Drucks . 8/2087 S. . schließt Folgen § Abs. PatG Nichtentrichtung erhöhten Anmeldegebühr erstrecken erst beizubringenden Anmeldungsunterlagen ergibt . Auch systematische Zusammenhang spricht § Abs. PatG angesprochenen Gebühren Grund Höhe Gebühren § Abs. PatG gemeint sind . andere Sichtweise würde bedeuten Schicksal Teilungserklärung Gebührentatbeständen verknüpfen allein Ereignisse Verfahren abgetrennten Anmeldung verwirklicht werden inneren Zusammenhang Teilungserklärung stehen insbesondere Folge Teilung bewirkten Verfahrensverdoppelung angesehen werden können . 3 . Recht hat Patentgericht weiter angenommen spätere Nichtentrichtung erhöhten Anmeldegebühr Bestand Teilungserklärung unberührt lässt . Säumnisfolgen § Abs. PatKostG kann Wegfall Teilungserklärung unmittelbar begründet werden . Vorschrift gilt Anmeldung Antrag zurückgenommen Handlung vorgenommen gesetzlich bestimmt ist Gebühr vollständig rechtzeitig gezahlt wird . Teilungserklärung selbst Anmeldung noch Antrag darstellt auch sonstige Handlung ist Patentkostengesetz relevanten Gebührentatbestand verwirklicht scheidet Gegenstand Fiktionen § Abs. PatKostG . Vielmehr ist Teilungserklärung Regelungsgegenstand spezielleren § PatG. Auffassung Rechtsbeschwerde können Säumnisfolgen § Abs. PatKostG auch mittelbar Eintritt Rechtsfolge § Abs. PatG bewirken . Vorschrift § Abs. stellt Wortlaut ausschließlich erforderlichen Anmeldungsunterlagen Gebühren abgetrennte Anmeldung fristgerecht eingereicht werden . Bereits fristgemäßen tatsächlichen Einreichen Unterlagen ist -9- weit oben dargelegte Zweck Vorschrift Anmelder auch Beibringung Anmeldungsunterlagen veranlassen erreicht . Verständnis wird auch Frage gestellt Gebühren erst eingereichten Unterlagen ergeben allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen geltenden Fristen gezahlt werden . ist Erfüllung Anforderungen § Abs. unerheblich späteren Nichtzahlung Gebühren Ansprüche rückwirkend eingereicht gelten . Erwägungen gelten unabhängig Rechtsbeschwerde anzunehmen ist Nichtzahlung erhöhten Anmeldegebühr Fiktion Rücknahme abgetrennten Anmeldung führt Rücknahme beträfe lediglich abgetrennte Anmeldung aber Teilungserklärung Teilung selbst . anderer Sichtweise würde Schwebezustand § Abs. PatG Ausdruck kommenden Willen Gesetzgebers Eingrenzung Monate vgl. Regierungsbegründung Entwurf BT-Drucks . 8/2087 S. vorgesehene Dreimonatsfrist gegebenenfalls später beginnenden Frist § Abs. Satz PatKostG Entrichtung erhöhten Anspruchsgebühr abgetrennten Anmeldung verlängert werden . 4 . tatsächlichen Einreichung Anmeldungsunterlagen Entrichtung Gebühren § Abs. PatG wird Teilungserklärung endgültig wirksam abgetrennte Anmeldung erstarkt endgültig wirksamen selbständigen Anmeldung vgl. Teilungsgebühren . später eintretenden Ereignisse auch Rückwirkung entfalten erfassen allenfalls abgetrennte Anmeldung jedoch Teilungserklärung Wirksamkeit Teilung . Mängel Anmeldung selbst sind allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften beurteilen können Voraussetzungen § PatG beseitigt werden . V. Kostenentscheidung ist veranlasst vgl. § Abs. Abs. . . mündliche Verhandlung erachtet Senat erforderlich § Abs. PatG . Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat