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587 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
Rechtsbeschwerdeverfahren
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
13
.
Oktober
verkündeten
Beschluss
5
.
Senats
Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsgegner
ist
Inhaber
deutschen
Gebrauchsmusters
"
Werkzeug
Aneinanderfügen
Profilbrettern
"
betrifft
.
Antragstellerin
hat
Löschung
Gebrauchsmusters
Umfang
Schutzansprüche
Anspruchs
Ansprüche
zurückbezogen
Anspruchs
Ansprüche
zurückbezogen
begehrt
.
Deutsche
Markenamt
hat
Löschungsantrag
zurückgewiesen
.
gerichtete
Beschwerde
Antragstellerin
hatte
nur
teilweise
Erfolg
.
Anspruch
hat
Bundespatentgericht
nur
insoweit
entsprochen
Anspruch
folgende
Fassung
hinausgeht
:
"
1
.
Werkzeug
lückenlose
Aneinanderfügen
Feder
versehenen
Profilbrettern
länglichen
Mantelfläche
umgebenen
Gestalt
Mantelfläche
ebene
Unterseite
aufweist
wenigstens
etwa
rechtwinkligen
Längskante
profilierten
Abschnitt
übergeht
Feder
versehenen
Stirnfläche
Profilbretts
komplementär
geformt
ist
etwa
diametral
gegenüberliegenden
Mantelbereich
Schlagfläche
Einwirkung
Hammers
.
vorgesehen
ist
profilierte
Abschnitt
demjenigen
Bereich
Oberkante
Profilbretts
korrespondiert
betreffenden
Unterkante
Werkzeugs
Mitte
zurückversetzt
ist
Stirnseiten
profilierten
Längsseite
korrespondierendes
komplementäres
Profil
aufweisen
.
"
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
macht
Antragstellerin
geltend
angefochtene
Beschluss
beruhe
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
§
Abs.
GebrMG
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
PatG
sei
Begründungszwang
chenden
Begründung
versehen
§
Abs.
GebrMG
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
Abs.
PatG
.
Antragstellerin
rügt
Bundespatentgericht
habe
Vortrag
berücksichtigt
deutsche
Offenlegungsschrift
Schutzanspruch
vorwegnehme
.
Bundespatentgericht
sei
auch
Weise
erstinstanzlichen
Vortrag
eingegangen
Schutzanspruch
auch
Ausführungsformen
erstrecke
zwangsläufig
Beschädigung
Oberkante
Profilbretts
führen
müssten
Erfindung
darstellten
;
Vortrag
habe
Beschwerdebegründung
Bundespatentgericht
ausdrücklich
Bezug
genommen
.
II
.
§
Abs.
GebrMG
§
Abs.
Nr.
PatG
gestützte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
gesetzlich
vorgesehene
Rechtsbeschwerdegründe
nämlich
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Sinne
Begründungszwangs
fehlende
Begründung
geltend
gemacht
werden
näheren
Ausführungen
begründet
worden
ist
vgl.
Sen
.
.
Parkkarte
Hinw
.
st
.
.
Sen
.
.
Rechtsbeschwerde
bleibt
Sache
jedoch
Erfolg
Rechtsbeschwerdegründe
Vorliegen
Prüfung
Verfahren
zulassungsfreien
Rechtsbeschwerde
beschränkt
vorliegen
.
1
.
Bundespatentgericht
ist
Beurteilung
erfinderischen
Schrittes
Aufgabe
ausgegangen
Schlagwerkzeug
Aneinanderfügen
Profilbrettern
bereitzustellen
erste
Teilaufgabe
Oberkanten
verlegenden
Profilbretter
geschützt
zweite
Teilaufgabe
bisher
ungenutzten
Stirnseiten
Schlagwerkzeugs
Verlegen
eingesetzt
werden
können
.
ist
sodann
Grundlage
vorveröffentlichten
Offenlegungsschrift
Katalogs
"
Einrichtungsberater
"
Antragstellerin
Schluss
gelangt
erfinderischen
Schrittes
Sinne
Gebrauchsmusterrechts
bedurfte
Druckschriften
Streitgebrauchsmuster
vorgeschlagenen
Lösung
ersten
Teilaufgabe
Schutz
Oberkanten
Profilbretter
gelangen
.
kam
Offenlegungsschrift
mehr
.
Bedeutung
konnte
Druckschrift
nur
noch
Frage
gewinnen
auch
Schutzanspruch
verteidigten
Fassung
vorgeschlagenen
Lösung
zweiten
Teilaufgabe
Einsatz
bisher
ungenutzten
Stirnseiten
Schlagwerkzeugs
Verlegen
erfinderischer
Schritt
abzusprechen
sei
.
räumt
Antragstellerin
habe
Vorwegnahme
Merkmal
verteidigten
Anspruchs
also
Anspruch
aufgenommenen
Merkmale
eingetragenen
Schutzanspruchs
behauptet
.
hat
Bundespatentgericht
Zusammenhang
Druckschrift
A
ausdrücklich
behandelt
erfinderischen
Schritt
Sinne
Gebrauchsmusterrechts
ausschließende
Bedeutung
beigemessen
.
Rechtsbeschwerde
will
nur
abweichende
Bewertung
erfinderischen
Schrittes
Bundespatentgerichts
setzen
.
vermag
jedoch
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
begründen
.
2
.
Antragstellerin
rügt
auch
Erfolg
angefochtene
Beschluss
enthalte
Begründung
Sinne
§
Abs.
Nr.
PatG
Bundespatentgericht
Vortrag
Deutschen
Markenamt
unberücksichtigt
gelassen
habe
Schutzanspruch
schütze
auch
Ausführungsformen
Erreichung
gebrauchsmustergemäßen
Lösung
ungeeignet
seien
Beschädigung
Oberfläche
Profilbretter
hinderten
.
Bundespatentgericht
hat
Beschluss
ausführlich
nachvollziehbar
begründet
.
Zwar
kann
Begründung
Sinne
§
Abs.
Nr.
auch
dann
fehlen
Beschwerdeentscheidung
überhaupt
einzelne
selbständige
Verteidigungsmittel
eingeht
Warmpressen
.
Selbständige
Verteidigungsmittel
Sinne
sind
aber
gekennzeichnet
schon
allein
geeignet
sind
rechtsvernichtend
wirken
.
ist
hier
Frage
stehenden
Vortrag
Fehlen
vorteilhafter
Eigenschaften
Erfindung
geschützten
Ausführungsformen
Fall
vgl.
Rogge
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
26
;
Kühnen
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Vortrag
betrifft
lediglich
Indiztatsachen
.
ist
Frage
Erfindung
Sinne
§
Abs.
vorliegt
offensichtlich
unerheblich
Lehre
technischen
Handeln
bezweckten
Vorteile
Einzelfall
möglicherweise
erreicht
werden
können
.
Bundespatentgericht
hatte
Anlass
Vortrag
einzugehen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
GebrMG
Abs.
Satz
PatG.
Scharen
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat