BESCHLUSS 28 . März Rechtsbeschwerdeverfahren Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Richterin Richter Prof. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde 13 . Oktober verkündeten Beschluss 5 . Senats Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts wird Kosten Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsgegner ist Inhaber deutschen Gebrauchsmusters " Werkzeug Aneinanderfügen Profilbrettern " betrifft . Antragstellerin hat Löschung Gebrauchsmusters Umfang Schutzansprüche Anspruchs Ansprüche zurückbezogen Anspruchs Ansprüche zurückbezogen begehrt . Deutsche Markenamt hat Löschungsantrag zurückgewiesen . gerichtete Beschwerde Antragstellerin hatte nur teilweise Erfolg . Anspruch hat Bundespatentgericht nur insoweit entsprochen Anspruch folgende Fassung hinausgeht : " 1 . Werkzeug lückenlose Aneinanderfügen Feder versehenen Profilbrettern länglichen Mantelfläche umgebenen Gestalt Mantelfläche ebene Unterseite aufweist wenigstens etwa rechtwinkligen Längskante profilierten Abschnitt übergeht Feder versehenen Stirnfläche Profilbretts komplementär geformt ist etwa diametral gegenüberliegenden Mantelbereich Schlagfläche Einwirkung Hammers . vorgesehen ist profilierte Abschnitt demjenigen Bereich Oberkante Profilbretts korrespondiert betreffenden Unterkante Werkzeugs Mitte zurückversetzt ist Stirnseiten profilierten Längsseite korrespondierendes komplementäres Profil aufweisen . " zugelassenen Rechtsbeschwerde macht Antragstellerin geltend angefochtene Beschluss beruhe Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör § Abs. GebrMG . V.m . § Abs. Nr. PatG sei Begründungszwang chenden Begründung versehen § Abs. GebrMG . V.m . § Abs. Nr. Abs. PatG . Antragstellerin rügt Bundespatentgericht habe Vortrag berücksichtigt deutsche Offenlegungsschrift Schutzanspruch vorwegnehme . Bundespatentgericht sei auch Weise erstinstanzlichen Vortrag eingegangen Schutzanspruch auch Ausführungsformen erstrecke zwangsläufig Beschädigung Oberkante Profilbretts führen müssten Erfindung darstellten ; Vortrag habe Beschwerdebegründung Bundespatentgericht ausdrücklich Bezug genommen . II . § Abs. GebrMG § Abs. Nr. PatG gestützte Rechtsbeschwerde ist zulässig gesetzlich vorgesehene Rechtsbeschwerdegründe nämlich Verletzung rechtlichen Gehörs Sinne Begründungszwangs fehlende Begründung geltend gemacht werden näheren Ausführungen begründet worden ist vgl. Sen . . Parkkarte Hinw . st . . Sen . . Rechtsbeschwerde bleibt Sache jedoch Erfolg Rechtsbeschwerdegründe Vorliegen Prüfung Verfahren zulassungsfreien Rechtsbeschwerde beschränkt vorliegen . 1 . Bundespatentgericht ist Beurteilung erfinderischen Schrittes Aufgabe ausgegangen Schlagwerkzeug Aneinanderfügen Profilbrettern bereitzustellen erste Teilaufgabe Oberkanten verlegenden Profilbretter geschützt zweite Teilaufgabe bisher ungenutzten Stirnseiten Schlagwerkzeugs Verlegen eingesetzt werden können . ist sodann Grundlage vorveröffentlichten Offenlegungsschrift Katalogs " Einrichtungsberater " Antragstellerin Schluss gelangt erfinderischen Schrittes Sinne Gebrauchsmusterrechts bedurfte Druckschriften Streitgebrauchsmuster vorgeschlagenen Lösung ersten Teilaufgabe Schutz Oberkanten Profilbretter gelangen . kam Offenlegungsschrift mehr . Bedeutung konnte Druckschrift nur noch Frage gewinnen auch Schutzanspruch verteidigten Fassung vorgeschlagenen Lösung zweiten Teilaufgabe Einsatz bisher ungenutzten Stirnseiten Schlagwerkzeugs Verlegen erfinderischer Schritt abzusprechen sei . räumt Antragstellerin habe Vorwegnahme Merkmal verteidigten Anspruchs also Anspruch aufgenommenen Merkmale eingetragenen Schutzanspruchs behauptet . hat Bundespatentgericht Zusammenhang Druckschrift A ausdrücklich behandelt erfinderischen Schritt Sinne Gebrauchsmusterrechts ausschließende Bedeutung beigemessen . Rechtsbeschwerde will nur abweichende Bewertung erfinderischen Schrittes Bundespatentgerichts setzen . vermag jedoch Verletzung rechtlichen Gehörs begründen . 2 . Antragstellerin rügt auch Erfolg angefochtene Beschluss enthalte Begründung Sinne § Abs. Nr. PatG Bundespatentgericht Vortrag Deutschen Markenamt unberücksichtigt gelassen habe Schutzanspruch schütze auch Ausführungsformen Erreichung gebrauchsmustergemäßen Lösung ungeeignet seien Beschädigung Oberfläche Profilbretter hinderten . Bundespatentgericht hat Beschluss ausführlich nachvollziehbar begründet . Zwar kann Begründung Sinne § Abs. Nr. auch dann fehlen Beschwerdeentscheidung überhaupt einzelne selbständige Verteidigungsmittel eingeht Warmpressen . Selbständige Verteidigungsmittel Sinne sind aber gekennzeichnet schon allein geeignet sind rechtsvernichtend wirken . ist hier Frage stehenden Vortrag Fehlen vorteilhafter Eigenschaften Erfindung geschützten Ausführungsformen Fall vgl. Rogge 9 . Aufl . § Rdn . 26 ; Kühnen 7 . Aufl . § Rdn . . Vortrag betrifft lediglich Indiztatsachen . ist Frage Erfindung Sinne § Abs. vorliegt offensichtlich unerheblich Lehre technischen Handeln bezweckten Vorteile Einzelfall möglicherweise erreicht werden können . Bundespatentgericht hatte Anlass Vortrag einzugehen . . Kostenentscheidung beruht § § GebrMG Abs. Satz PatG. Scharen Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat