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8.3 KiB

BESCHLUSS
12
.
September
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Patent
Nachschlagewerk
:
ja
:
Abdeckrostverriegelung
§
Abs.
Nr.
Fassung
:
1
November
Unterbleibt
sachliche
Befassung
selbständigen
Verteidigungsmittel
ist
gleichwohl
hinreichende
Begründung
gegeben
angefochtene
Entscheidung
erkennen
läßt
Gericht
selbständige
Verteidigungsmittel
entscheidungserheblich
gehalten
hat
maßgeblichen
Erwägungen
angibt
.
.
12
.
September
Bundespatentgericht
Zivilsenat
hat
12
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Scharen
Keukenschrijver
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
22
.
April
verkündeten
Beschluß
11
.
Senats
Bundespatentgerichts
Beschwerdesenats
wird
Kosten
Einsprechenden
zurückgewiesen
.
Wert
Gegenstandes
Rechtsbeschwerde
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerdegegnerin
ist
eingetragene
Inhaberin
Anmeldung
15
.
Oktober
beruhenden
deutschen
Patents
Patentansprüche
umfaßt
Vorrichtungen
Verriegelung
Rahmen
betrifft
.
15
.
September
veröffentlichten
Patenterteilung
haben
Einsprechende
Rechtsbeschwerdeverfahren
mehr
beteiligt
hat
Behauptung
patentfähige
Erfindung
sei
gegeben
Einsprechende
gestützt
Behauptung
widerrechtlicher
Entnahme
Einspruch
eingelegt
.
Deutsche
Patentamt
hat
Beschluß
2
.
Juni
Streitpatent
beschränkt
aufrechterhalten
.
Beschuß
haben
Einsprechenden
Beschwerde
eingelegt
Einsprechende
ausgeführt
hat
Vorrichtung
Patentanspruch
sei
durchaus
patentfähig
wesentliche
Inhalt
Streitpatents
sei
jedoch
Lehre
eigenen
nachveröffentlichten
deutschen
Patents
widerrechtlich
entnommen
.
Bundespatentgericht
hat
Streitpatent
widerrufen
"
Anspruch
gekennzeichnete
Gegenstand
erfinderischer
Tätigkeit
beruht
"
.
Hiergegen
wendet
Einsprechende
Wege
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Antrag
Beschluß
Bundespatentgerichts
aufzuheben
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Bundespatentgericht
zurückzuverweisen
.
Patentinhaberin
ist
Begehren
entgegengetreten
.
II
.
Einsprechende
rügt
§
Abs.
PatG
genannten
Mängel
Verfahrens
Vorliegen
Einlegung
Rechtsbeschwerde
Beschlüsse
Beschwerdesenate
Bundespatentgerichts
auch
Zulassung
berechtigt
hat
auch
übrigen
Rechtsmittel
zulässiger
Weise
eingelegt
;
ist
insbesondere
angefochtenen
Beschluß
beschwert
Widerruf
Streitpatents
geltend
gemachten
widerrechtlichen
Entnahme
§
Abs.
Nr.
erfolgt
ist
.
Widerrufsgrund
widerrechtlichen
Entnahme
macht
Einsprechender
besonderes
Interesse
geltend
anderen
§
Abs.
PatG
abschließend
genannten
Widerrufsgründen
gegeben
ist
.
besteht
Möglichkeit
Erfindung
noch
nachträglich
selbst
anzumelden
Priorität
früheren
Patents
Anspruch
nehmen
§
Abs.
Folge
Einsprechende
Nachanmeldung
einerseits
selbst
gestaltend
Fassung
Patentansprüche
übrigen
Patentschrift
Einfluß
nehmen
Sen
.
.
Lichtfleck
andererseits
jedoch
Prioritätsdatum
entwickelte
Stand
Technik
Beurteilung
Patentfähigkeit
Einsprechenden
angemeldeten
Erfindung
mehr
beeinflussen
kann
Art
.
.
Möglichkeiten
versagt
angefochtene
Beschluß
Rechtsbeschwerdeführerin
Widerruf
Gründe
angefochtenen
Beschlusses
insbesondere
oben
wiedergegebene
Formulierung
zweifelsfrei
ergeben
Fehlens
Patentfähigkeit
§
Abs.
Nr.
erfolgt
ist
Widerruf
eindeutigen
Wortlaut
Abs.
PatG
prioritätsbegünstigte
Nachanmelderecht
begründet
.
Rechtsbeschwerdeführerin
ist
zwar
Formel
Tenors
angefochtenen
Beschlusses
wohl
aber
Gründe
angefochtenen
Entscheidung
beschwert
.
Zwar
richtet
Beurteilung
Frage
Beschwer
vorliegt
grundsätzlich
Tenor
nen
Entscheidung
vgl.
261
;
Beschwer
kann
aber
auch
ergeben
Gericht
gegebenen
Begründung
Teils
geltend
gemachten
Interesses
Begehren
entsprochen
hat
vgl.
Sen
.
.
m.w
.
.
B.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
gerügte
Mangel
angefochtene
Beschluß
sei
Gründen
versehen
§
Abs.
Nr.
liegt
Hinblick
Widerruf
Anspruchs
Streitpatents
folgenden
1
.
noch
Hinblick
Widerruf
übrigen
Ansprüche
Streitpatents
folgenden
2
.
.
1
.
Bundespatentgericht
hat
Anspruch
Streitpatents
beschränkt
verteidigt
worden
ist
widerrufen
angefochtenen
Beschluß
ausgeführt
wird
Auffinden
beanspruchten
Lösung
erfinderische
Tätigkeit
erforderlich
gewesen
sei
.
Hiergegen
sind
Verfahrensrügen
erhoben
.
Senat
hat
auszugehen
Hauptanspruch
Streitpatents
gemäß
§
§
Abs.
patentfähige
Lehre
technischen
Handeln
angibt
entsprechend
begründeten
Einspruchs
Einsprechenden
§
Abs.
Nr.
PatG
widerrufen
ist
.
Bundespatentgericht
hat
ferner
gemeint
Stellungnahme
Widerrufsgrund
widerrechtlichen
Entnahme
§
Abs.
Nr.
erübrige
beanspruchte
Gegenstand
patentfähig
sei
.
Rechtsbeschwerde
leitet
hieraus
Bundespatentgericht
habe
Widerrufsgrund
widerrechtlichen
Entnahme
geprüft
beschieden
;
Widerrufsgrund
selbständiges
Verteidigungsmittel
sei
sei
angefochtene
Beschluß
mithin
insoweit
Gründen
versehen
.
kann
beigetreten
werden
.
Unvollständigkeit
Begründung
stellt
Begründungsmangel
Sinne
§
Abs.
Nr.
PatG
dann
geltend
gemachten
Verteidigungsmittel
selbständigen
Charakter
hat
Begründung
übergangen
ist
Sen
.
.
Zugriffsinformation
m.w
.
.
abschließend
Gesetz
aufgeführten
Widerrufsgründe
hat
Falle
Geltendmachung
Charakter
selbständigen
Angriffsmittels
.
prozeßwirtschaftlichen
Gründen
braucht
selbständiges
Verteidigungsmittel
jedoch
gesondert
eingegangen
werden
auch
Berücksichtigung
anderen
Entscheidung
führen
könnte
vgl.
entsprechenden
Bestimmung
§
Nr.
.
FamRZ
323
;
Urt
.
11.02.1977
Einbauleuchten
jeweils
m.w
.
.
Rechtsprechung
ist
zwar
Sachverhalten
entwickelt
worden
Unerheblichkeit
Verteidigungsmittels
Entscheidung
Überprüfung
berufene
Rechtsmittelgericht
objektiv
festgestellt
werden
konnte
;
maßgebliche
Gesichtspunkt
greift
auch
dann
angefochtene
Entscheidung
erkennen
läßt
Gericht
selbständiges
Verteidigungsmittel
entscheidungserheblich
gehalten
hat
jedenfalls
maßgeblichen
tatsächlichen
Feststellungen
rechtlichen
Erwägungen
angibt
.
Hinblick
kommt
keit
richtig
rechtsfehlerhaft
beantwortet
ist
.
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
eröffnet
nämlich
Möglichkeit
gegebene
Begründung
sachlich
unrichtig
beanstanden
.
.
vgl.
Sen
.
.
26.09.1989
35
Schüsselmühle
;
.
Werbedrucksache
.
Wird
Fehlen
Entscheidungserheblichkeit
dargelegt
liegt
Begründung
erkennen
läßt
Geltendmachung
selbständigen
Verteidigungsmittels
angefochtene
Entscheidung
getroffen
worden
ist
.
genügt
Anforderung
§
Abs.
PatG
besteht
.
genügt
auch
angefochtene
Beschluß
Widerruf
Streitpatents
anlangt
.
Bundespatentgericht
hat
insoweit
ersichtlich
Entscheidungserheblichkeit
Rechtsbeschwerdeführerin
geltend
gemachten
Widerrufsgrundes
verneint
.
hat
auch
Sicht
maßgeblichen
Grund
angegeben
.
hat
gesehen
Feststellungen
Widerrufsgrund
§
Abs.
Nr.
PatG
Hauptanspruch
ohnehin
widerrufen
war
.
Senat
ist
Umständen
verwehrt
vorliegenden
Falle
Bundespatentgericht
bejahten
Rechtsbeschwerdeführerin
Rechtsmittel
problematisierten
Frage
nachzugehen
Tatbestand
widerrechtlichen
Entnahme
Schutzfähigkeit
Entnommenen
verlangt
vgl.
schon
.
Stangenführungsrohre
.
2
.
Vorgesagten
ist
auch
Widerruf
Unteransprüche
Streitpatents
hinreichend
begründet
.
Bundespatentgericht
hat
geführt
Hauptanspruch
rückbezogenen
Ansprüche
eigener
Antrag
gestellt
worden
sei
teilten
zwangsläufig
Schicksal
.
nimmt
erkennbar
Bezug
auch
Rechtsprechung
Senats
vgl.
.
Elektrisches
Speicherheizgerät
;
.
f.
-Wollastonit
bestätigten
Grundsatz
Patent
nur
so
erteilt
aufrechterhalten
werden
könne
gegebenenfalls
hilfsweise
beantragt
ist
.
erklärt
Bundespatentgericht
Fehlens
Patentfähigkeit
rückbezogenen
Unteransprüche
Rechtsbeschwerde
beanstandend
ausdrückt
"
automatisch
mitvernichtet
"
hat
.
kann
dahinstehen
Bundespatentgericht
Rechtsbeschwerde
geltend
gemacht
wird
Begründung
Besonderheit
Entnahmetatbestandes
Widerrufsgrund
geknüpften
bereits
erwähnten
Rechtsfolgen
übersehen
hat
jedenfalls
hätte
festgestellt
werden
müssen
Streitpatent
Unteransprüchen
noch
anderen
Merkmalskombination
entnehmbaren
patentfähigen
Gegenstand
enthalte
.
betrifft
wiederum
allein
Frage
materiellen
Richtigkeit
angefochtenen
Entscheidung
.
Auch
möglicherweise
sachlich
unvollständigen
Ausführungen
bestimmten
Verteidigungsmittel
kann
§
Abs.
PatG
normierten
Gebot
Rechnung
getragen
werden
;
kommt
angegriffenen
Entscheidung
Betracht
ziehenden
Punkte
berücksichtigt
sind
Ausführungen
verworren
sachlich
inhaltslos
erscheinen
verständlicher
Weise
erkennen
lassen
-9-
chen
Feststellungen
rechtlichen
Erwägungen
betreffende
Entscheidung
maßgeblich
waren
vgl.
aaO
Schüsselmühle
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Satz
PatG.
mündliche
Verhandlung
hat
Senat
erforderlich
gehalten
§
Abs.
PatG
.
Rogge
Keukenschrijver
Scharen
Meier-Beck