BESCHLUSS 12 . September Rechtsbeschwerdesache betreffend Patent Nachschlagewerk : ja : Abdeckrostverriegelung § Abs. Nr. Fassung : 1 November Unterbleibt sachliche Befassung selbständigen Verteidigungsmittel ist gleichwohl hinreichende Begründung gegeben angefochtene Entscheidung erkennen läßt Gericht selbständige Verteidigungsmittel entscheidungserheblich gehalten hat maßgeblichen Erwägungen angibt . . 12 . September Bundespatentgericht Zivilsenat hat 12 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Scharen Keukenschrijver Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde 22 . April verkündeten Beschluß 11 . Senats Bundespatentgerichts Beschwerdesenats wird Kosten Einsprechenden zurückgewiesen . Wert Gegenstandes Rechtsbeschwerde wird DM festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin Anmeldung 15 . Oktober beruhenden deutschen Patents Patentansprüche umfaßt Vorrichtungen Verriegelung Rahmen betrifft . 15 . September veröffentlichten Patenterteilung haben Einsprechende Rechtsbeschwerdeverfahren mehr beteiligt hat Behauptung patentfähige Erfindung sei gegeben Einsprechende gestützt Behauptung widerrechtlicher Entnahme Einspruch eingelegt . Deutsche Patentamt hat Beschluß 2 . Juni Streitpatent beschränkt aufrechterhalten . Beschuß haben Einsprechenden Beschwerde eingelegt Einsprechende ausgeführt hat Vorrichtung Patentanspruch sei durchaus patentfähig wesentliche Inhalt Streitpatents sei jedoch Lehre eigenen nachveröffentlichten deutschen Patents widerrechtlich entnommen . Bundespatentgericht hat Streitpatent widerrufen " Anspruch gekennzeichnete Gegenstand erfinderischer Tätigkeit beruht " . Hiergegen wendet Einsprechende Wege zugelassenen Rechtsbeschwerde Antrag Beschluß Bundespatentgerichts aufzuheben Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht zurückzuverweisen . Patentinhaberin ist Begehren entgegengetreten . II . Einsprechende rügt § Abs. PatG genannten Mängel Verfahrens Vorliegen Einlegung Rechtsbeschwerde Beschlüsse Beschwerdesenate Bundespatentgerichts auch Zulassung berechtigt hat auch übrigen Rechtsmittel zulässiger Weise eingelegt ; ist insbesondere angefochtenen Beschluß beschwert Widerruf Streitpatents geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme § Abs. Nr. erfolgt ist . Widerrufsgrund widerrechtlichen Entnahme macht Einsprechender besonderes Interesse geltend anderen § Abs. PatG abschließend genannten Widerrufsgründen gegeben ist . besteht Möglichkeit Erfindung noch nachträglich selbst anzumelden Priorität früheren Patents Anspruch nehmen § Abs. Folge Einsprechende Nachanmeldung einerseits selbst gestaltend Fassung Patentansprüche übrigen Patentschrift Einfluß nehmen Sen . . Lichtfleck andererseits jedoch Prioritätsdatum entwickelte Stand Technik Beurteilung Patentfähigkeit Einsprechenden angemeldeten Erfindung mehr beeinflussen kann Art . . Möglichkeiten versagt angefochtene Beschluß Rechtsbeschwerdeführerin Widerruf Gründe angefochtenen Beschlusses insbesondere oben wiedergegebene Formulierung zweifelsfrei ergeben Fehlens Patentfähigkeit § Abs. Nr. erfolgt ist Widerruf eindeutigen Wortlaut Abs. PatG prioritätsbegünstigte Nachanmelderecht begründet . Rechtsbeschwerdeführerin ist zwar Formel Tenors angefochtenen Beschlusses wohl aber Gründe angefochtenen Entscheidung beschwert . Zwar richtet Beurteilung Frage Beschwer vorliegt grundsätzlich Tenor nen Entscheidung vgl. 261 ; Beschwer kann aber auch ergeben Gericht gegebenen Begründung Teils geltend gemachten Interesses Begehren entsprochen hat vgl. Sen . . m.w . . B. Rechtsbeschwerde ist begründet . gerügte Mangel angefochtene Beschluß sei Gründen versehen § Abs. Nr. liegt Hinblick Widerruf Anspruchs Streitpatents folgenden 1 . noch Hinblick Widerruf übrigen Ansprüche Streitpatents folgenden 2 . . 1 . Bundespatentgericht hat Anspruch Streitpatents beschränkt verteidigt worden ist widerrufen angefochtenen Beschluß ausgeführt wird Auffinden beanspruchten Lösung erfinderische Tätigkeit erforderlich gewesen sei . Hiergegen sind Verfahrensrügen erhoben . Senat hat auszugehen Hauptanspruch Streitpatents gemäß § § Abs. patentfähige Lehre technischen Handeln angibt entsprechend begründeten Einspruchs Einsprechenden § Abs. Nr. PatG widerrufen ist . Bundespatentgericht hat ferner gemeint Stellungnahme Widerrufsgrund widerrechtlichen Entnahme § Abs. Nr. erübrige beanspruchte Gegenstand patentfähig sei . Rechtsbeschwerde leitet hieraus Bundespatentgericht habe Widerrufsgrund widerrechtlichen Entnahme geprüft beschieden ; Widerrufsgrund selbständiges Verteidigungsmittel sei sei angefochtene Beschluß mithin insoweit Gründen versehen . kann beigetreten werden . Unvollständigkeit Begründung stellt Begründungsmangel Sinne § Abs. Nr. PatG dann geltend gemachten Verteidigungsmittel selbständigen Charakter hat Begründung übergangen ist Sen . . Zugriffsinformation m.w . . abschließend Gesetz aufgeführten Widerrufsgründe hat Falle Geltendmachung Charakter selbständigen Angriffsmittels . prozeßwirtschaftlichen Gründen braucht selbständiges Verteidigungsmittel jedoch gesondert eingegangen werden auch Berücksichtigung anderen Entscheidung führen könnte vgl. entsprechenden Bestimmung § Nr. . FamRZ 323 ; Urt . 11.02.1977 Einbauleuchten jeweils m.w . . Rechtsprechung ist zwar Sachverhalten entwickelt worden Unerheblichkeit Verteidigungsmittels Entscheidung Überprüfung berufene Rechtsmittelgericht objektiv festgestellt werden konnte ; maßgebliche Gesichtspunkt greift auch dann angefochtene Entscheidung erkennen läßt Gericht selbständiges Verteidigungsmittel entscheidungserheblich gehalten hat jedenfalls maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen rechtlichen Erwägungen angibt . Hinblick kommt keit richtig rechtsfehlerhaft beantwortet ist . zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet nämlich Möglichkeit gegebene Begründung sachlich unrichtig beanstanden . . vgl. Sen . . 26.09.1989 35 Schüsselmühle ; . Werbedrucksache . Wird Fehlen Entscheidungserheblichkeit dargelegt liegt Begründung erkennen läßt Geltendmachung selbständigen Verteidigungsmittels angefochtene Entscheidung getroffen worden ist . genügt Anforderung § Abs. PatG besteht . genügt auch angefochtene Beschluß Widerruf Streitpatents anlangt . Bundespatentgericht hat insoweit ersichtlich Entscheidungserheblichkeit Rechtsbeschwerdeführerin geltend gemachten Widerrufsgrundes verneint . hat auch Sicht maßgeblichen Grund angegeben . hat gesehen Feststellungen Widerrufsgrund § Abs. Nr. PatG Hauptanspruch ohnehin widerrufen war . Senat ist Umständen verwehrt vorliegenden Falle Bundespatentgericht bejahten Rechtsbeschwerdeführerin Rechtsmittel problematisierten Frage nachzugehen Tatbestand widerrechtlichen Entnahme Schutzfähigkeit Entnommenen verlangt vgl. schon . Stangenführungsrohre . 2 . Vorgesagten ist auch Widerruf Unteransprüche Streitpatents hinreichend begründet . Bundespatentgericht hat geführt Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche eigener Antrag gestellt worden sei teilten zwangsläufig Schicksal . nimmt erkennbar Bezug auch Rechtsprechung Senats vgl. . Elektrisches Speicherheizgerät ; . f. -Wollastonit bestätigten Grundsatz Patent nur so erteilt aufrechterhalten werden könne gegebenenfalls hilfsweise beantragt ist . erklärt Bundespatentgericht Fehlens Patentfähigkeit rückbezogenen Unteransprüche Rechtsbeschwerde beanstandend ausdrückt " automatisch mitvernichtet " hat . kann dahinstehen Bundespatentgericht Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird Begründung Besonderheit Entnahmetatbestandes Widerrufsgrund geknüpften bereits erwähnten Rechtsfolgen übersehen hat jedenfalls hätte festgestellt werden müssen Streitpatent Unteransprüchen noch anderen Merkmalskombination entnehmbaren patentfähigen Gegenstand enthalte . betrifft wiederum allein Frage materiellen Richtigkeit angefochtenen Entscheidung . Auch möglicherweise sachlich unvollständigen Ausführungen bestimmten Verteidigungsmittel kann § Abs. PatG normierten Gebot Rechnung getragen werden ; kommt angegriffenen Entscheidung Betracht ziehenden Punkte berücksichtigt sind Ausführungen verworren sachlich inhaltslos erscheinen verständlicher Weise erkennen lassen -9- chen Feststellungen rechtlichen Erwägungen betreffende Entscheidung maßgeblich waren vgl. aaO Schüsselmühle . . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz PatG. mündliche Verhandlung hat Senat erforderlich gehalten § Abs. PatG . Rogge Keukenschrijver Scharen Meier-Beck