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4.9 KiB

BESCHLUSS
22
.
April
Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend
Patentanmeldung
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Tramadol
§
Abs.
Nr.
Jedenfalls
dann
Bundespatentgericht
Beschwerdeverfahren
zurückgewiesener
Anmeldung
Beginn
Bearbeitung
besondere
Mitteilung
Gelegenheit
Einreichung
Beschwerdebegründung
gibt
kann
Beschwerdeführer
entsprechende
Mitteilung
gebeten
hat
vertrauen
entsprechende
Aufforderung
erhält
.
Unterbleibt
reicht
Beschwerdebegründung
verletzt
gleichwohl
ergangene
Entscheidung
Anspruch
rechtliches
Gehör
.
.
22
.
April
Bundespatentgericht
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Anmelderin
wird
Beschluss
14
.
Senats
Technischen
Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
16
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Bundespatentgericht
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeinstanz
werden
erhoben
.
Gründe
:
Beschluss
14
Juli
hat
Deutsche
Markenamt
pharmazeutische
Zusammensetzung
betreffende
Patentanmeldung
Anmelderin
zurückgewiesen
.
hat
Anmelderin
vertretende
GmbH
eingelegt
beantragt
Zurückweisungsbeschluss
aufzuheben
.
Weiteren
wird
Beschwerdeschrift
Mitteilung
gebeten
Bearbeitung
Beschwerde
bevorsteht
;
Beschwerdebegründung
würde
dann
entsprechend
eingereicht
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Bundespatentgericht
Beschwerde
Bezugnahme
Begründung
Entscheidung
Deutschen
Markenamtes
zusätzlichen
Bemerken
zurückgewiesen
Anmelderin
habe
vorgetragen
Aufhebung
hätte
führen
können
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Anmelderin
Verletzung
Anspruchs
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
rügt
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
Rechtsbeschwerdegrund
§
Abs.
Nr.
PatG
geltend
gemacht
wird
auch
Übrigen
zulässig
.
2
.
Rechtsmittel
ist
begründet
führt
Zurückverweisung
Verfahrens
Beschwerdegericht
§
Abs.
PatG
.
Anmelderin
war
Beschwerdeverfahren
rechtliche
Gehör
versagt
.
Rechtsstaatsprinzip
wurzelnde
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
setzt
gerichtliches
Verfahren
betreibende
Partei
Gelegenheit
hat
Petitum
begründen
.
Vielfach
wird
Verfahrensgrundrecht
schon
Modalitäten
Rechtsverfolgung
vorgebenden
formalen
Bestimmungen
Verfahrensordnungen
sichergestellt
.
So
muss
Klageschrift
Zivilprozess
bestimmte
Angabe
Gegenstands
Grundes
erhobenen
Anspruchs
enthalten
§
Abs.
Nr.
;
Berufungskläger
muss
Rechtsmittel
Vorgaben
§
genügenden
Weise
begründen
.
Ausgestaltung
patentrechtlichen
Beschwerdeverfahrens
ist
Patentgesetz
nur
fragmentarisch
geregelt
.
Gesetz
Bestimmungen
Verfahren
Patentgericht
enthält
sind
Gerichtsverfassungsgesetz
Zivilprozessordnung
entsprechend
anzuwenden
Besonderheiten
Verfahrens
Patentgericht
ausschließen
§
Abs.
PatG
.
entsprechende
Anwendung
Betracht
kommenden
Bestimmungen
sofortige
Beschwerde
§
.
soll
Beschwerdeführer
Rechtsmittel
begründen
§
Abs.
.
Modalitäten
Einreichung
Begründung
sind
Gesetz
geregelt
;
Vorsitzende
Beschwerdegericht
kann
aber
Vorbringen
Verteidigungsmitteln
Frist
setzen
§
Abs.
.
gegebenen
Voraussetzungen
konnte
Bundespatentgericht
Verletzung
Anspruchs
Anmelderin
rechtliches
Gehör
Entscheidung
treffen
Hinweis
bevorstehende
Bearbeitung
Gelegenheit
Einreichung
Beschwerdebegründung
gegeben
worden
war
.
Anmelderin
konnte
vertrauen
Beschwerdeentscheidung
Mitteilung
erhalten
.
Allerdings
genügt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Wahrung
rechtlichen
Gehörs
schriftlichen
Verfahren
grundsätzlich
Gericht
zweckmäßigen
Fristsetzung
absieht
lediglich
angemessene
Zeit
mögliche
Stellungnahme
Partei
wartet
Sen
.
.
ChromNickel-Legierung
.
vorliegenden
Fall
war
Bundespatentgericht
Gang
Verfahrens
jedoch
gehindert
Entscheidung
allein
Zeitablaufs
Beschwerdeeinlegung
treffen
.
Anmelderin
hatte
Beschwerdeverfahren
gebeten
zeitnah
Eintritt
Bearbeitung
Gelegenheit
Beschwerdebegründung
erhalten
Bundespatentgericht
wollte
Bitte
auch
entsprechen
.
Verfügung
18
.
Januar
hat
Berichterstatterin
Bundespatentgericht
Aktenzeichen
geführten
Beschwerdeverfahrens
Geschäftsstelle
angewiesen
Beschwerdeführer
mitzuteilen
Bearbeitung
Beschwerde
demnächst
anstehe
Beschwerdebegründung
29
.
März
entgegengesehen
werde
.
Akten
Beschwerdeverfahrens
findet
lediglich
Geschäftsstelle
15
.
Senats
zwar
richtigen
Anmeldungsnummer
Übrigen
aber
Aktenzeichen
gefertigtes
andere
Rechtsanwälte
adressiertes
Schreiben
Beschwerdeführer
anderes
Unternehmen
genannt
ist
.
verfügte
Hinweis
hat
Anmelderin
erreicht
Vertreter
Anmelderin
haben
Fristsetzung
Anmelderin
eidesstattliche
Versicherung
Patentanwalt
Dr.
glaubhaft
gemacht
hat
auch
Wege
.
Umständen
kann
Kenntnis
Anmelderin
Inhalt
Mitteilung
ausgegangen
werden
§
Abs.
§
Satz
analog
war
Weiteres
Anspruch
Anmelderin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
gewahrt
.
Sache
ist
Bundespatentgericht
anderweiten
Entscheidung
Beschwerde
zurückzuverweisen
.
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
sind
§
Abs.
Satz
GKG
erheben
.
Scharen
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
16.04.2007
W(pat