BESCHLUSS 22 . April Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend Patentanmeldung Nachschlagewerk : : : ja ja Tramadol § Abs. Nr. Jedenfalls dann Bundespatentgericht Beschwerdeverfahren zurückgewiesener Anmeldung Beginn Bearbeitung besondere Mitteilung Gelegenheit Einreichung Beschwerdebegründung gibt kann Beschwerdeführer entsprechende Mitteilung gebeten hat vertrauen entsprechende Aufforderung erhält . Unterbleibt reicht Beschwerdebegründung verletzt gleichwohl ergangene Entscheidung Anspruch rechtliches Gehör . . 22 . April Bundespatentgericht Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Richterin Richter Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Anmelderin wird Beschluss 14 . Senats Technischen Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 16 . April aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeinstanz werden erhoben . Gründe : Beschluss 14 Juli hat Deutsche Markenamt pharmazeutische Zusammensetzung betreffende Patentanmeldung Anmelderin zurückgewiesen . hat Anmelderin vertretende GmbH eingelegt beantragt Zurückweisungsbeschluss aufzuheben . Weiteren wird Beschwerdeschrift Mitteilung gebeten Bearbeitung Beschwerde bevorsteht ; Beschwerdebegründung würde dann entsprechend eingereicht . angefochtenen Beschluss hat Bundespatentgericht Beschwerde Bezugnahme Begründung Entscheidung Deutschen Markenamtes zusätzlichen Bemerken zurückgewiesen Anmelderin habe vorgetragen Aufhebung hätte führen können . richtet Rechtsbeschwerde Anmelderin Verletzung Anspruchs Gewährung rechtlichen Gehörs rügt . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist statthaft Rechtsbeschwerdegrund § Abs. Nr. PatG geltend gemacht wird auch Übrigen zulässig . 2 . Rechtsmittel ist begründet führt Zurückverweisung Verfahrens Beschwerdegericht § Abs. PatG . Anmelderin war Beschwerdeverfahren rechtliche Gehör versagt . Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs setzt gerichtliches Verfahren betreibende Partei Gelegenheit hat Petitum begründen . Vielfach wird Verfahrensgrundrecht schon Modalitäten Rechtsverfolgung vorgebenden formalen Bestimmungen Verfahrensordnungen sichergestellt . So muss Klageschrift Zivilprozess bestimmte Angabe Gegenstands Grundes erhobenen Anspruchs enthalten § Abs. Nr. ; Berufungskläger muss Rechtsmittel Vorgaben § genügenden Weise begründen . Ausgestaltung patentrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist Patentgesetz nur fragmentarisch geregelt . Gesetz Bestimmungen Verfahren Patentgericht enthält sind Gerichtsverfassungsgesetz Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden Besonderheiten Verfahrens Patentgericht ausschließen § Abs. PatG . entsprechende Anwendung Betracht kommenden Bestimmungen sofortige Beschwerde § . soll Beschwerdeführer Rechtsmittel begründen § Abs. . Modalitäten Einreichung Begründung sind Gesetz geregelt ; Vorsitzende Beschwerdegericht kann aber Vorbringen Verteidigungsmitteln Frist setzen § Abs. . gegebenen Voraussetzungen konnte Bundespatentgericht Verletzung Anspruchs Anmelderin rechtliches Gehör Entscheidung treffen Hinweis bevorstehende Bearbeitung Gelegenheit Einreichung Beschwerdebegründung gegeben worden war . Anmelderin konnte vertrauen Beschwerdeentscheidung Mitteilung erhalten . Allerdings genügt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Wahrung rechtlichen Gehörs schriftlichen Verfahren grundsätzlich Gericht zweckmäßigen Fristsetzung absieht lediglich angemessene Zeit mögliche Stellungnahme Partei wartet Sen . . ChromNickel-Legierung . vorliegenden Fall war Bundespatentgericht Gang Verfahrens jedoch gehindert Entscheidung allein Zeitablaufs Beschwerdeeinlegung treffen . Anmelderin hatte Beschwerdeverfahren gebeten zeitnah Eintritt Bearbeitung Gelegenheit Beschwerdebegründung erhalten Bundespatentgericht wollte Bitte auch entsprechen . Verfügung 18 . Januar hat Berichterstatterin Bundespatentgericht Aktenzeichen geführten Beschwerdeverfahrens Geschäftsstelle angewiesen Beschwerdeführer mitzuteilen Bearbeitung Beschwerde demnächst anstehe Beschwerdebegründung 29 . März entgegengesehen werde . Akten Beschwerdeverfahrens findet lediglich Geschäftsstelle 15 . Senats zwar richtigen Anmeldungsnummer Übrigen aber Aktenzeichen gefertigtes andere Rechtsanwälte adressiertes Schreiben Beschwerdeführer anderes Unternehmen genannt ist . verfügte Hinweis hat Anmelderin erreicht Vertreter Anmelderin haben Fristsetzung Anmelderin eidesstattliche Versicherung Patentanwalt Dr. glaubhaft gemacht hat auch Wege . Umständen kann Kenntnis Anmelderin Inhalt Mitteilung ausgegangen werden § Abs. § Satz analog war Weiteres Anspruch Anmelderin Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt . Sache ist Bundespatentgericht anderweiten Entscheidung Beschwerde zurückzuverweisen . . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren sind § Abs. Satz GKG erheben . Scharen Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung 16.04.2007 W(pat