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1554 lines
12 KiB

BESCHLUSS
10
.
Dezember
Sache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
§
Inkrafttreten
§
Abs.
Fassung
Gesetzes
17
.
Dezember
.
S.
hat
§
örtlich
zuständige
Gericht
Rechtsstreit
Betracht
kommenden
rechtlichen
Gesichtspunkten
entscheiden
Gerichtsstand
unerlaubten
Handlung
Rahmen
Darlegung
Anspruchs
unerlaubter
Handlung
einheitlicher
prozessualer
Anspruch
geltend
gemacht
wird
.
.
10
.
Dezember
Hanseatisches
OLG
Zivilsenat
hat
10
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Scharen
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragstellerin
will
Beklagten
Gesamtschuldner
Wege
Gesamtschuldner-Regresses
Anspruch
nehmen
.
Darstellung
beruht
Begehren
folgender
Begebenheit
:
Rettungswagen
Antragstellerin
gelenkten
kam
leasten
war
wohnenden
Antragsgegner
Verkehrsunfall
.
Halter
ansässige
Antragsgegnerin
1
.
stellerin
ersetzte
Leasinggeberin
Leasingfahrzeug
entstandenen
Schaden
voller
Höhe
.
meint
Antragsgegner
hätten
jedenfalls
Höhe
Haftungsquote
%
entsprechend
Weise
entstandenen
Kosten
beteiligen
.

Antragstellerin
hat
10
.
April
Hanseatischen
Oberlandesgericht
beantragt
beabsichtigte
Klage
gemeinsamen
Gerichtsstand
bestimmen
.
Oberlandesgericht
möchte
Antrag
ablehnen
Ansicht
gemeinsamer
besonderer
Gerichtsstand
besteht
.
gemäß
begründeten
Gerichtsstand
unerlaubten
Handlung
könnten
auch
konkurrierende
Ansprüche
§
Abs.
geltend
gemacht
werden
.
Oberlandesgericht
sieht
beabsichtigten
Entscheidung
gehindert
Beschluß
Senats
19
.
Februar
Entscheidungen
verschiedener
anderer
Oberlandesgerichte
.
II
.
Vorlage
ist
§
Abs.
Satz
zulässig
.
vorlegenden
Oberlandesgericht
vertretene
Rechtsauffassung
Gerichtsstand
unerlaubten
Handlung
auch
konkurrierende
materiell-rechtliche
Ansprüche
deliktsrechtlicher
Art
entschieden
werden
darf
steht
Widerspruch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
11.2.1980
VersR
846
;
Urt
.
4.2.1986
Zeit
Inkrafttreten
§
Abs.
Fassung
Gesetzes
17
.
Dezember
.
S.
;
zukünftig
:
.
Rechtsprechung
verschiedener
Oberlandesgerichte
OLG
;
KG
;
OLG
;
OLG
.
.
Antrag
Bestimmung
gemeinsamen
Gerichtsstands
ist
unbegründet
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
sind
erfüllt
.
materiellen
Ansprüche
beabsichtigten
Klage
geltend
gemacht
werden
sollen
ist
gemeinsamer
Gerichtsstand
Ort
Unfalls
begründet
.
1
.
Voraussetzung
örtliche
Zuständigkeit
§
ist
Kläger
Begehren
unerlaubte
Handlung
stützt
materiellen
Anspruch
unerlaubter
Handlung
darlegt
vgl.
Sen
.
.
19.2.2002
.
begründete
örtliche
Zuständigkeit
erstreckt
Wortlaut
Bestimmung
"
Klage
"
.
Gesetzeswortlaut
knüpft
insoweit
materiell-rechtliche
Kategorien
Klage
geltend
gemachten
prozessualen
Streitgegenstand
.
Wird
Darlegung
unerlaubten
Handlung
gestützten
Klage
einheitlicher
prozessualer
Anspruch
geltend
gemacht
hat
insoweit
örtlich
zuständige
Gericht
Rechtsstreit
nur
Gesichtspunkt
unerlaubten
Handlung
Betracht
kommenden
rechtlichen
Gesichtspunkten
prüfen
entscheiden
.
2
.
ist
auch
hier
Fall
.
Darlegung
Antragstellerin
ergibt
Antragsgegner
Wege
Legalzession
Abs.
erworbener
materieller
Schadensersatzanspruch
Straßenverkehrsgesetz
örtliche
Zuständigkeit
jeweils
§
Unfallort
begründet
ist
auch
Ausgleichsanspruch
Abs.
Betracht
kommt
.
hiernach
möglichen
materiellen
Rechte
bilden
einheitlichen
prozessualen
Anspruch
.
heutigem
ständnis
sind
maßgeblich
Klageantrag
Kläger
Anspruch
genommene
Rechtsfolge
konkretisiert
Lebenssachverhalt
Anspruchsgrund
Kläger
begehrte
Rechtsfolge
herleitet
.
.
vgl.
1
m.w
.
;
auch
Sen
.
.
.
Insoweit
decken
hier
materieller
Hinsicht
einmal
StVG
Verbindung
§
Abs.
§
Abs.
gestützten
Begehren
.
materielle
Anspruch
§
Abs.
ist
zwar
zunächst
gerichtet
andere
Gesamtschuldner
Anteil
entsprechend
Befriedigung
Gläubigers
mitwirkt
also
Fälligkeit
Schuld
Anteil
entsprechenden
Betrag
Gläubiger
zahlt
so
handelt
überhaupt
Rückgriff
kommen
braucht
.
.
vgl.
.
7.11.1985
979
;
.
Gesamtschuldner
Innenverhältnis
geschuldeten
Anteil
Gläubiger
gezahlt
hat
kann
jedoch
Berufung
Sachverhalt
Klageantrag
Verbindung
Abs.
auch
§
Abs.
begründet
sein
.
3
.
Inkrafttreten
§
Abs.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Reichsgericht
folgend
§
entnommen
wurde
Gerichtsstand
unerlaubten
Handlung
dürfe
Geltendmachung
einheitlichen
prozessualen
Anspruchs
nur
deliktsrechtlichen
materiellen
Anspruchsgrundlagen
entschieden
werden
.
4.2.1986
.
11.2.1980
VersR
jeweils
m.w
.
;
vgl.
auch
;
.
kann
mehr
festgehalten
werden
.
Auffassung
Grunde
liegende
Auslegung
§
Folge
hat
Begehren
allgemeinen
Gerichtsstand
Beklagten
Berufung
deliktsrechtliche
Anspruchsgrundlagen
erneut
geltend
gemacht
werden
kann
.
5.7.1977
ist
Anbetracht
§
Abs.
1
.
Januar
geltenden
Fassung
mehr
sachgerecht
.
Vorschrift
muß
Gericht
bestimmtes
Begehren
Rechtsweg
eröffnet
ist
Streitgegenstand
auch
Zuständigkeit
Rechtswegs
gehörenden
rechtlichen
Gesichtspunkten
prüfen
entscheiden
.
wird
vermieden
Streitgegenstand
Verfahren
verschiedenen
Gerichtszweigen
kommt
1
.
wird
Kauf
genommen
Entscheidung
berufene
Gericht
Sachverhalt
Rechtsfragen
befinden
hat
angestammten
Zuständigkeitsbereich
gehören
anderer
Gerichtszweig
möglicherweise
größere
Sachnähe
besäße
.
Ausdruck
kommende
Rechtsgedanke
muß
Zusammenhang
örtlichen
Zuständigkeit
ebenfalls
Anwendung
kommen
.
Entscheidung
Gesetzgebers
Gericht
befugt
verpflichtet
ist
über
rechtswegfremde
"
Anspruchsgrundlagen
entscheiden
muß
erst
recht
befugt
sein
Rechtswegzuständigkeit
fallende
Anspruchsgrundlagen
entscheiden
gesehen
örtliche
Zuständigkeit
begründen
würden
.
Unstimmigkeiten
Regelungsbereichen
§
einerseits
§
Abs.
.
andererseits
vermeidenden
Schluß
steht
Entstehungsgeschichte
Gesetzes
17
.
Dezember
.
sollten
Regelungen
Verweisungen
örtlicher
sachlicher
Zuständigkeit
Regelungen
Rechtswegzuständigkeit
unberührt
bleiben
.
zielte
insbesondere
§
§
;
Vorschrift
beinhaltet
Regelung
Verweisungen
;
betrifft
Verweisung
vorgelagerte
Frage
Gericht
Entscheidung
zuständig
ist
.
Frage
Gericht
örtlich
entscheiden
darf
Frage
Falle
Unzuständigkeit
verfahren
ist
besteht
auch
Zusammenhang
verlangte
Sache
gebotenen
Auslegung
Bereich
abzusehen
Regelungen
anderen
Bereich
unverändert
bleiben
.
Allerdings
haben
auch
Inkrafttreten
§
Abs.
.
zahlreiche
Stimmen
Beibehaltung
bisherigen
Rechtsprechung
§
ausgesprochen
vgl.
bereits
zitierten
Entscheidungen
verschiedener
Oberlandesgerichte
;
ferner
OLG
Literatur
.
2
.
Aufl
.
Rdn
.
19
;
Musielak/Smid
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
§
Rdn
.
10
;
Stein/
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
17
;
Jauernig
Zivilprozeßrecht
26
.
Aufl
.
§
S.
;
Würthwein
f.
;
Festschrift
Kissel
S.
Fn
.
;
Banniza
Bazan
Gerichtsstand
Sachzusammenhangs
Lugano-Abkommen
deutschen
Recht
S.
.
Vorschlag
Gesetz
ändern
;
Spickhoff
.
;
;
Peglau
.
angeführten
Gründe
stehen
Auslegung
§
Maßgabe
§
Abs.
1
.
Januar
geltenden
Fassung
jedoch
Ergebnis
ebenso
:
;
OLG
77
;
OLG
;
OLG
;
OLG
;
OLG
f.
;
KG
;
.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
59
;
Zimmermann
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
5
;
23
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Rdn
.
;
Zivilprozeßrecht
15
.
Aufl
.
S.
;
Festschrift
S.
.
;
3
.
;
Geimer
Nr.
;
Gottwald
;
.
f.
;
Windel
3
f.
;
Vollkommer
Festschrift
Deutsch
S.
.
.
Maßgeblicher
Gesichtspunkt
ist
Gesetzgeber
§
Abs.
.
Ausdruck
gebracht
hat
Interesse
möglichst
schnellen
einfachen
Beilegung
Rechtsstreits
höher
bewerten
ist
Anliegen
Bestehen
Rechten
stets
demjenigen
Gericht
beantworten
lassen
jeweiligen
Rechtsmaterie
engsten
Beziehungen
hat
.
kann
auch
Auslegung
§
unberücksichtigt
bleiben
.
auch
Hinblick
örtliche
Zuständigkeit
besteht
§
Abs.
.
Sinne
Prozeßökonomie
gelöste
Interessenlage
.
Auch
hier
könnte
ausgeführt
ansonsten
kommen
Streitgegenstand
mehrfach
Gegenstand
Rechtsstreits
werden
kann
.
ist
entscheidend
so
aber
348
;
OLG
f.
;
-9-
723
;
Spickhoff
498
;
Würthwein
Kläger
Zivilprozeß
anders
Fällen
§
Abs.
.
jedenfalls
Inanspruchnahme
lediglich
Beklagten
Möglichkeit
hat
einheitliche
Entscheidung
Anspruchsgrundlagen
herbeizuführen
allgemeinen
Gerichtsstand
Beklagten
klagt
.
Kläger
braucht
Möglichkeit
nämlich
nutzen
;
mag
Einzelfall
sogar
verlockend
sein
zweite
Chance
"
haben
.
ist
Beklagte
regelmäßig
berechtigter
Weise
interessiert
ist
ersten
Klage
Abweisung
erneut
Sachverhalt
gestützten
Begehren
gerichtlich
konfrontiert
werden
kann
.
Hintergrund
vermag
auch
überzeugen
umfassende
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
Gerichtsstand
unerlaubten
Handlung
unberechtigte
Bevorzugung
Klägers
angesehen
wird
so
aber
170
;
Peglau
;
Würthwein
.
Inkrafttreten
§
Abs.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
vertretene
Meinung
nunmehr
vorgenommene
Auslegung
Bestimmung
bieten
Kläger
auch
Beklagten
Nachteile
vgl.
Vollkommer
Festschrift
Deutsch
S.
;
Windel
3
.
Nachteile
ist
so
gravierend
andere
Lösungsmöglichkeit
vornherein
ausschiede
.
Ergebnis
gibt
§
Abs.
1
.
Januar
geltenden
Fassung
Ausdruck
kommende
sachbezogene
Wertung
Ausschlag
umfassenden
Entscheidungskompetenz
berechtigter
Weise
angerufenen
Gerichts
Gerichtsstands
unerlaubten
Handlung
.
ändert
auch
verschiedentlich
hervorgehobene
Gefahr
mißbräuchlichen
Erschleichung
Zuständigkeiten
;
.
§
Rdn
.
19
;
Spickhoff
;
Würthwein
f.
.
wird
schon
begegnet
Zuständigkeit
§
nur
dann
besteht
Kläger
Anspruch
unerlaubter
Handlung
darlegt
Sen
.
.
19.2.2002
.
Hat
Kläger
Darlegungslast
insoweit
genügt
ist
lediglich
einheitlicher
Streitgegenstand
beurteilen
führt
Klage
Gerichtstand
unerlaubten
Handlung
überdies
regelmäßig
Streit
insgesamt
ortsnahen
Gericht
erledigt
werden
kann
beurteilenden
Handlungen
anbelangt
.
dient
nur
Prozeßökonomie
kann
auch
sachgerechte
Entscheidung
Einzelfalls
fördern
.
vorgenommenen
Auslegung
§
steht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
internationalen
Zuständigkeit
.
ist
Entscheidungsbefugnis
deutschen
Gerichte
allerdings
deliktsrechtliche
Anspruchsgrundlagen
beschränkt
§
Begründung
internationalen
Zuständigkeit
herangezogen
wird
f.
;
entsprechenden
Rechtsprechung
Art
.
vgl.
.
.
.
Entscheidung
internationale
Zuständigkeit
ist
aber
besonders
weitreichenden
Konsequenzen
verknüpft
.
hängt
nationalen
Vorschriften
Verfahrensrecht
Kollisionsrecht
anwendbar
sind
.
Auch
unabhängig
ist
Beteiligten
Regel
besonderer
Bedeutung
Heimatstaat
Ausland
Gericht
stehen
vgl.
.
Schon
Entscheidung
Inland
ordentlichen
Gerichte
Gerichte
anderen
Rechtswegs
zuständig
sind
ist
deutlich
geringerem
Gewicht
.
Erst
recht
gilt
allein
örtliche
Zuständigkeit
Gerichtszweigs
geht
.
Folge
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
weniger
weit
reicht
örtliche
internationale
Zuständigkeit
maßgeblich
ist
kann
hingenommen
werden
.
Zwar
leitet
innerstaatlichem
Recht
internationale
Zuständigkeit
gesetzestechnisch
örtlichen
Zuständigkeit
.
Dennoch
bleibt
internationale
Zuständigkeit
selbständige
Prozeßvoraussetzung
Vergleich
örtlichen
Zuständigkeit
unterschiedliche
Interessen
Parteien
ergeben
können
beachten
sind
.
vorgenommene
Auslegung
§
steht
schließlich
auch
Widerspruch
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
Vorschrift
verlangt
Einzelfall
zuständige
Richter
möglichst
eindeutig
allgemeinen
Norm
ergibt
BVerfGE
.
Ist
Zuständigkeit
förmlichen
Gesetz
geregelt
sind
insoweit
geltenden
allgemeinen
Auslegungsgrundsätze
heranzuziehen
.
hat
Auslegung
Wortlaut
Norm
beschränken
;
Erfassung
Sinns
sind
vielmehr
auch
anderen
Auslegungskriterien
heranzuziehen
aaO
.
ergeben
hier
ausgeführt
umfassende
Entscheidungszuständigkeit
Gerichtsstand
unerlaubten
Handlung
.
kann
dahingestellt
bleiben
Art
.
Abs.
Satz
GG
zuläßt
ständigen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Auslegung
Zuständigkeitsnorm
Anlaß
abzuweichen
.
Fall
ist
hier
nämlich
gegeben
.
Wortlaut
§
ist
zwar
unverändert
geblieben
.
Inkrafttreten
§
Abs.
.
ist
Norm
aber
anderen
Regelungszusammenhang
gestellt
worden
.
erlaubt
gebietet
Sinne
auszulegen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
geschehen
ist
.
§
Abs.
hindert
Gerichtstandsbestimmungen
geschäftsplanmäßig
zuständige
Zivilsenat
gebotene
Entscheidung
Vorlage
Großen
Senat
trifft
.
Auch
folgt
soeben
Ausgeführten
.
Inkrafttreten
§
Abs.
.
stellt
Rechtsfrage
Tragweite
§
Grund
geänderten
Gesetzeslage
neu
;
ergangene
Entscheigungen
anderer
Senate
Bundesgerichtshofs
sind
gleichsam
überholt
.
Grunde
liegendem
Sachverhalt
fehlt
mithin
§
Abs.
erforderlichen
Identität
Rechtslage
vgl.
BVerfG
.
NStZ
90
;
.
16.8.1994
NStZ
.
3
.
vorliegenden
Fall
gemäß
§
geltend
machenden
Anspruchsgrundlagen
gemeinsamer
Gerichtsstand
besteht
Bestimmung
örtlich
zuständigen
Gerichts
bedarf
ist
Antrag
Zuständigkeitsbestimmung
kostenpflichtig
vgl.
.
Abs.
Satz
Entscheidung
berufenen
Bundesgerichtshof
zurückzuweisen
.
Scharen
Meier-Beck