BESCHLUSS 10 . Dezember Sache Nachschlagewerk : : : ja ja ja § Inkrafttreten § Abs. Fassung Gesetzes 17 . Dezember . S. hat § örtlich zuständige Gericht Rechtsstreit Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden Gerichtsstand unerlaubten Handlung Rahmen Darlegung Anspruchs unerlaubter Handlung einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird . . 10 . Dezember Hanseatisches OLG Zivilsenat hat 10 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Scharen Richterin Richter Dr. beschlossen : Antrag Bestimmung zuständigen Gerichts wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . Gründe : Antragstellerin will Beklagten Gesamtschuldner Wege Gesamtschuldner-Regresses Anspruch nehmen . Darstellung beruht Begehren folgender Begebenheit : Rettungswagen Antragstellerin gelenkten kam leasten war wohnenden Antragsgegner Verkehrsunfall . Halter ansässige Antragsgegnerin 1 . stellerin ersetzte Leasinggeberin Leasingfahrzeug entstandenen Schaden voller Höhe . meint Antragsgegner hätten jedenfalls Höhe Haftungsquote % entsprechend Weise entstandenen Kosten beteiligen .  Antragstellerin hat 10 . April Hanseatischen Oberlandesgericht beantragt beabsichtigte Klage gemeinsamen Gerichtsstand bestimmen . Oberlandesgericht möchte Antrag ablehnen Ansicht gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht . gemäß begründeten Gerichtsstand unerlaubten Handlung könnten auch konkurrierende Ansprüche § Abs. geltend gemacht werden . Oberlandesgericht sieht beabsichtigten Entscheidung gehindert Beschluß Senats 19 . Februar Entscheidungen verschiedener anderer Oberlandesgerichte . II . Vorlage ist § Abs. Satz zulässig . vorlegenden Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung Gerichtsstand unerlaubten Handlung auch konkurrierende materiell-rechtliche Ansprüche deliktsrechtlicher Art entschieden werden darf steht Widerspruch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . 11.2.1980 VersR 846 ; Urt . 4.2.1986 Zeit Inkrafttreten § Abs. Fassung Gesetzes 17 . Dezember . S. ; zukünftig : . Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte OLG ; KG ; OLG ; OLG . . Antrag Bestimmung gemeinsamen Gerichtsstands ist unbegründet . Voraussetzungen § Abs. Nr. sind erfüllt . materiellen Ansprüche beabsichtigten Klage geltend gemacht werden sollen ist gemeinsamer Gerichtsstand Ort Unfalls begründet . 1 . Voraussetzung örtliche Zuständigkeit § ist Kläger Begehren unerlaubte Handlung stützt materiellen Anspruch unerlaubter Handlung darlegt vgl. Sen . . 19.2.2002 . begründete örtliche Zuständigkeit erstreckt Wortlaut Bestimmung " Klage " . Gesetzeswortlaut knüpft insoweit materiell-rechtliche Kategorien Klage geltend gemachten prozessualen Streitgegenstand . Wird Darlegung unerlaubten Handlung gestützten Klage einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht hat insoweit örtlich zuständige Gericht Rechtsstreit nur Gesichtspunkt unerlaubten Handlung Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen entscheiden . 2 . ist auch hier Fall . Darlegung Antragstellerin ergibt Antragsgegner Wege Legalzession Abs. erworbener materieller Schadensersatzanspruch Straßenverkehrsgesetz örtliche Zuständigkeit jeweils § Unfallort begründet ist auch Ausgleichsanspruch Abs. Betracht kommt . hiernach möglichen materiellen Rechte bilden einheitlichen prozessualen Anspruch . heutigem ständnis sind maßgeblich Klageantrag Kläger Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert Lebenssachverhalt Anspruchsgrund Kläger begehrte Rechtsfolge herleitet . . vgl. 1 m.w . ; auch Sen . . . Insoweit decken hier materieller Hinsicht einmal StVG Verbindung § Abs. § Abs. gestützten Begehren . materielle Anspruch § Abs. ist zwar zunächst gerichtet andere Gesamtschuldner Anteil entsprechend Befriedigung Gläubigers mitwirkt also Fälligkeit Schuld Anteil entsprechenden Betrag Gläubiger zahlt so handelt überhaupt Rückgriff kommen braucht . . vgl. . 7.11.1985 979 ; . Gesamtschuldner Innenverhältnis geschuldeten Anteil Gläubiger gezahlt hat kann jedoch Berufung Sachverhalt Klageantrag Verbindung Abs. auch § Abs. begründet sein . 3 . Inkrafttreten § Abs. . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Reichsgericht folgend § entnommen wurde Gerichtsstand unerlaubten Handlung dürfe Geltendmachung einheitlichen prozessualen Anspruchs nur deliktsrechtlichen materiellen Anspruchsgrundlagen entschieden werden . 4.2.1986 . 11.2.1980 VersR jeweils m.w . ; vgl. auch ; . kann mehr festgehalten werden . Auffassung Grunde liegende Auslegung § Folge hat Begehren allgemeinen Gerichtsstand Beklagten Berufung deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen erneut geltend gemacht werden kann . 5.7.1977 ist Anbetracht § Abs. 1 . Januar geltenden Fassung mehr sachgerecht . Vorschrift muß Gericht bestimmtes Begehren Rechtsweg eröffnet ist Streitgegenstand auch Zuständigkeit Rechtswegs gehörenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen entscheiden . wird vermieden Streitgegenstand Verfahren verschiedenen Gerichtszweigen kommt 1 . wird Kauf genommen Entscheidung berufene Gericht Sachverhalt Rechtsfragen befinden hat angestammten Zuständigkeitsbereich gehören anderer Gerichtszweig möglicherweise größere Sachnähe besäße . Ausdruck kommende Rechtsgedanke muß Zusammenhang örtlichen Zuständigkeit ebenfalls Anwendung kommen . Entscheidung Gesetzgebers Gericht befugt verpflichtet ist über rechtswegfremde " Anspruchsgrundlagen entscheiden muß erst recht befugt sein Rechtswegzuständigkeit fallende Anspruchsgrundlagen entscheiden gesehen örtliche Zuständigkeit begründen würden . Unstimmigkeiten Regelungsbereichen § einerseits § Abs. . andererseits vermeidenden Schluß steht Entstehungsgeschichte Gesetzes 17 . Dezember . sollten Regelungen Verweisungen örtlicher sachlicher Zuständigkeit Regelungen Rechtswegzuständigkeit unberührt bleiben . zielte insbesondere § § ; Vorschrift beinhaltet Regelung Verweisungen ; betrifft Verweisung vorgelagerte Frage Gericht Entscheidung zuständig ist . Frage Gericht örtlich entscheiden darf Frage Falle Unzuständigkeit verfahren ist besteht auch Zusammenhang verlangte Sache gebotenen Auslegung Bereich abzusehen Regelungen anderen Bereich unverändert bleiben . Allerdings haben auch Inkrafttreten § Abs. . zahlreiche Stimmen Beibehaltung bisherigen Rechtsprechung § ausgesprochen vgl. bereits zitierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte ; ferner OLG Literatur . 2 . Aufl . Rdn . 19 ; Musielak/Smid 3 . Aufl . § Rdn . . § Rdn . 10 ; Stein/ 21 . Aufl . § Rdn . 17 ; Jauernig Zivilprozeßrecht 26 . Aufl . § S. ; Würthwein f. ; Festschrift Kissel S. Fn . ; Banniza Bazan Gerichtsstand Sachzusammenhangs Lugano-Abkommen deutschen Recht S. . Vorschlag Gesetz ändern ; Spickhoff . ; ; Peglau . angeführten Gründe stehen Auslegung § Maßgabe § Abs. 1 . Januar geltenden Fassung jedoch Ergebnis ebenso : ; OLG 77 ; OLG ; OLG ; OLG ; OLG f. ; KG ; . 2 . Aufl . § Rdn . § Rdn . 59 ; Zimmermann 5 . Aufl . § Rdn . 5 ; 23 . Aufl . § Rdn . Rdn . ; Zivilprozeßrecht 15 . Aufl . S. ; Festschrift S. . ; 3 . ; Geimer Nr. ; Gottwald ; . f. ; Windel 3 f. ; Vollkommer Festschrift Deutsch S. . . Maßgeblicher Gesichtspunkt ist Gesetzgeber § Abs. . Ausdruck gebracht hat Interesse möglichst schnellen einfachen Beilegung Rechtsstreits höher bewerten ist Anliegen Bestehen Rechten stets demjenigen Gericht beantworten lassen jeweiligen Rechtsmaterie engsten Beziehungen hat . kann auch Auslegung § unberücksichtigt bleiben . auch Hinblick örtliche Zuständigkeit besteht § Abs. . Sinne Prozeßökonomie gelöste Interessenlage . Auch hier könnte ausgeführt ansonsten kommen Streitgegenstand mehrfach Gegenstand Rechtsstreits werden kann . ist entscheidend so aber 348 ; OLG f. ; -9- 723 ; Spickhoff 498 ; Würthwein Kläger Zivilprozeß anders Fällen § Abs. . jedenfalls Inanspruchnahme lediglich Beklagten Möglichkeit hat einheitliche Entscheidung Anspruchsgrundlagen herbeizuführen allgemeinen Gerichtsstand Beklagten klagt . Kläger braucht Möglichkeit nämlich nutzen ; mag Einzelfall sogar verlockend sein zweite Chance " haben . ist Beklagte regelmäßig berechtigter Weise interessiert ist ersten Klage Abweisung erneut Sachverhalt gestützten Begehren gerichtlich konfrontiert werden kann . Hintergrund vermag auch überzeugen umfassende Entscheidungsbefugnis Gerichts Gerichtsstand unerlaubten Handlung unberechtigte Bevorzugung Klägers angesehen wird so aber 170 ; Peglau ; Würthwein . Inkrafttreten § Abs. . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § vertretene Meinung nunmehr vorgenommene Auslegung Bestimmung bieten Kläger auch Beklagten Nachteile vgl. Vollkommer Festschrift Deutsch S. ; Windel 3 . Nachteile ist so gravierend andere Lösungsmöglichkeit vornherein ausschiede . Ergebnis gibt § Abs. 1 . Januar geltenden Fassung Ausdruck kommende sachbezogene Wertung Ausschlag umfassenden Entscheidungskompetenz berechtigter Weise angerufenen Gerichts Gerichtsstands unerlaubten Handlung . ändert auch verschiedentlich hervorgehobene Gefahr mißbräuchlichen Erschleichung Zuständigkeiten ; . § Rdn . 19 ; Spickhoff ; Würthwein f. . wird schon begegnet Zuständigkeit § nur dann besteht Kläger Anspruch unerlaubter Handlung darlegt Sen . . 19.2.2002 . Hat Kläger Darlegungslast insoweit genügt ist lediglich einheitlicher Streitgegenstand beurteilen führt Klage Gerichtstand unerlaubten Handlung überdies regelmäßig Streit insgesamt ortsnahen Gericht erledigt werden kann beurteilenden Handlungen anbelangt . dient nur Prozeßökonomie kann auch sachgerechte Entscheidung Einzelfalls fördern . vorgenommenen Auslegung § steht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs internationalen Zuständigkeit . ist Entscheidungsbefugnis deutschen Gerichte allerdings deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt § Begründung internationalen Zuständigkeit herangezogen wird f. ; entsprechenden Rechtsprechung Art . vgl. . . . Entscheidung internationale Zuständigkeit ist aber besonders weitreichenden Konsequenzen verknüpft . hängt nationalen Vorschriften Verfahrensrecht Kollisionsrecht anwendbar sind . Auch unabhängig ist Beteiligten Regel besonderer Bedeutung Heimatstaat Ausland Gericht stehen vgl. . Schon Entscheidung Inland ordentlichen Gerichte Gerichte anderen Rechtswegs zuständig sind ist deutlich geringerem Gewicht . Erst recht gilt allein örtliche Zuständigkeit Gerichtszweigs geht . Folge Entscheidungsbefugnis Gerichts weniger weit reicht örtliche internationale Zuständigkeit maßgeblich ist kann hingenommen werden . Zwar leitet innerstaatlichem Recht internationale Zuständigkeit gesetzestechnisch örtlichen Zuständigkeit . Dennoch bleibt internationale Zuständigkeit selbständige Prozeßvoraussetzung Vergleich örtlichen Zuständigkeit unterschiedliche Interessen Parteien ergeben können beachten sind . vorgenommene Auslegung § steht schließlich auch Widerspruch Art . Abs. Satz GG . Vorschrift verlangt Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig allgemeinen Norm ergibt BVerfGE . Ist Zuständigkeit förmlichen Gesetz geregelt sind insoweit geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen . hat Auslegung Wortlaut Norm beschränken ; Erfassung Sinns sind vielmehr auch anderen Auslegungskriterien heranzuziehen aaO . ergeben hier ausgeführt umfassende Entscheidungszuständigkeit Gerichtsstand unerlaubten Handlung . kann dahingestellt bleiben Art . Abs. Satz GG zuläßt ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Auslegung Zuständigkeitsnorm Anlaß abzuweichen . Fall ist hier nämlich gegeben . Wortlaut § ist zwar unverändert geblieben . Inkrafttreten § Abs. . ist Norm aber anderen Regelungszusammenhang gestellt worden . erlaubt gebietet Sinne auszulegen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs geschehen ist . § Abs. hindert Gerichtstandsbestimmungen geschäftsplanmäßig zuständige Zivilsenat gebotene Entscheidung Vorlage Großen Senat trifft . Auch folgt soeben Ausgeführten . Inkrafttreten § Abs. . stellt Rechtsfrage Tragweite § Grund geänderten Gesetzeslage neu ; ergangene Entscheigungen anderer Senate Bundesgerichtshofs sind gleichsam überholt . Grunde liegendem Sachverhalt fehlt mithin § Abs. erforderlichen Identität Rechtslage vgl. BVerfG . NStZ 90 ; . 16.8.1994 NStZ . 3 . vorliegenden Fall gemäß § geltend machenden Anspruchsgrundlagen gemeinsamer Gerichtsstand besteht Bestimmung örtlich zuständigen Gerichts bedarf ist Antrag Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig vgl. . Abs. Satz Entscheidung berufenen Bundesgerichtshof zurückzuweisen . Scharen Meier-Beck