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1381 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Februar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
Kündigt
Vermieter
Wohnraummietverhältnis
§
§
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Abs.
Nr.
Zahlungsverzugs
Mieters
fristlos
hilfsweise
auch
fristgemäß
läßt
nachträgliche
Ausgleich
Rückstände
Frist
§
Abs.
Nr.
zwar
fristlose
Kündigung
unwirksam
werden
auch
fristgemäße
Kündigung
.
nachträgliche
Zahlung
ist
jedoch
Prüfung
Mieter
vertraglichen
Pflichten
schuldhaft
unerheblich
verletzt
hat
§
Abs.
Nr.
berücksichtigen
.
Urteil
16
.
Februar
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
28
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
mietete
Klägerin
1
.
Januar
ZweiZimmer-Wohnung
.
monatliche
Miete
betrug
zuletzt
Heizkostenvorschusses
.
Beklagte
blieb
Mieten
Monate
Juli
Höhe
Oktober
Höhe
November
Höhe
schuldig
.
kündigte
Klägerin
Mietverhältnis
Schreiben
13
November
Berufung
Zahlungsrückstände
Höhe
fristlos
vorsorglich
fristgemäß
.
Zugang
Kündigungsschreibens
zahlte
Beklagte
Zweckbestimmung
19
November
Beträge
.
Miete
Dezember
zahlte
Beklagte
.
Klage
hat
Klägerin
zunächst
Zahlung
Betrages
Höhe
Räumung
Herausgabe
Mietwohnung
verlangt
fristlose
hilfsweise
fristgemäße
Kündigung
wiederholt
.
Begleichung
Mietrückstände
Beklagte
zuständige
Sozialamt
haben
Parteien
Rechtsstreit
Zahlungsantrags
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
übrigen
hat
Klägerin
Antrag
dahingehend
abgeändert
Räumung
Herausgabe
Mietwohnung
31
.
Dezember
verlangt
werde
.
Amtsgericht
Landgericht
haben
Klage
insoweit
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
hat
Klägerin
zunächst
Räumung
Herausgabe
gerichtetes
Begehren
weiterverfolgt
.
Beklagte
Wohnung
ausgezogen
ist
hat
Klägerin
Rechtsstreit
erledigt
erklärt
.
hat
Beklagte
widersprochen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Anspruch
Räumung
Herausgabe
Wohnung
.
Zwar
seien
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Zeitpunkt
Zugangs
Kündigung
13
November
erfüllt
gewesen
.
fristlose
Kündigung
sei
jedoch
Zahlung
Sozialamtes
Schonfrist
§
Abs.
Nr.
unwirksam
geworden
.
Auch
Rahmen
ordentlichen
Kündigung
könne
Beklagte
Zahlung
berufen
.
wäre
rechtsmißbräuchlich
Klägerin
Schonfristzahlung
hilfsweise
fristgemäß
erklärten
Kündigung
vorgehen
könnte
.
nachzuvollziehen
sei
Mieter
derartigen
Fällen
ordentlichen
Kündigung
weniger
geschützt
werden
sollte
fristlosen
Kündigung
.
Regelung
§
Abs.
Nr.
diene
nur
Mieter
Rahmen
hilfsweise
erklärten
ordentlichen
Kündigung
längere
Kündigungsfrist
geben
beseitige
Wirksamkeit
Kündigung
selbst
.
Insofern
bedeute
Wertungswiderspruch
nachträgliche
vollständige
Zahlung
Mietzinsrückstände
Kündigung
insgesamt
unwirksam
machen
würde
.
II
.
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Klägerin
abgegebene
Erledigungserklärung
ist
auch
Beklagte
zugestimmt
hat
jedenfalls
dann
berücksichtigen
erledigende
Ereignis
hier
Streit
steht
Urteil
28
.
Juni
ZR
;
Musielak/Wolst
4
.
Aufl
.
.
7
;
25
.
Aufl
.
.
.
2
.
Beklagte
Erledigungserklärung
Klägerin
widersprochen
hat
ist
nunmehr
entscheiden
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
ist
.
setzt
Räumungsantrag
Klägerin
Revisionsinstanz
weiterverfolgt
hat
Auszug
Beklagten
zulässig
begründet
war
.
Ansicht
fungsgerichts
war
Räumungsantrag
Zugrundelegung
bisherigen
Feststellungen
unbegründet
.
Zwar
ist
Berufungsgericht
Recht
ausgegangen
Klägerin
erklärte
fristlose
Kündigung
13
November
Zahlung
Mietrückstände
Sozialamt
§
Abs.
Nr.
unwirksam
geworden
ist
.
führt
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
Zahlungen
Schonfrist
auch
Zahlungsrückstände
hilfsweise
erklärten
ordentlichen
Kündigung
§
Abs.
Nr.
entgegenhalten
kann
.
Hat
Vermieter
Mieter
Zahlungsverzugs
fristlos
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Abs.
Nr.
auch
hilfsweise
ordentlich
§
Abs.
Nr.
gekündigt
ist
streitig
Zahlung
Rückstände
Frist
§
Abs.
Nr.
auch
hilfsweise
erklärten
ordentlichen
Kündigung
entgegensteht
:
Schmidt-Futterer/Blank
Mietrecht
8
.
Aufl
.
§
.
;
Sternel
3
.
Aufl
.
.
;
Mietrecht
2
.
Aufl
.
.
19
;
Franke
81
;
99
;
Asper
315
;
:
;
OLG
;
§
.
;
12
.
Aufl
.
.
.
;
Reick
§
.
29
;
Grapentin
Bub/Treier
Handbuch
Wohnraummiete
3
.
Aufl
.
.
64
;
Lammel
Wohnraummietrecht
2
.
Aufl
.
§
.
;
Handbuch
Wohnraummiete
6
.
Aufl
.
.
.
Frage
ist
verneinen
.
folgt
Wortlaut
historischen
Auslegung
systematischen
Stellung
Sinn
Zweck
gesetzlichen
Regelung
.
§
Abs.
Satz
ist
Kündigung
ausgeschlossen
Vermieter
vorher
befriedigt
wird
wird
unwirksam
Mieter
unverzüglich
Aufrechnung
erklärt
.
Vorschrift
bezieht
lediglich
außerordentliche
Kündigung
wichtigem
Grund
.
konkretisiert
Mietverhältnisse
Wohnraum
schützt
Mieter
auch
dann
Vermieter
Monaten
Eintritt
Rechtshängigkeit
Räumungsanspruchs
befriedigt
wird
§
Abs.
Nr.
.
Wortlaut
bezieht
Privilegierung
nur
fristlose
Kündigung
Zahlungsverzugs
.
entsprechende
Regelung
Verweisung
fehlt
Bestimmungen
ordentliche
Kündigung
§
§
.
Erweiterung
Anwendungsbereichs
§
Abs.
Nr.
ordentliche
Kündigung
schuldhafte
unerhebliche
vertragliche
Pflichtverletzung
Mieters
Gestalt
Zahlungsrückständen
gestützt
wird
ist
Gesetzeswortlaut
herzuleiten
.
historische
Auslegung
spricht
erweiternde
Anwendung
§
Abs.
Nr.
.
Nachholrecht
Mieters
fristlosen
Kündigung
Zahlungsverzugs
wurde
bereits
§
Abs.
Mieterschutzgesetzes
1
.
Juni
.
S.
verankert
Erste
Gesetz
Änderung
mietrechtlicher
Vorschriften
29
Juli
.
§
.
wieder
aufgegriffen
.
war
ordentliche
Kündigung
Vermieters
Aufhebung
Mieterschutzgesetzes
31
.
Dezember
Kündigungsgründe
mehr
gebunden
Mieter
konnte
lediglich
sogenannte
Sozialklausel
§
.
berufen
.
Erst
1
.
Wohnraumkündigungsschutzgesetz
25
November
.
wurde
ordentliche
Kündigung
Vermieters
bestimmte
Voraussetzungen
unerhebliche
schuldhafte
Verletzung
vertraglichen
Pflichten
Mieter
geknüpft
.
Zielsetzung
Regelung
war
Mieter
auch
ordentliche
fristgemäße
Kündigung
Vermieter
gewissem
Rahmen
schützen
Angleichung
Vorschriften
fristlose
Kündigung
erreichen
.
Bezugnahme
§
.
fehlt
;
gilt
auch
2
.
Wohnraumkündigungsschutzgesetz
18
.
Dezember
.
.
Selbst
Gesetzgeber
unterstellt
werden
könnte
habe
übersehen
Schonfristzahlung
auch
ordentliche
Kündigung
regeln
so
100
;
Franke
trägt
Gedanke
heute
mehr
.
Auch
Mietrechtsreformgesetz
19
.
Juni
.
hat
Gesetzgeber
anderweitige
Regelung
getroffen
.
zwischenzeitlich
Rechtsentscheide
OLG
OLG
ergangen
waren
Heilungswirkung
nachträglichen
Zahlung
fristgemäßen
Kündigung
verneint
haben
kann
mehr
erneuten
gesetzgeberischen
Versehen
ausgegangen
werden
.
Vielmehr
spricht
insofern
unveränderte
Neufassung
Gesetzgeber
eindeutigen
Rechtsentscheide
abweichenden
Regelungsbedarf
gesehen
hat
.
systematische
Stellung
§
Abs.
Nr.
spricht
ebenfalls
erweiternde
Auslegung
.
Vorschrift
enthält
Ausnahme
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Nr.
geregelten
Grundsatz
Zahlungsrückstand
Mieters
bestimmter
Höhe
gestützte
fristlose
Kündigung
Vermieters
wirksam
ist
.
Stellung
Norm
Ausnahme
gesetzlichen
Grundsatz
spricht
restriktive
Handhabung
Vorschrift
Erweiterung
auch
fristgemäße
Kündigung
.
enthält
§
Abs.
Nr.
etwa
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Nr.
nachgebildeten
Tatbestand
Kündigung
Zahlungsrückständen
Mieters
begründet
werden
kann
.
Vielmehr
knüpft
§
Abs.
Nr.
abweichend
an
schuldhafte
unerhebliche
Pflichtverletzung
Mieters
allgemeiner
Ansicht
auch
ausbleibenden
Mietzahlungen
bejaht
werden
kann
.
Auch
Zweck
gesetzlichen
Regelung
legt
Wirkungen
Schonfristzahlung
fristlose
Kündigung
beschränken
.
Schonfristzahlung
§
Abs.
Nr.
dient
allgemeinen
Interesse
liegenden
Vermeidung
Obdachlosigkeit
vgl.
Gesetzesbegründung
Entwurf
Mietrechtsreformgesetz
BT-Drucks
.
14/4553
S.
.
Gefahr
besteht
ordentlichen
Kündigung
Fristen
§
Abs.
Monaten
gebunden
ist
geringerem
Maße
.
Mieter
hat
je
Dauer
Mietverhältnisses
wesentlich
längeren
Zeitraum
Verfügung
angemessenen
Ersatzwohnraum
beschaffen
.
§
Abs.
Nr.
knüpft
schon
rein
begrifflich
andere
Kriterien
Vorschriften
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Nr.
.
fristgemäße
Kündigung
schuldhaft
begründeter
Zahlungsrückstände
ist
zulässig
Mieter
unerheblicher
Weise
vertragliche
Pflichten
hier
sogar
Hauptleistungspflicht
§
Abs.
verletzt
hat
.
einmal
eingetretene
Pflichtverletzung
kann
bloße
nachträgliche
Zahlung
wieder
geheilt
werden
Senat
Urteil
23
.
September
.
Ferner
setzt
§
Abs.
Nr.
Gegensatz
fristlosen
Kündigung
Zahlungsverzuges
Verschulden
Mieters
Revision
Recht
hinweist
.
Mieter
Zahlungsverzug
finanzielle
Leistungsfähigkeit
einzustehen
hat
§
Abs.
§
.
berufen
kann
Staudinger/
-9-
Emmerich
§
.
;
Palandt/Heinrichs
64
.
Aufl
.
.
;
Schmidt-Futterer/Blank
aaO
§
.
entlastet
Rahmen
§
Abs.
Nr.
unverschuldete
Zahlungsunfähigkeit
aaO
§
.
.
;
Grapentin
aaO
.
64
;
aaO
§
.
;
Reick
aaO
§
.
.
begünstigt
§
Abs.
Nr.
Mieter
ordentlichen
Kündigung
eröffnet
Gegensatz
fristlosen
Kündigung
Zahlungsverzugs
Möglichkeit
unvorhersehbare
wirtschaftliche
Engpässe
berufen
.
Rahmen
Verschuldens
kann
nachträgliche
Zahlung
Mieters
Gunsten
berücksichtigt
werden
etwaiges
Fehlverhalten
milderen
Licht
erscheinen
läßt
;
OLG
;
aaO
§
.
.
;
Müller/
Pachtrecht
August
§
.
21
;
vgl.
auch
Sternel
Mietrecht
3
.
Aufl
.
.
;
.
m
.
.
.
Auch
Mieter
Regelung
§
Abs.
Satz
Möglichkeit
hat
Fortsetzung
Mietverhältnisses
§
§
Abs.
Satz
verlangen
so
sind
Interessen
obigen
Erwägungen
hinreichend
geschützt
Rückgriffs
Schonfristklausel
§
Abs.
Nr.
Berufungsgericht
Fälle
zusätzlich
herangezogenen
Gesichtspunktes
Glauben
bedarf
.
schließlich
angenommen
wird
hilfsweise
erklärte
ordentliche
Kündigung
sei
ohnehin
unwirksam
Bedingung
nämlich
Unwirksamkeit
fristlosen
Kündigung
erklärt
worden
sei
;
78
;
überzeugt
.
Zwar
ist
Kündigung
grundsätzlich
bedingungsfeindlich
Wirkung
Kündigung
bloße
Verhalten
Gegenpartei
geknüpft
wird
Schmidt-Futterer/Blank
aaO
§
.
.
Wird
Zahlungsrückstand
Mieters
Anlaß
genommen
fristlos
hilfsweise
fristgemäß
kündigen
so
ist
auch
ordentliche
Kündigung
unbedingt
erklärt
Einschränkung
Wirksamkeit
Kündigung
erst
nachrangig
prüfen
ist
Schmidt-Futterer/Blank
aaO
;
offengelassen
:
BVerfG
Beschluß
15
.
August
.
.
Revision
Klägerin
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückzuverweisen
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
bisher
Feststellungen
getroffen
Gründen
Beklagte
Verschulden
eingetretenen
Zahlungsrückständen
trifft
.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.