NAMEN Verkündet : 16 . Februar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Abs. Satz Nr. Buchst . Abs. Nr. Abs. Nr. Kündigt Vermieter Wohnraummietverhältnis § § Abs. Abs. Satz Nr. Buchst . Abs. Nr. Zahlungsverzugs Mieters fristlos hilfsweise auch fristgemäß läßt nachträgliche Ausgleich Rückstände Frist § Abs. Nr. zwar fristlose Kündigung unwirksam werden auch fristgemäße Kündigung . nachträgliche Zahlung ist jedoch Prüfung Mieter vertraglichen Pflichten schuldhaft unerheblich verletzt hat § Abs. Nr. berücksichtigen . Urteil 16 . Februar AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Ball Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 28 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte mietete Klägerin 1 . Januar ZweiZimmer-Wohnung . monatliche Miete betrug zuletzt Heizkostenvorschusses € . Beklagte blieb Mieten Monate Juli Höhe € Oktober Höhe € November Höhe € schuldig . kündigte Klägerin Mietverhältnis Schreiben 13 November Berufung Zahlungsrückstände Höhe € fristlos vorsorglich fristgemäß . Zugang Kündigungsschreibens zahlte Beklagte Zweckbestimmung 19 November Beträge € € . Miete Dezember zahlte Beklagte . Klage hat Klägerin zunächst Zahlung Betrages Höhe € Räumung Herausgabe Mietwohnung verlangt fristlose hilfsweise fristgemäße Kündigung wiederholt . Begleichung Mietrückstände Beklagte zuständige Sozialamt haben Parteien Rechtsstreit Zahlungsantrags übereinstimmend erledigt erklärt . übrigen hat Klägerin Antrag dahingehend abgeändert Räumung Herausgabe Mietwohnung 31 . Dezember verlangt werde . Amtsgericht Landgericht haben Klage insoweit abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision hat Klägerin zunächst Räumung Herausgabe gerichtetes Begehren weiterverfolgt . Beklagte Wohnung ausgezogen ist hat Klägerin Rechtsstreit erledigt erklärt . hat Beklagte widersprochen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat Begründung ausgeführt : Klägerin stehe Anspruch Räumung Herausgabe Wohnung . Zwar seien Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. Buchst . Zeitpunkt Zugangs Kündigung 13 November erfüllt gewesen . fristlose Kündigung sei jedoch Zahlung Sozialamtes Schonfrist § Abs. Nr. unwirksam geworden . Auch Rahmen ordentlichen Kündigung könne Beklagte Zahlung berufen . wäre rechtsmißbräuchlich Klägerin Schonfristzahlung hilfsweise fristgemäß erklärten Kündigung vorgehen könnte . nachzuvollziehen sei Mieter derartigen Fällen ordentlichen Kündigung weniger geschützt werden sollte fristlosen Kündigung . Regelung § Abs. Nr. diene nur Mieter Rahmen hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung längere Kündigungsfrist geben beseitige Wirksamkeit Kündigung selbst . Insofern bedeute Wertungswiderspruch nachträgliche vollständige Zahlung Mietzinsrückstände Kündigung insgesamt unwirksam machen würde . II . Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Klägerin abgegebene Erledigungserklärung ist auch Beklagte zugestimmt hat jedenfalls dann berücksichtigen erledigende Ereignis hier Streit steht Urteil 28 . Juni ZR ; Musielak/Wolst 4 . Aufl . . 7 ; 25 . Aufl . . . 2 . Beklagte Erledigungserklärung Klägerin widersprochen hat ist nunmehr entscheiden Rechtsstreit Hauptsache erledigt ist . setzt Räumungsantrag Klägerin Revisionsinstanz weiterverfolgt hat Auszug Beklagten zulässig begründet war . Ansicht fungsgerichts war Räumungsantrag Zugrundelegung bisherigen Feststellungen unbegründet . Zwar ist Berufungsgericht Recht ausgegangen Klägerin erklärte fristlose Kündigung 13 November Zahlung Mietrückstände Sozialamt § Abs. Nr. unwirksam geworden ist . führt jedoch Auffassung Berufungsgerichts Beklagte Zahlungen Schonfrist auch Zahlungsrückstände hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung § Abs. Nr. entgegenhalten kann . Hat Vermieter Mieter Zahlungsverzugs fristlos § § Abs. Satz Nr. Buchst . Abs. Nr. auch hilfsweise ordentlich § Abs. Nr. gekündigt ist streitig Zahlung Rückstände Frist § Abs. Nr. auch hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung entgegensteht : Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 8 . Aufl . § . ; Sternel 3 . Aufl . . ; Mietrecht 2 . Aufl . . 19 ; Franke 81 ; 99 ; Asper 315 ; : ; OLG ; § . ; 12 . Aufl . . . ; Reick § . 29 ; Grapentin Bub/Treier Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . . 64 ; Lammel Wohnraummietrecht 2 . Aufl . § . ; Handbuch Wohnraummiete 6 . Aufl . . . Frage ist verneinen . folgt Wortlaut historischen Auslegung systematischen Stellung Sinn Zweck gesetzlichen Regelung . § Abs. Satz ist Kündigung ausgeschlossen Vermieter vorher befriedigt wird wird unwirksam Mieter unverzüglich Aufrechnung erklärt . Vorschrift bezieht lediglich außerordentliche Kündigung wichtigem Grund . konkretisiert Mietverhältnisse Wohnraum schützt Mieter auch dann Vermieter Monaten Eintritt Rechtshängigkeit Räumungsanspruchs befriedigt wird § Abs. Nr. . Wortlaut bezieht Privilegierung nur fristlose Kündigung Zahlungsverzugs . entsprechende Regelung Verweisung fehlt Bestimmungen ordentliche Kündigung § § . Erweiterung Anwendungsbereichs § Abs. Nr. ordentliche Kündigung schuldhafte unerhebliche vertragliche Pflichtverletzung Mieters Gestalt Zahlungsrückständen gestützt wird ist Gesetzeswortlaut herzuleiten . historische Auslegung spricht erweiternde Anwendung § Abs. Nr. . Nachholrecht Mieters fristlosen Kündigung Zahlungsverzugs wurde bereits § Abs. Mieterschutzgesetzes 1 . Juni . S. verankert Erste Gesetz Änderung mietrechtlicher Vorschriften 29 Juli . § . wieder aufgegriffen . war ordentliche Kündigung Vermieters Aufhebung Mieterschutzgesetzes 31 . Dezember Kündigungsgründe mehr gebunden Mieter konnte lediglich sogenannte Sozialklausel § . berufen . Erst 1 . Wohnraumkündigungsschutzgesetz 25 November . wurde ordentliche Kündigung Vermieters bestimmte Voraussetzungen unerhebliche schuldhafte Verletzung vertraglichen Pflichten Mieter geknüpft . Zielsetzung Regelung war Mieter auch ordentliche fristgemäße Kündigung Vermieter gewissem Rahmen schützen Angleichung Vorschriften fristlose Kündigung erreichen . Bezugnahme § . fehlt ; gilt auch 2 . Wohnraumkündigungsschutzgesetz 18 . Dezember . . Selbst Gesetzgeber unterstellt werden könnte habe übersehen Schonfristzahlung auch ordentliche Kündigung regeln so 100 ; Franke trägt Gedanke heute mehr . Auch Mietrechtsreformgesetz 19 . Juni . hat Gesetzgeber anderweitige Regelung getroffen . zwischenzeitlich Rechtsentscheide OLG OLG ergangen waren Heilungswirkung nachträglichen Zahlung fristgemäßen Kündigung verneint haben kann mehr erneuten gesetzgeberischen Versehen ausgegangen werden . Vielmehr spricht insofern unveränderte Neufassung Gesetzgeber eindeutigen Rechtsentscheide abweichenden Regelungsbedarf gesehen hat . systematische Stellung § Abs. Nr. spricht ebenfalls erweiternde Auslegung . Vorschrift enthält Ausnahme § § Abs. Satz Nr. Abs. Nr. geregelten Grundsatz Zahlungsrückstand Mieters bestimmter Höhe gestützte fristlose Kündigung Vermieters wirksam ist . Stellung Norm Ausnahme gesetzlichen Grundsatz spricht restriktive Handhabung Vorschrift Erweiterung auch fristgemäße Kündigung . enthält § Abs. Nr. etwa § § Abs. Satz Nr. Abs. Nr. nachgebildeten Tatbestand Kündigung Zahlungsrückständen Mieters begründet werden kann . Vielmehr knüpft § Abs. Nr. abweichend an schuldhafte unerhebliche Pflichtverletzung Mieters allgemeiner Ansicht auch ausbleibenden Mietzahlungen bejaht werden kann . Auch Zweck gesetzlichen Regelung legt Wirkungen Schonfristzahlung fristlose Kündigung beschränken . Schonfristzahlung § Abs. Nr. dient allgemeinen Interesse liegenden Vermeidung Obdachlosigkeit vgl. Gesetzesbegründung Entwurf Mietrechtsreformgesetz BT-Drucks . 14/4553 S. . Gefahr besteht ordentlichen Kündigung Fristen § Abs. Monaten gebunden ist geringerem Maße . Mieter hat je Dauer Mietverhältnisses wesentlich längeren Zeitraum Verfügung angemessenen Ersatzwohnraum beschaffen . § Abs. Nr. knüpft schon rein begrifflich andere Kriterien Vorschriften § § Abs. Satz Nr. Abs. Nr. . fristgemäße Kündigung schuldhaft begründeter Zahlungsrückstände ist zulässig Mieter unerheblicher Weise vertragliche Pflichten hier sogar Hauptleistungspflicht § Abs. verletzt hat . einmal eingetretene Pflichtverletzung kann bloße nachträgliche Zahlung wieder geheilt werden Senat Urteil 23 . September . Ferner setzt § Abs. Nr. Gegensatz fristlosen Kündigung Zahlungsverzuges Verschulden Mieters Revision Recht hinweist . Mieter Zahlungsverzug finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat § Abs. § . berufen kann Staudinger/ -9- Emmerich § . ; Palandt/Heinrichs 64 . Aufl . . ; Schmidt-Futterer/Blank aaO § . entlastet Rahmen § Abs. Nr. unverschuldete Zahlungsunfähigkeit aaO § . . ; Grapentin aaO . 64 ; aaO § . ; Reick aaO § . . begünstigt § Abs. Nr. Mieter ordentlichen Kündigung eröffnet Gegensatz fristlosen Kündigung Zahlungsverzugs Möglichkeit unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen . Rahmen Verschuldens kann nachträgliche Zahlung Mieters Gunsten berücksichtigt werden etwaiges Fehlverhalten milderen Licht erscheinen läßt ; OLG ; aaO § . . ; Müller/ Pachtrecht August § . 21 ; vgl. auch Sternel Mietrecht 3 . Aufl . . ; . m . . . Auch Mieter Regelung § Abs. Satz Möglichkeit hat Fortsetzung Mietverhältnisses § § Abs. Satz verlangen so sind Interessen obigen Erwägungen hinreichend geschützt Rückgriffs Schonfristklausel § Abs. Nr. Berufungsgericht Fälle zusätzlich herangezogenen Gesichtspunktes Glauben bedarf . schließlich angenommen wird hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei ohnehin unwirksam Bedingung nämlich Unwirksamkeit fristlosen Kündigung erklärt worden sei ; 78 ; überzeugt . Zwar ist Kündigung grundsätzlich bedingungsfeindlich Wirkung Kündigung bloße Verhalten Gegenpartei geknüpft wird Schmidt-Futterer/Blank aaO § . . Wird Zahlungsrückstand Mieters Anlaß genommen fristlos hilfsweise fristgemäß kündigen so ist auch ordentliche Kündigung unbedingt erklärt Einschränkung Wirksamkeit Kündigung erst nachrangig prüfen ist Schmidt-Futterer/Blank aaO ; offengelassen : BVerfG Beschluß 15 . August . . Revision Klägerin ist Berufungsurteil aufzuheben . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückzuverweisen Rechtsstreit Endentscheidung reif ist § Abs. Satz Abs. . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig bisher Feststellungen getroffen Gründen Beklagte Verschulden eingetretenen Zahlungsrückständen trifft . Dr. Ball Dr. Dr. Dr.