You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

702 lines
6.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
März
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
AVBFernwärmeV
Abs.
konkludenter
Vertragsschluß
Entnahme
Energie
kommt
grundsätzlich
Betracht
bereits
Vertragsverhältnis
Versorgungsunternehmen
Dritten
besteht
Energielieferungen
erbracht
werden
.
Urteil
17
.
März
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Energieversorgungsunternehmen
Bezahlung
Fernwärme
Wohnungseigentumsanlage
"
"
Zeit
Januar
lich
Mai
geliefert
hat
.
Beklagten
sind
Mitglieder
Wohnanlage
gebildeten
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
Klägerin
hatte
früheren
Eigentümerin
Wohngebäudes
Firma
5
.
November/13
.
Dezember
Fernwärmeversorgungsvertrag
abgeschlossen
.
Schreiben
15
.
Januar
bestätigte
GmbH
Wohngebäude
erworben
hatte
Klägerin
Wirkung
1
.
Juni
gemäß
§
AVBFernwärmeV
Fernwärmeversorgungsvertrag
eingetreten
sei
.
GmbH
gründete
sodann
notariell
beurkundeter
Teilungserklärung
14
Juli
gemäß
§
Wohnungseigentum
Wohnungseinheiten
veräußerte
erstmalig
23
Juli
Wohneinheit
;
GmbH
ist
noch
Eigentümerin
Teils
Wohnungseinheiten
.
Schreiben
17
.
September
teilten
Beklagten
vertreten
Klägerin
nunmehr
"
"
Wirkung
14
.
Juni
Fernwärmeversorgungsvertrag
eingetreten
sei
.
Klägerin
hat
Entgeltanspruch
Belieferung
Wohnblocks
"
"
weiteren
Wohnblocks
Fernwärme
Zeitraum
Februar
Februar
zunächst
GmbH
geltend
ge-
macht
insoweit
obsiegende
rechtskräftige
Urteile
erwirkt
.
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
GmbH
ist
Masse
abgewiesen
worden
.
Klage
nimmt
Klägerin
nunmehr
Beklagten
Bezahlung
gelieferten
Fernwärme
Zeitraum
Januar
Mai
Höhe
umgerechnet
112.096,57
Anspruch
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Begründung
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Parteien
sei
streitgegenständlichen
Zeitraum
Fernwärmeversorgungsvertrag
gekommen
.
ursprünglich
Klägerin
Fernwärmevertrag
geschlossene
GmbH
rung
15
.
Januar
eingetreten
sei
sei
notarielle
Beurkundung
Teilungserklärung
Beklagten
übergangen
noch
seien
§
Abs.
AVBFernwärmeV
14
.
Juni
Klägerin
geschlossenen
Fernwärmevertrag
eingetreten
.
Entnahme
Fernwärmeenergie
sei
auch
Vertrag
gemäß
Abs.
AVBFernwärmeV
Parteien
Rechtsstreits
abgeschlossen
worden
.
Bereitstellung
Energie
Versorgungsunternehmen
handele
Vertragsangebot
Form
Realofferte
Glauben
Sicht
Versorgungsunternehmens
bestimme
Angebot
gemacht
werde
.
Bestehe
bereits
Versorgungsvertrag
so
werde
Versorgungsunternehmen
Vertragspartner
Verfügung
gestellten
Energie
versorgen
wollen
.
Entnahme
Fernwärme
Hausanschlußstation
habe
Klägerin
eigenen
Vortrag
Kenntnis
Begründung
Wohnungseigentums
gehabt
habe
Sicht
somit
Annahme
Angebots
Abschluß
Versorgungsvertrages
verstehen
können
.
Bereicherungsanspruch
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Satz
1
.
Fall
scheide
Fernwärme
Rahmen
Vertragsverhältnisses
Rechtsgrund
geleistet
habe
.
II
.
Ausführungen
wendet
Klägerin
Erfolg
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
1
.
Berufungsgericht
Übergang
Klägerin
schlossenen
GmbH
fortgeführten
wärmeversorgungsvertrages
5
.
November/13
.
Dezember
Beklagten
auch
Eintritt
Vertrag
§
AVBFernwärmeV
Erklärung
12
.
September
Zeit
14
.
Juni
verneint
hat
wendet
Revision
hiergegen
.
Rechtsfehler
sind
insoweit
auch
ersichtlich
.
2
.
Ansicht
Revision
sind
Beklagten
Bezahlung
Zeitraum
1
.
Januar
31
.
Mai
gelieferten
Fernwärme
auch
gemäß
§
Abs.
AVBFernwärmeV
geschlossenen
Vertrages
verpflichtet
.
Zwar
ist
Leistungsangebot
Versorgungsunternehmens
regelmäßig
Vertragsangebot
Form
sogenannten
Realofferte
Abschluß
Versorgungsvertrages
sehen
konkludent
angenommen
wird
Leitungsnetz
Versorgungsunternehmens
Elektrizität
Gas
Wasser
Fernwärme
entnimmt
vgl.
Senatsurteil
30
.
April
.
.
;
siehe
auch
:
Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke
Recht
Wasserversorgung
§
.
.
.
Rechtsgrundsatz
Abs.
AVBFernwärmeV
lediglich
wiederholt
ist
wird
Tatsache
Rechnung
getragen
öffentlichen
leitungsgebundenen
Versorgung
angebotenen
Leistungen
vielfach
ausdrücklich
schriftlichen
mündlichen
Vertragsschluß
Anspruch
genommen
werden
;
soll
vertragsloser
Zustand
Energielieferungen
vermieden
aber
Versorgungsunternehmen
weiterer
Vertragspartner
verschafft
werden
aaO
.
.
Voraussetzungen
konkludenten
Vertragsschluß
fehlen
jedoch
bereits
Vertragsverhältnis
Versorgungsunternehmen
Dritten
besteht
Energielieferungen
erbracht
werden
.
Fall
erbringt
Versorgungsunternehmen
Berufungsgericht
Recht
ausführt
Zurverfügungstellung
Energie
Vertragspartner
geschuldete
Versorgungsleistung
.
Wird
hierbei
Person
bisher
Verhältnis
Versorgungsunternehmen
noch
Abnehmer
aufgetreten
ist
vorhandenen
Versorgungsleitungen
Energie
entnommen
ist
Sicht
Versorgungsunternehmens
auch
Annahme
Abschluß
weiteren
Energielieferungsvertrages
gerichteten
Vertragsangebots
verstehen
.
Vielmehr
ist
unterschiedliche
Versorgungsverträge
gleiche
Versorgungsverhältnis
vermeiden
grundsätzlich
Vorrang
ausdrückliche
Vereinbarung
begründeten
Vertragsverhältnisses
Vertragsabschluß
schlüssiges
Verhalten
auszugehen
vgl.
OLG
f.
;
25
28
;
OLG
;
Brandenburgisches
;
20
21
;
aaO
.
;
Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer
Kommentar
Allgemeinen
Versorgungsbedingungen
§
.
;
.
;
zustimmend
aaO
.
;
siehe
auch
.
Revision
weiter
gegenteilige
Ansicht
Urteil
5
November
beruft
betrifft
vertragslosen
Zustand
Erlöschen
bisherigen
Versorgungsvertrages
ist
somit
einschlägig
.
Beklagten
Wohnungseigentümer
vorhandene
eigene
Hausanschlußstation
Klage
zugrundeliegenden
Zeitraum
noch
Fernwärmeversorgungsvertrag
GmbH
bestand
Fernwärme
entnommen
haben
konnte
Klägerin
Annahme
Abschluß
zusätzlichen
Wärmelieferungsvertrages
gerichteten
Angebots
auffassen
.
scheidet
aber
vertraglicher
Entgeltanspruch
Klägerin
Beklagten
bereits
titulierten
Forderung
GmbH
.
Klägerin
auch
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
Beklagten
bereits
zusteht
Lieferungen
bestehenden
Wärmeversorgungsvertrages
GmbH
erbracht
worden
sind
hat
gericht
ebenfalls
Angriff
Revision
festgestellt
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.