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1412 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
Dezember
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Finanzierungsleasingvertrag
Leasinggeber
Leasingnehmer
Verbrauchereigenschaft
Rahmen
leasingtypischen
Abtretungskonstruktion
Abtretung
kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche
Leasinggebers
Lieferanten
Leasingsache
Leasingnehmer
vorsieht
ist
Umgehungsgeschäft
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Lieferanten
Leasingsache
hier
gebrauchten
Kraftfahrzeuges
ist
Grund
verwehrt
Leasingnehmer
Verbrauchereigenschaft
Leasinggeber
Käufer
Leasingsache
vereinbarten
berufen
.
Fall
stehen
Leasingnehmer
Verbrauchereigenschaft
mietrechtliche
Gewährleistungsansprüche
Leasinggeber
.
Urteil
21
.
Dezember
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
war
gebrauchten
Personenkraftwagen
interessiert
Beklagten
gewerblichen
Kraftfahrzeughändlerin
Verkauf
angeboten
wurde
.
eigenem
Entschluss
schloss
Kläger
4./26
November
Firma
GmbH
nachfolgend
:
Leasinggeberin
Leasingvertrag
Fahrzeug
Beklagte
gemäß
Rechnung
19
November
Kaufpreis
Mehrwertsteuer
Leasinggeberin
verkaufte
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Leasinggeberin
Leasingvertrag
Kläger
zugrunde
liegen
sind
Ansprüche
Rechte
Leasingnehmers
Leasinggeber
Rechtsmängeln
Leasingobjektes
ausgeschlossen
;
tritt
Leasinggeber
Leasingnehmer
Gewährleistungsansprüche
Kaufvertrag
Lieferanten
.
Kaufvertrag
Leasinggeberin
klagten
einbezogenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
ist
Gewährleistung
Verkäufers
ausgeschlossen
.
Zahlung
Kaufpreises
Leasinggeberin
übergab
Beklagte
Fahrzeug
Kläger
.
Anwaltsschreiben
30
.
Januar
verlangte
Kläger
Beklagten
Austausch
Behauptung
defekten
Injektoren
.
lehnte
Beklagte
Anwaltsschreiben
9
.
Februar
Begründung
Kläger
bestünden
vertraglichen
Beziehungen
Kaufvertrag
Leasinggeberin
sei
Gewährleistung
ausgeschlossen
.
erklärte
Kläger
Anwaltsschreiben
18
.
Februar
Rücktritt
Kaufvertrag
.
weiterem
Anwaltsschreiben
22
.
März
teilte
Kläger
Beklagten
Motor
Fahrzeugs
Fahrt
Reparaturwerkstatt
Totalschaden
erlitten
habe
Pleuelstange
Motorgehäuse
durchschlagen
habe
.
Aufforderung
Fristsetzung
Austauschmotor
einzubauen
kam
Beklagte
.
vorliegenden
Rechtsstreit
hat
Kläger
Beklagte
Rückgewähr
Kaufpreises
Leasinggeberin
Zug
Zug
Rückgabe
Fahrzeugs
Anspruch
genommen
.
Abzug
Nutzungsentschädigung
hat
Zahlung
begehrt
.
Ferner
hat
Feststellung
beantragt
Beklagte
5
.
März
Annahmeverzug
befindet
.
Kläger
hat
Auffassung
vertreten
Beklagte
könne
Gewährleistungsausschluss
Kaufvertrag
Leasinggeberin
berufen
hierbei
Umgehungsgeschäft
Sinne
§
Abs.
Satz
handele
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
wiesen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
hat
ausgeführt
:
Recht
sei
Landgericht
Auffassung
Klägers
gefolgt
Beklagte
berufen
könne
Leasinggeberin
Gewährleistungsausschluss
vereinbart
haben
.
Habe
Lieferant
Verhältnis
gewerblichen
Leasinggeber
Gewährleistung
wirksam
ausgeschlossen
sei
Leasinggeber
Lage
Leasingnehmer
Ausschluss
mietvertraglichen
Gewährleistung
kompensierenden
kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche
übertragen
.
könne
Auffassung
Klägers
führen
Gewährleistungsausschluss
Anschaffung
Leasinggutes
unwirksam
halten
nachteilig
kaufvertraglichen
Gewährleistungsvorschriften
abgewichen
werde
Leasinggeschäft
Einschaltung
Leasinggebers
Umgehung
Verbrauchsgüterkaufs
darstelle
Abs.
.
Abs.
Satz
setze
Verbrauchsgüterkauf
.
Unzweifelhaft
habe
Kläger
Beklagten
gekauft
Beklagte
Fahrzeug
Unternehmerin
Leasinggeberin
verkauft
.
Umgehung
geeignete
anderweitige
Gestaltung
§
Abs.
Satz
liege
selbst
wirtschaftlicher
Betrachtung
.
Finanzierungsleasinggeschäft
erfahre
rechtliche
Ausgestaltung
leasingtypischen
Interessenlage
Beteiligten
Rechnung
tragen
Händlerhaftung
Kauf
vermeiden
.
Finanzierungsleasing
sei
Finanzierungshilfe
Verbraucher
Kläger
Nutzung
beispielsweise
Fahrzeugs
Entgelt
ermöglicht
werde
Sache
erwerben
Kaufpreis
aufbringen
müsse
.
trete
überwiegend
mietvertraglich
geprägte
Beziehung
Leasinggeber
.
handele
Erwerb
Leasinggutes
Verbraucher
wolle
Kauf
grundlegend
verschiedenes
Geschäft
Abschluss
bringen
.
Abtretung
kaufvertraglicher
Gewährleistungsansprüche
Leasingnehmer
geschehe
Hintergrund
eigenen
Sachmängelhaftung
frei
zeichnen
.
habe
keineswegs
Ziel
Zwischenschaltung
Leasinggebers
wieder
beseitigen
Händler
Verbraucher
zusammen
führen
.
Finanzierungsleasing
seien
Leasingnehmer
Nachteile
verbunden
§
Abs.
vermieden
werden
sollten
.
Leasingvertrag
habe
Leasinggeberin
Kläger
§
§
Abs.
.
Mängel
Leasinggutes
einzustehen
.
Gewährleistungsausschluss
Lasten
Klägers
Leasingbedingungen
sei
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
unwirksam
.
Leasinggeberin
könne
Kläger
eigenen
Einstandspflicht
halbwegs
adäquate
Rechtsstellung
Beklagten
verschaffen
.
habe
Erwerb
Leasinggutes
Unternehmen
wirksamen
Gewährleistungsausschluss
akzeptiert
.
stelle
Kläger
rechtlos
.
Kläger
stünden
günstigeren
Mietvorschriften
Verfügung
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
sodass
Revision
zurückzuweisen
ist
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Kläger
Recht
Leasinggeberin
Beklagte
geltend
gemachten
Anspruch
§
Nr.
Abs.
Abs.
Rückgewähr
Kaufpreises
Leasinggeberin
Rücktritts
Kaufvertrag
Beklagten
verneint
.
Unabhängig
revisionsrechtlich
unterstellenden
Vorbringen
Klägers
Voraussetzungen
vorgenannten
Anspruchs
erfüllt
sind
steht
kaufrechtlicher
Anspruch
Beklagte
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Leasinggeberin
enthaltene
leasingtypische
Abtretungskonstruktion
nämlich
Abtretung
kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche
Leasinggebers
Lieferanten
Leasingsache
Leasingnehmer
Ersatz
Ausschluss
mietrechtlichen
Gewährleistung
Leasinggebers
vgl.
grundlegend
Senatsurteil
.
kaufmännischen
Verkehr
;
Senatsurteil
20
.
Juni
bb
nichtkaufmännischen
Verkehr
;
ferner
Senatsurteile
m.w
.
.
;
ständige
Rechtsprechung
ist
hier
Leere
gegangen
.
Leasinggeberin
hat
Kläger
Gewährleistungsansprüche
Beklagte
geschlossenen
Kaufvertrag
abtreten
können
Vertrag
Gewährleistung
Beklagten
ausgeschlossen
ist
.
ist
Kaufvertrag
Unternehmern
Leasinggeberin
Beklagten
grundsätzlich
möglich
ergibt
.
Auffassung
Klägers
Beklagten
sei
§
Abs.
verwehrt
Gewährleistungsausschluss
Kaufvertrag
Leasinggeberin
berufen
ist
Berufungsgericht
Recht
gefolgt
.
§
Abs.
Satz
kann
Unternehmer
Verbrauchsgüterkauf
§
Abs.
Mitteilung
Mangels
getroffene
Vereinbarung
berufen
Nachteil
Verbrauchers
bestimmten
kaufrechtlichen
Vorschriften
§
abweicht
.
Mithin
kann
Unternehmer
Verbrauchsgüterkauf
auch
Kaufvertrag
vereinbarten
Ausschluss
§
genannten
Gewährleistungsrechte
Käufers
berufen
.
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Revisionsinstanz
Klägers
unterstellen
Beklagten
Verbraucher
§
aufgetreten
ist
.
Gleichwohl
ist
Verbrauchsgüterkauf
gegeben
Beklagte
Kaufvertrag
Fahrzeug
auch
zunächst
Kläger
vorneherein
Leasinggeberin
Unternehmerin
abgeschlossen
hat
.
zieht
auch
Revision
Zweifel
.
beruft
vielmehr
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
bezeichneten
Vorschriften
§
auch
dann
Anwendung
finden
anderweitige
Gestaltungen
umgangen
werden
.
trifft
hier
jedoch
.
Leasingvertrag
Verbraucher
vorliegenden
Fall
Leasinggeberin
Kläger
Anlass
Beklagten
gekaufte
Fahrzeug
geschlossen
hat
stellt
Ansicht
Revision
gestützt
:
Neubearbeitung
Vorbem
.
§
.
.
Umgehung
§
Abs.
Satz
bezeichneten
Vorschriften
Verbrauchsgüterkaufs
.
Gesetzesumgehung
liegt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
dann
Gestaltung
Rechtsgeschäfts
objektiv
Zweck
hat
Eintritt
Rechtsfolge
verhindern
Gesetz
derartige
Geschäfte
vorsieht
;
Umgehungsabsicht
ist
erforderlich
vgl.
f.
.
.
.
Fall
§
Abs.
Satz
ist
demgemäß
Umgehung
anzunehmen
gewählte
Gestaltung
dient
Anwendung
Satz
aufgeführten
Vorschriften
bezweckten
Verbraucherschutz
auszuschließen
einzuschränken
vgl.
4
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/
Matusche-Beckmann
aaO
.
40
;
;
65
.
Aufl
.
.
;
Reinking/Eggert
Autokauf
9
.
Aufl
.
.
.
Übereinstimmung
hat
Senat
entschieden
Agenturgeschäfte
Gebrauchtwagenhandel
generell
nur
dann
Umgehungsgeschäfte
anzusehen
sind
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
Gebrauchtwagenhändler
Verkäufer
Fahrzeugs
anzusehen
ist
entscheidende
Bedeutung
Frage
zukommt
Händler
Verkäufer
Erscheinung
tretende
Fahrzeugeigentümer
wirtschaftliche
Risiko
Verkaufs
tragen
hat
Urteil
26
.
Januar
;
Umgehung
Sinne
§
Abs.
Satz
kommt
nur
Betracht
Agenturgeschäft
Fahrzeugeigentümer
verbleibenden
wirtschaftlichen
Verkaufsrisikos
allein
Zweck
hat
Verbrauchsgüterkauf
geltenden
Vorschriften
auszuschließen
einzuschränken
.
ist
hier
Umgehung
gegeben
.
Abschluss
Leasingvertrages
Leasinggeberin
Kläger
hat
Zweck
Beklagten
Kaufvertrag
Leasinggeberin
Lasten
Klägers
Ausschluss
Gewährleistung
Rede
stehende
Fahrzeug
ermöglichen
.
Abschluss
Leasingvertrages
beruht
vielmehr
allein
Kläger
ersichtlich
wirtschaftlichen
Gründen
Kaufvertrag
Beklagten
schließen
konnte
wollte
.
-9-
chen
Fall
dient
hier
gegebene
Finanzierungsleasing
Leasingnehmer
Leasinggeber
volle
Amortisation
Erwerb
Leasingsache
eingesetzten
Kapitals
kalkulierten
Gewinns
schuldet
vgl.
Senatsurteil
24
.
April
m.w
.
.
Finanzierungshilfe
Abs.
Leasingnehmer
Leistung
Leasingraten
gegebenenfalls
sonstigen
Zahlungen
Sonderzahlung
Schlusszahlung
Mieter
zeitlich
begrenzte
Nutzung
Leasingsache
ermöglicht
.
Zugleich
verhilft
Leasinggeber
angestrebten
Gewinn
Lieferanten
Leasingsache
mittelbar
Leasingnehmer
selbst
möglichen
Umsatzgeschäft
.
Leasinggeber
Leasingnehmer
Rahmen
leasingtypischen
Abtretungskonstruktion
siehe
oben
kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche
Lieferanten
Leasingsache
abtritt
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Abtretung
erfolgt
zutreffenden
Ansicht
Berufungsgerichts
Leasingnehmer
wieder
eigentlich
zukommende
Käuferposition
verschaffen
Leasingvertrag
Leasinggeber
entgangen
ist
dient
allein
Zweck
Leasinggeber
angestrebten
Ausschluss
mietrechtlichen
Gewährleistung
auszugleichen
rechtlicher
Hinsicht
ermöglichen
vgl.
Folgenden
.
ist
Beklagten
Umgehung
Verbrauchsgüterkauf
geltenden
Vorschriften
verwehrt
Kläger
formularmäßigen
Gewährleistungsausschluss
Kaufvertrag
Leasinggeberin
berufen
.
erleidet
Kläger
Nachteil
.
kann
behaupteten
Mängel
Leasinggeberin
halten
.
grundsätzlich
zulässige
vgl.
oben
formularmäßige
Freizeichnung
Leasinggebers
mietrechtlichen
Gewährleistung
gleichzeitiger
Abtretung
kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche
Lieferanten
Leasingsache
Leasingnehmer
ist
Rechtsprechung
Senats
unangemessener
Benachteiligung
Leasingnehmers
§
Abs.
Satz
früher
§
Abs.
unwirksam
Abtretung
endgültig
vorbehaltlos
unbedingt
erfolgt
Urteil
17
.
Dezember
;
143
;
Urteil
24
.
Juni
.
Fall
bleibt
§
Abs.
früher
§
Abs.
mietrechtlichen
Gewährleistung
Leasinggebers
§
.
Senatsurteil
17
.
Dezember
aaO
.
Entscheidung
bedarf
vorliegenden
Zusammenhang
Ausschluss
mietrechtlichen
Gewährleistung
auch
dann
unwirksam
ist
Leasinggeber
Leasingnehmer
Verbrauchereigenschaft
Ersatz
Gewährleistungsansprüche
verschafft
Verbrauchsgüterkauf
zustehen
würden
aaO
.
.
f.
;
Graf
Westphalen
Vertragsrecht
AGB-Klauselwerke
Leasing
Neubearbeitung
Juni
.
;
aaO
.
f.
;
.
Jedenfalls
ist
Ausschluss
mietrechtlichen
Gewährleistung
Leasinggebers
Leasingnehmer
Verbrauchereigenschaft
zitierten
Senatsrechtsprechung
dann
unwirksam
Abtretung
kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche
Leasinggebers
nur
eingeschränkt
ist
hier
vollständig
leerläuft
Ansprüche
Kaufvertrag
Leasinggeber
Lieferant
ausgeschlossen
sind
.
Andernfalls
wäre
Leasingnehmer
rechtlos
gestellt
.
mietrechtlichen
Gewährleistungsansprüche
bieten
nehmer
generell
Rechte
kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche
§
Käufer
.
So
kann
Leasingnehmer
Leasinggeber
Beseitigung
Mangels
Leasingsache
verlangen
§
Abs.
Satz
Mangels
Leasingraten
mindern
§
Aufwendungsersatz
beanspruchen
§
Leasingvertrag
Vorenthaltung
vertragsgemäßen
Gebrauchs
fristlos
kündigen
§
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
.
mietrechtliche
Gewährleistung
ist
sogar
wesentlichen
Punkt
erheblich
günstiger
kaufrechtliche
.
Verkäufer
§
Abs.
nur
haftet
Kaufsache
Gefahrübergang
regelmäßig
also
Übergabe
§
Satz
vertragsgemäß
ist
hat
Leasingnehmer
oben
genannten
Rechte
auch
erst
Übergabe
Laufzeit
Leasingvertrages
auftretenden
Mangels
.
geht
selbst
zeitlich
begrenzte
Beweislastumkehr
§
.
2
.
Erfolg
bleibt
hilfsweise
erhobene
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
Unrecht
Frage
befasst
Klageforderung
Gesichtspunkt
Verschuldens
Vertragsverhandlungen
§
Abs.
Abs.
Abs.
gerechtfertigt
ist
.
Berufungsgericht
verpflichtet
war
Kläger
Berufungsinstanz
derartigen
Anspruch
zurückgekommen
ist
Landgericht
abgelehnt
hatte
bedarf
Entscheidung
.
Kläger
Leasingvertrag
eigenem
Entschluss
geschlossen
hat
hatte
Beklagte
Veranlassung
ungefragt
verbundenen
Rechtsfolgen
aufzuklären
zumal
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
ist
Kläger
insoweit
Beklagte
erkennbar
unrichtige
Vorstellungen
hatte
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.10.2004
OLG
Naumburg
Entscheidung