NAMEN Verkündet : 21 . Dezember Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Finanzierungsleasingvertrag Leasinggeber Leasingnehmer Verbrauchereigenschaft Rahmen leasingtypischen Abtretungskonstruktion Abtretung kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche Leasinggebers Lieferanten Leasingsache Leasingnehmer vorsieht ist Umgehungsgeschäft Sinne § Abs. Satz . Lieferanten Leasingsache hier gebrauchten Kraftfahrzeuges ist Grund verwehrt Leasingnehmer Verbrauchereigenschaft Leasinggeber Käufer Leasingsache vereinbarten berufen . Fall stehen Leasingnehmer Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche Leasinggeber . Urteil 21 . Dezember VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . März wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger war gebrauchten Personenkraftwagen interessiert Beklagten gewerblichen Kraftfahrzeughändlerin Verkauf angeboten wurde . eigenem Entschluss schloss Kläger 4./26 November Firma GmbH nachfolgend : Leasinggeberin Leasingvertrag Fahrzeug Beklagte gemäß Rechnung 19 November Kaufpreis € Mehrwertsteuer Leasinggeberin verkaufte . Allgemeinen Geschäftsbedingungen Leasinggeberin Leasingvertrag Kläger zugrunde liegen sind Ansprüche Rechte Leasingnehmers Leasinggeber Rechtsmängeln Leasingobjektes ausgeschlossen ; tritt Leasinggeber Leasingnehmer Gewährleistungsansprüche Kaufvertrag Lieferanten . Kaufvertrag Leasinggeberin klagten einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten ist Gewährleistung Verkäufers ausgeschlossen . Zahlung Kaufpreises Leasinggeberin übergab Beklagte Fahrzeug Kläger . Anwaltsschreiben 30 . Januar verlangte Kläger Beklagten Austausch Behauptung defekten Injektoren . lehnte Beklagte Anwaltsschreiben 9 . Februar Begründung Kläger bestünden vertraglichen Beziehungen Kaufvertrag Leasinggeberin sei Gewährleistung ausgeschlossen . erklärte Kläger Anwaltsschreiben 18 . Februar Rücktritt Kaufvertrag . weiterem Anwaltsschreiben 22 . März teilte Kläger Beklagten Motor Fahrzeugs Fahrt Reparaturwerkstatt Totalschaden erlitten habe Pleuelstange Motorgehäuse durchschlagen habe . Aufforderung Fristsetzung Austauschmotor einzubauen kam Beklagte . vorliegenden Rechtsstreit hat Kläger Beklagte Rückgewähr Kaufpreises Leasinggeberin Zug Zug Rückgabe Fahrzeugs Anspruch genommen . Abzug Nutzungsentschädigung hat Zahlung € begehrt . Ferner hat Feststellung beantragt Beklagte 5 . März Annahmeverzug befindet . Kläger hat Auffassung vertreten Beklagte könne Gewährleistungsausschluss Kaufvertrag Leasinggeberin berufen hierbei Umgehungsgeschäft Sinne § Abs. Satz handele . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers wiesen . Hiergegen wendet Kläger Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist hat ausgeführt : Recht sei Landgericht Auffassung Klägers gefolgt Beklagte berufen könne Leasinggeberin Gewährleistungsausschluss vereinbart haben . Habe Lieferant Verhältnis gewerblichen Leasinggeber Gewährleistung wirksam ausgeschlossen sei Leasinggeber Lage Leasingnehmer Ausschluss mietvertraglichen Gewährleistung kompensierenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche übertragen . könne Auffassung Klägers führen Gewährleistungsausschluss Anschaffung Leasinggutes unwirksam halten nachteilig kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften abgewichen werde Leasinggeschäft Einschaltung Leasinggebers Umgehung Verbrauchsgüterkaufs darstelle Abs. . Abs. Satz setze Verbrauchsgüterkauf . Unzweifelhaft habe Kläger Beklagten gekauft Beklagte Fahrzeug Unternehmerin Leasinggeberin verkauft . Umgehung geeignete anderweitige Gestaltung § Abs. Satz liege selbst wirtschaftlicher Betrachtung . Finanzierungsleasinggeschäft erfahre rechtliche Ausgestaltung leasingtypischen Interessenlage Beteiligten Rechnung tragen Händlerhaftung Kauf vermeiden . Finanzierungsleasing sei Finanzierungshilfe Verbraucher Kläger Nutzung beispielsweise Fahrzeugs Entgelt ermöglicht werde Sache erwerben Kaufpreis aufbringen müsse . trete überwiegend mietvertraglich geprägte Beziehung Leasinggeber . handele Erwerb Leasinggutes Verbraucher wolle Kauf grundlegend verschiedenes Geschäft Abschluss bringen . Abtretung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche Leasingnehmer geschehe Hintergrund eigenen Sachmängelhaftung frei zeichnen . habe keineswegs Ziel Zwischenschaltung Leasinggebers wieder beseitigen Händler Verbraucher zusammen führen . Finanzierungsleasing seien Leasingnehmer Nachteile verbunden § Abs. vermieden werden sollten . Leasingvertrag habe Leasinggeberin Kläger § § Abs. . Mängel Leasinggutes einzustehen . Gewährleistungsausschluss Lasten Klägers Leasingbedingungen sei Abs. Satz Abs. Nr. unwirksam . Leasinggeberin könne Kläger eigenen Einstandspflicht halbwegs adäquate Rechtsstellung Beklagten verschaffen . habe Erwerb Leasinggutes Unternehmen wirksamen Gewährleistungsausschluss akzeptiert . stelle Kläger rechtlos . Kläger stünden günstigeren Mietvorschriften Verfügung . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand sodass Revision zurückzuweisen ist . 1 . Recht hat Berufungsgericht Kläger Recht Leasinggeberin Beklagte geltend gemachten Anspruch § Nr. Abs. Abs. Rückgewähr Kaufpreises Leasinggeberin Rücktritts Kaufvertrag Beklagten verneint . Unabhängig revisionsrechtlich unterstellenden Vorbringen Klägers Voraussetzungen vorgenannten Anspruchs erfüllt sind steht kaufrechtlicher Anspruch Beklagte . Allgemeinen Geschäftsbedingungen Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion nämlich Abtretung kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche Leasinggebers Lieferanten Leasingsache Leasingnehmer Ersatz Ausschluss mietrechtlichen Gewährleistung Leasinggebers vgl. grundlegend Senatsurteil . kaufmännischen Verkehr ; Senatsurteil 20 . Juni bb nichtkaufmännischen Verkehr ; ferner Senatsurteile m.w . . ; ständige Rechtsprechung ist hier Leere gegangen . Leasinggeberin hat Kläger Gewährleistungsansprüche Beklagte geschlossenen Kaufvertrag abtreten können Vertrag Gewährleistung Beklagten ausgeschlossen ist . ist Kaufvertrag Unternehmern Leasinggeberin Beklagten grundsätzlich möglich ergibt . Auffassung Klägers Beklagten sei § Abs. verwehrt Gewährleistungsausschluss Kaufvertrag Leasinggeberin berufen ist Berufungsgericht Recht gefolgt . § Abs. Satz kann Unternehmer Verbrauchsgüterkauf § Abs. Mitteilung Mangels getroffene Vereinbarung berufen Nachteil Verbrauchers bestimmten kaufrechtlichen Vorschriften § abweicht . Mithin kann Unternehmer Verbrauchsgüterkauf auch Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss § genannten Gewährleistungsrechte Käufers berufen . gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts ist Revisionsinstanz Klägers unterstellen Beklagten Verbraucher § aufgetreten ist . Gleichwohl ist Verbrauchsgüterkauf gegeben Beklagte Kaufvertrag Fahrzeug auch zunächst Kläger vorneherein Leasinggeberin Unternehmerin abgeschlossen hat . zieht auch Revision Zweifel . beruft vielmehr § Abs. Satz Abs. Satz bezeichneten Vorschriften § auch dann Anwendung finden anderweitige Gestaltungen umgangen werden . trifft hier jedoch . Leasingvertrag Verbraucher vorliegenden Fall Leasinggeberin Kläger Anlass Beklagten gekaufte Fahrzeug geschlossen hat stellt Ansicht Revision gestützt : Neubearbeitung Vorbem . § . . Umgehung § Abs. Satz bezeichneten Vorschriften Verbrauchsgüterkaufs . Gesetzesumgehung liegt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs dann Gestaltung Rechtsgeschäfts objektiv Zweck hat Eintritt Rechtsfolge verhindern Gesetz derartige Geschäfte vorsieht ; Umgehungsabsicht ist erforderlich vgl. f. . . . Fall § Abs. Satz ist demgemäß Umgehung anzunehmen gewählte Gestaltung dient Anwendung Satz aufgeführten Vorschriften bezweckten Verbraucherschutz auszuschließen einzuschränken vgl. 4 . Aufl . . ; Staudinger/ Matusche-Beckmann aaO . 40 ; ; 65 . Aufl . . ; Reinking/Eggert Autokauf 9 . Aufl . . . Übereinstimmung hat Senat entschieden Agenturgeschäfte Gebrauchtwagenhandel generell nur dann Umgehungsgeschäfte anzusehen sind wirtschaftlicher Betrachtungsweise Gebrauchtwagenhändler Verkäufer Fahrzeugs anzusehen ist entscheidende Bedeutung Frage zukommt Händler Verkäufer Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer wirtschaftliche Risiko Verkaufs tragen hat Urteil 26 . Januar ; Umgehung Sinne § Abs. Satz kommt nur Betracht Agenturgeschäft Fahrzeugeigentümer verbleibenden wirtschaftlichen Verkaufsrisikos allein Zweck hat Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschriften auszuschließen einzuschränken . ist hier Umgehung gegeben . Abschluss Leasingvertrages Leasinggeberin Kläger hat Zweck Beklagten Kaufvertrag Leasinggeberin Lasten Klägers Ausschluss Gewährleistung Rede stehende Fahrzeug ermöglichen . Abschluss Leasingvertrages beruht vielmehr allein Kläger ersichtlich wirtschaftlichen Gründen Kaufvertrag Beklagten schließen konnte wollte . -9- chen Fall dient hier gegebene Finanzierungsleasing Leasingnehmer Leasinggeber volle Amortisation Erwerb Leasingsache eingesetzten Kapitals kalkulierten Gewinns schuldet vgl. Senatsurteil 24 . April m.w . . Finanzierungshilfe Abs. Leasingnehmer Leistung Leasingraten gegebenenfalls sonstigen Zahlungen Sonderzahlung Schlusszahlung Mieter zeitlich begrenzte Nutzung Leasingsache ermöglicht . Zugleich verhilft Leasinggeber angestrebten Gewinn Lieferanten Leasingsache mittelbar Leasingnehmer selbst möglichen Umsatzgeschäft . Leasinggeber Leasingnehmer Rahmen leasingtypischen Abtretungskonstruktion siehe oben kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche Lieferanten Leasingsache abtritt rechtfertigt andere Beurteilung . Abtretung erfolgt zutreffenden Ansicht Berufungsgerichts Leasingnehmer wieder eigentlich zukommende Käuferposition verschaffen Leasingvertrag Leasinggeber entgangen ist dient allein Zweck Leasinggeber angestrebten Ausschluss mietrechtlichen Gewährleistung auszugleichen rechtlicher Hinsicht ermöglichen vgl. Folgenden . ist Beklagten Umgehung Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschriften verwehrt Kläger formularmäßigen Gewährleistungsausschluss Kaufvertrag Leasinggeberin berufen . erleidet Kläger Nachteil . kann behaupteten Mängel Leasinggeberin halten . grundsätzlich zulässige vgl. oben formularmäßige Freizeichnung Leasinggebers mietrechtlichen Gewährleistung gleichzeitiger Abtretung kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche Lieferanten Leasingsache Leasingnehmer ist Rechtsprechung Senats unangemessener Benachteiligung Leasingnehmers § Abs. Satz früher § Abs. unwirksam Abtretung endgültig vorbehaltlos unbedingt erfolgt Urteil 17 . Dezember ; 143 ; Urteil 24 . Juni . Fall bleibt § Abs. früher § Abs. mietrechtlichen Gewährleistung Leasinggebers § . Senatsurteil 17 . Dezember aaO . Entscheidung bedarf vorliegenden Zusammenhang Ausschluss mietrechtlichen Gewährleistung auch dann unwirksam ist Leasinggeber Leasingnehmer Verbrauchereigenschaft Ersatz Gewährleistungsansprüche verschafft Verbrauchsgüterkauf zustehen würden aaO . . f. ; Graf Westphalen Vertragsrecht AGB-Klauselwerke Leasing Neubearbeitung Juni . ; aaO . f. ; . Jedenfalls ist Ausschluss mietrechtlichen Gewährleistung Leasinggebers Leasingnehmer Verbrauchereigenschaft zitierten Senatsrechtsprechung dann unwirksam Abtretung kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche Leasinggebers nur eingeschränkt ist hier vollständig leerläuft Ansprüche Kaufvertrag Leasinggeber Lieferant ausgeschlossen sind . Andernfalls wäre Leasingnehmer rechtlos gestellt . mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche bieten nehmer generell Rechte kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche § Käufer . So kann Leasingnehmer Leasinggeber Beseitigung Mangels Leasingsache verlangen § Abs. Satz Mangels Leasingraten mindern § Aufwendungsersatz beanspruchen § Leasingvertrag Vorenthaltung vertragsgemäßen Gebrauchs fristlos kündigen § Abs. Abs. Satz Nr. . mietrechtliche Gewährleistung ist sogar wesentlichen Punkt erheblich günstiger kaufrechtliche . Verkäufer § Abs. nur haftet Kaufsache Gefahrübergang regelmäßig also Übergabe § Satz vertragsgemäß ist hat Leasingnehmer oben genannten Rechte auch erst Übergabe Laufzeit Leasingvertrages auftretenden Mangels . geht selbst zeitlich begrenzte Beweislastumkehr § . 2 . Erfolg bleibt hilfsweise erhobene Rüge Revision Berufungsgericht habe Unrecht Frage befasst Klageforderung Gesichtspunkt Verschuldens Vertragsverhandlungen § Abs. Abs. Abs. gerechtfertigt ist . Berufungsgericht verpflichtet war Kläger Berufungsinstanz derartigen Anspruch zurückgekommen ist Landgericht abgelehnt hatte bedarf Entscheidung . Kläger Leasingvertrag eigenem Entschluss geschlossen hat hatte Beklagte Veranlassung ungefragt verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären zumal dargetan noch sonst ersichtlich ist Kläger insoweit Beklagte erkennbar unrichtige Vorstellungen hatte . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 21.10.2004 OLG Naumburg Entscheidung