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4.7 KiB

BESCHLUSS
13
.
September
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Rechtsmittel
Rechtsvorgängerin
Klägerin
ausgesprochene
Kündigung
15
.
April
richtet
beabsichtigt
Senat
Revision
unzulässig
verwerfen
.
Gründe
:
1
.
Revision
ist
Berufungsgericht
nur
Klägerin
ausgesprochenen
Kündigung
20
.
März
Hinblick
Rechtsvorgängerin
15
.
April
erklärte
Kündigung
zugelassen
worden
.
ist
insoweit
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
.
beschränkte
Revisionszulassung
liegt
bereits
dann
Rechtsfrage
Klärung
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
nur
selbständig
anfechtbaren
Teil
Streitgegenstands
erheblich
ist
dann
Angabe
Zulassungsgrundes
regelmäßig
eindeutige
Beschränkung
Zulassung
Revision
Anspruch
sehen
ist
vgl.
Urteil
13
Juli
.
.
So
liegen
Dinge
hier
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Frage
beschränkt
zugelassen
Falle
Vermieter
gehörenden
Mehrfamilienhauses
Vorliegen
erheblicher
Nachteile
Sinne
§
Abs.
Nr.
wirtschaftliche
Verwertung
gesamten
Grundstücks
nur
Verwertung
betroffenen
Wohnung
abzustellen
ist
.
Berufungsgericht
klärungsbedürftig
erachtete
Rechtsfrage
stellt
Rechtsvorgängerin
Klägerin
ausgesprochenen
Kündigung
schon
anderen
Gründen
unwirksam
ist
.
vorgenommene
Beschränkung
Revisionszulassung
ist
auch
wirksam
Kündigung
Klägerin
20
.
März
gestützte
Räumungsanspruch
bildet
abgrenzbaren
rechtlich
selbständigen
Teil
Streitstoffs
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
unabhängig
übrigen
Prozessstoff
beurteilt
werden
kann
Klägerin
Revision
hätte
beschränken
können
vgl.
Urteil
13
Juli
aaO
.
.
2
.
Klägerin
selbst
ausgesprochenen
Kündigung
Zugang
Revisionsinstanz
eröffnet
ist
besteht
Grund
Zulassung
Revision
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
begründet
Bundesgerichtshof
noch
Frage
befasst
habe
Vorliegen
erheblichen
Nachteils
Sinne
§
Abs.
Nr.
Vermieter
gehörenden
Mehrfamilienhaus
gesamten
Grundstücksverhältnisse
entscheidend
seien
auch
Verhinderung
nur
einzelne
Wohnungen
beziehenden
Verwertungsabsicht
entsprechenden
Nachteilen
verbunden
sein
könne
.
Anders
Revision
meint
beruht
Zulassung
anderes
Tatbestandsmerkmal
§
Abs.
Nr.
betreffenden
Streitfall
dungserheblich
gewordenen
Rechtsfrage
Vermieter
angemessenen
wirtschaftlichen
Verwertung
Grundstücks
schon
dann
gehindert
ist
geplante
Verwertungsmaßnahme
nur
Teil
Grundstücks
betrifft
einzelnen
Tatbestandsmerkmalen
vgl.
etwa
.
§
.
einerseits
.
.
anderseits
.
Berufungsgericht
angestellte
Erwägung
trägt
Gesetz
genannten
Zulassungsgründe
§
Abs.
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
ist
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
gefordert
.
Verhinderung
angemessenen
wirtschaftlichen
Verwertung
Grundstücks
Vermieter
erheblichen
Nachteilen
Sinne
§
Abs.
Nr.
verbunden
ist
hängt
Berufungsgericht
Anlehnung
Rechtsprechung
Senats
zutreffend
ausgeführt
hat
besonderen
Umständen
jeweiligen
Einzelfalls
entzieht
allgemeinen
Betrachtung
vgl.
Senatsurteile
28
.
Januar
.
15
;
9
.
Februar
.
19
;
jeweils
.
vorliegende
Fall
bietet
auch
Veranlassung
höchstrichterliche
Leitsätze
aufzustellen
.
Entwicklung
Leitsätze
Fortbildung
Rechts
besteht
nur
dann
Bedürfnis
rechtliche
Beurteilung
typischer
verallgemeinerungsfähiger
Lebenssachverhalte
richtungsweisenden
Orientierungshilfe
ganz
teilweise
fehlt
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
27
.
März
.
Beantwortung
Streitfall
aufgeworfenen
Rechtsfrage
hängt
weitgehend
Tatrichter
übertragenen
Würdigung
betreffenden
Einzelfallumstände
.
rechtlichen
Rahmen
§
Abs.
Nr.
vorzunehmende
Abwägung
Bestandsinteresse
Mieters
Verwertungsinteresse
Vermieters
hat
Senat
Entscheidungen
28
.
Januar
aaO
.
.
9
.
Februar
aaO
8
.
Juni
.
abgesteckt
.
Grundsätzen
hat
Berufungsgericht
orientiert
so
auch
Gesichtspunkt
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
gefordert
ist
.
3
.
Rechtsstreit
ist
auch
Sache
richtig
entschieden
worden
.
Tatrichter
obliegende
Beurteilung
Eigentümer
Fortbestand
Mietvertrags
erheblicher
Nachteil
Sinne
§
Abs.
Nr.
entsteht
kann
Revisionsgericht
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
Berufungsgericht
Wertungsgrenzen
erkannt
tatsächliche
Wertungsgrundlage
ausgeschöpft
Erfahrungssätze
beachtet
hat
.
.
;
vgl.
etwa
Senatsurteile
28
.
Januar
aaO
.
15
;
9
.
Februar
aaO
;
8
.
Juni
aaO
.
.
Berufungsgericht
Hinsicht
unterlaufenen
Rechtsfehler
zeigt
Revision
.
Berufungsgericht
hat
Abwägung
bedeutsamen
Umstände
umfassend
zutreffend
gewürdigt
.
4
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung